Einwände gegen Zollaussetzungen/Zollkontingente (neue Anträge oder bestehende Maßnahmen) sind unter Beifügung von technischer Dokumentation (Produktinformation etc.) sowie Angaben zur Marktsituation mit Daten über Produktion und Verbrauch grundsätzlich in elektronischer Form (Einwand als Textverarbeitungsdokument – z.B. Word und weitere Unterlagen z.B. als PDF) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Prüfung und evtl. Notifizierung gegenüber der EU-Kommission sowie den EU-Mitgliedstaaten einzureichen.

Auch hier sind seitens der Mitgliedstaaten Fristen zu beachten (siehe im Einzelnen Mitteilung C363/11, Nr. 4.5 i.V.m. Anhang V).

  • Demnach sind Einwände gegen Neuanträge bis spätestens zur zweiten Sitzung (von drei) einer halbjährlichen Beratungsrunde mit den notwendigen Angaben vorzubringen (um national vorprüfen zu können: üblicherweise bis Anfang Juni bzw. Anfang Dezember).
  • Einwände gegen bestehende Maßnahmen sind bis spätestens zur ersten Sitzung einer halbjährlichen Beratungsrunde mit den notwendigen Angaben vorzubringen (um national vorprüfen zu können: üblicherweise bis Anfang Mai bzw. Anfang November).

Einwendungen, die zu diesem Zeitpunkt nicht notifiziert sind, können sechs Monate später in der folgenden Beratungsrunde aufgegriffen werden.

Bei Einwendungen werden die opponierenden Firmen namentlich genannt, damit der Antragsteller/Anwender einer autonomen Zollmaßnahme technische Fragen sowie Liefermöglichkeiten etc. direkt mit dem EU-Hersteller abklären kann. Ohne zielführende Kontakte zwischen den beteiligten Firmen (Lieferanfragen) ist ein Einwand üblicherweise nicht auszuräumen.

Entsprechend Nr. 4.5.3 der Mitteilung C363/11 kann die Kommission einen Einwand zurückweisen, wenn er zu spät vorgebracht wurde, das Formular unvollständig ausgefüllt wurde, verlangte Muster nicht vorgelegt wurden, zwischen dem einwendenden und dem antragstellenden Unternehmen nicht rechtzeitig Kontakt hergestellt wurde (innerhalb von etwa 15 Arbeitstagen) oder der Einwand irreführende oder unzutreffende Angaben enthielt. Nach Nr. 4.5.5 der Mitteilung sind Kontakte zwischen den Unternehmen auf Verlangen der Kommission oder der Mitgliedern der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ nachzuweisen (PDF).