Jeder Reiseveranstalter, der auf dem deutschen Markt Pauschalreisen anbietet, benötigt eine Insolvenzabsicherung, unabhängig davon, wo er selbst seinen Sitz hat. Die gesetzliche Insolvenzabsicherungspflicht gilt auch für Reiseveranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben, wenn sie Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schließen und ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichten.
Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn Reiseleistungen infolge einer Insolvenz des Veranstalters ausfallen oder der Reisende an Stelle des Reiseveranstalters gegenüber Leistungserbringern (zum Beispiel gegenüber einem Hotelinhaber) Zahlungen geleistet hat (§ 651 r BGB). Das gilt auch für notwendige Aufwendungen für die Rückreise. Der Reiseveranstalter muss die Absicherung sicherstellen. Das heißt: Er muss dem Reisenden einen direkten Anspruch gegenüber einer Bank oder einer Versicherung verschaffen, welche die Insolvenzabsicherung übernimmt. Die Insolvenzabsicherung muss dem Reisenden durch Übergabe einer Bestätigung (sog. Sicherungsschein) nachgewiesen werden.
Die Pflicht zur Insolvenzabsicherung gilt auch für Reisebüros, die im eigenen Namen Pauschalreisen vertreiben und als Reiseveranstalter zu qualifizieren sind (siehe oben).
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), so genügt er seiner Absicherungspflicht auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften dieses Staates zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie leistet (§ 651 s BGB). Eine doppelte Insolvenzabsicherung ist daher nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der EU oder einem sonstigen EWR-Staat haben. Sie benötigen eine Insolvenzabsicherung wie ein in Deutschland ansässiger Reiseveranstalter.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Vermittler einer verbundenen Reiseleistung zur Absicherung ihrer eigenen Insolvenz (nicht dagegen der Insolvenz dritter Leistungserbringer) verpflichtet. Dies gilt immer dann, wenn der Vermittler selbst Vorauszahlungen entgegen nimmt und im Falle seiner Insolvenz das Risiko bestünde, dass diese Zahlungen nicht zurückgezahlt werden können. Dieses Risiko besteht einerseits, wenn der Vermittler der verbundenen Reiseleistung selbst Leistungserbringer ist, andererseits wenn er Kundengelder (auch nur temporär) auf seinem eigenen Geschäftskonto verwahrt, bevor sie an den Leistungserbringer weitergeleitet werden (sog. Reisebüroinkasso). Gehen die an einen Reisevermittler geleisteten Zahlungen dagegen aufgrund einer entsprechenden Inkassovollmacht (sog. Direktinkasso) direkt an die jeweiligen Leistungserbringer (zum Beispiel Flugunternehmen oder Hotel), besteht für den Reisevermittler keine Pflicht zur Insolvenzabsicherung.
Hinweis: Diese Informationen sind allgemeine Hinweise, die weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch rechtlich verbindlich sind.
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