Auf dieser Seite können Genehmigungen von Reallaboren gemäß § 9 Abs. 1 Bundeserprobungsgesetz (BErpG) sowie Verlängerungen laufender Reallabore gemeldet werden. Dies betrifft Genehmigungsbehörden aller Verwaltungsebenen.

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 BErpG setzt die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- bzw. Erprobungsklausel nach § 2 Nr. 2 BErpG genehmigt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. Dies gilt auch für Genehmigungen, die durch Genehmigungsfiktion erteilt wurden.

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Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor können Sie an reallabore@bmwe.bund.de übermitteln. Sofern kein Beteiligter widerspricht, werden diese Berichte gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 BErpG veröffentlicht.

Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an reallabore@bmwe.bund.de.

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