Jede Person oder Organisation kann eine Beschwerde über einen vermeintlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die OECD-Leitsätze bei der zuständigen Nationalen Kontaktstelle (NKS)  einreichen. Zuständig ist die NKS des Landes, in dem der mögliche Verstoß stattgefunden hat. Gibt es dort keine NKS, richtet man sich an die NKS des Landes, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Dabei wird nach Eingang einer Beschwerde und Durchführung einer ersten Evaluierung aufgrund ausführlicher Stellungnahmen der beteiligten Parteien entschieden, ob die Beschwerde eine eingehendere Prüfung rechtfertigt. Die NKS arbeitet hierbei mit dem Interministeriellen Ausschuss OECD-Leitsätze zusammen und die Entscheidung wird im Konsens getroffen. Voraussetzung für eine Annahme sind Beteiligtenfähigkeit beider Parteien und die örtliche Zuständigkeit der NKS. Ferner muss die Beschwerde in den Anwendungsbereich der OECD-Leitsätze fallen. Bei Nichtannahme einer Beschwerde werden beide Parteien unterrichtet und eine Zusammenfassung der Gründe für die Entscheidung veröffentlicht.

Ist die Beschwerde zulässig, bietet die NKS den Parteien ihre Unterstützung bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen gemeinsamen Lösung an. Die NKS stellt in dieser Phase ein neutrales Gesprächsforum bereit, um in Gesprächen und Kontakten in unterschiedlichen Formaten mit den Parteien eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu vermitteln. Dabei werden neben den Stellungnahmen von Beschwerdeführer und -gegner bei Bedarf auch Auskünfte von zuständigen Behörden, Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und Nichtregierungsorganisationen sowie gegebenenfalls von anderen NKS berücksichtigt. Bei Auslegungsfragen kann darüber hinaus der Investitionsausschuss der OECD befasst werden.

Bei erfolgreicher Vermittlung veröffentlicht die NKS eine gemeinsame Abschlusserklärung der Parteien zum Verlauf und zum Ergebnis des Verfahrens. Konnte keine Einigung erreicht werden, so verfasst und publiziert die NKS einen eigenen Abschlussbericht zum vorgetragenen Sachverhalt und zum Verlauf des Verfahrens. In beiden Fällen können im Abschlussbericht erforderlichenfalls Handlungsempfehlungen zur besseren Umsetzung der OECD-Leitsätze ausgesprochen werden.

Das Verfahren vor der NKS ist kein gerichtliches Verfahren. Aufgrund des rechtlich nicht bindenden Charakters der OECD-Leitsätze kann auch der Inhalt einer Abschlusserklärung nicht gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Dauer des Verfahrens hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ab und wird durch eine Vielzahl von Akteuren und Faktoren mitbestimmt. Die NKS ist jedoch bemüht, die erste Evaluierung der Beschwerde innerhalb von drei Monaten durchzuführen und das Gesamtverfahren binnen einen Jahres abzuschließen. Aufgrund von Besonderheiten der jeweiligen Beschwerdesachverhalte und durch die NKS nicht beeinflussbarer Faktoren kann dieser Zeitraum allerdings im Einzelfall überschritten werden, beispielsweise durch die Einbindung von Expertinnen und Experten oder die Koordinierung mit anderen NKS.

Kontakt
Beschwerden können bei der NKS  im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über das Beschwerdeformular auf der Website der NKS, per E-Mail unter germanncp@bmwe.bund.de oder alternativ per Post unter folgender Adresse eingereicht werden:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Nationale Kontaktstelle OECD-Leitsätze (NKS)
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 18 615 - 7651
E-Mail: germanncp@bmwe.bund.de

Weitere Erläuterungen zum Wesen und zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens finden Sie im "NKS-Verfahrensleitfaden" (PDF, 666 KB).

Den Wortlaut der Verfahrensgrundsätze in den OECD-Leitsätzen finden Sie im PDF-Dokument "Originalauszug Beschwerdeverfahren" (PDF, 81 KB).