Grundsätzlich kann die nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung durch die im Vertrag zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber (bzw. via dem EVU) vereinbarte (maximale) Leistung bestimmt werden; teilweise wird diese als sogenannte „Bestellleistung“ bezeichnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die vertraglich vereinbarte Leistung zum aktuellen Zeitpunkt bereits vollständig in Anspruch genommen wird.
Sollte vertraglich keine (maximale) Leistung geregelt worden sein oder die vertraglich geregelte Leistung mehr als nur das Rechenzentrum bzw. dessen nach § 3 Nummer 24 EnEfG definierte Komponenten enthalten (weitere separate Anlagen/Räumlichkeiten), so soll die nicht-redundante elektrische Nenna schlussleistung durch die Summe der Leistung der für die Komponenten des Rechenzentrums existierenden, nicht-redundanten Leistungsschalter in der Niederspannungs(haupt)verteilung ermittelt werden.
Ausnahmen für Anlagen, die nicht direkt dem Rechenzentrum zuzuordnen sind, aber über Komponenten des Rechenzentrums mit Energie versorgt werden (bspw. Versorgung von Aufzügen oder Notbeleuchtungen über die USV des Rechenzentrums), gibt es nicht.
Sonderfälle wie z. B. der Fernkältebezug oder die Mitnutzung von Rückkühl,- Lüftungs-, USV-, Notstrom- und Kälteanlagen, die gleichzeitig auch andere Aufgaben erfüllen und die nicht auf der gleichen Niederspannungshauptverteilung wie das Rechenzentrum liegen, bleiben bei der Ermittlung der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung unberücksichtigt.