Anträge auf Zollaussetzung/Zollkontingent können nur von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission gestellt werden. Dies geschieht im Namen der im Antrag genannten EU-Verarbeitern oder Herstellern, die Einfuhr-Waren (Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Bauteile) in ihren Herstellungsverfahren verwenden. Anträge der einheimischen Wirtschaft für gewerbliche Waren sind an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu richten (siehe "Kontakt"). Für das gesamte Verfahren (Voraussetzungen, Pflichten und Fristen) sind grundsätzlich die Leitlinien der o.g. Mitteilung der EU-Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu beachten sowie die auf dieser Homepage dargestellten Präzisierungen in den einzelnen Rubriken zu Zollaussetzungen/Zollkontingenten.

Insbesondere in folgenden Fällen werden grundsätzlich keine Zollaussetzungen oder Zollkontingente gewährt

  • wenn Waren, die den einzuführenden Waren gleichen oder gleichartig sind oder sie ersetzen können, in der Europäischen Union in ausreichender Menge hergestellt werden. (Die Gleichartigkeit der Einfuhr- und der EU-Waren wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, wobei ihre wesentlichen chemischen, physikalischen und technischen Eigenschaften, ihre beabsichtigte Verwendung und gewerbliche Nutzung sowie insbesondere ihre Funktionsweise und ihre derzeitige und künftige Verfügbarkeit auf dem EU-Markt berücksichtigt werden).
    Das gleiche gilt in Fällen, in denen derartige Waren in der Europäischen Union zwar nicht hergestellt werden, die Maßnahme aber zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den EU-Unternehmen bei den Enderzeugnissen, in die sie eingehen sollen, oder den Erzeugnissen eines verwandten Wirtschaftszweigs führen könnte;
  • wenn es sich bei den betreffenden Waren um Fertigerzeugnisse handelt, die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, ohne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren zu haben oder ohne Bestandteil eines größeren Enderzeugnisses zu sein, für dessen Funktion sie unerlässlich sind;
  • wenn für die eingeführten Waren ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, der die Möglichkeit anderer EU-Einführer, die Waren von beliebigen Herstellern zu beziehen, einschränkt;
  • wenn Waren zwischen verbundenen Parteien gehandelt werden, die ausschließliche Rechte des geistigen Eigentums an diesen Waren innehaben (z. B. Handelsnamen, gewerbliche Muster und Patente);
  • wenn abzusehen ist, dass sich die Vorteile der Maßnahme nicht auf die betreffenden Verarbeiter oder Hersteller in der Europäischen Union auswirken;
  • wenn es andere besondere Verfahren zur Versorgung von Herstellern in der Europäischen Union gibt (z. B. aktive Veredelung);
  • wenn der Antragsteller die Ware nur zu Handelszwecken verwendet;
  • wenn eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent einer anderen EU-Politik (z. B. Präferenzregelungen (APS), Freihandelsabkommen (FHA), handelspolitischen Schutzmaßnahmen wie Antidumping, Antisubventions- oder Schutzmaßnahmen, mengenmäßigen oder umweltbedingten Beschränkungen) zuwiderliefe.
  • wenn der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15.000 Euro jährlich geschätzt wird.

Die Antragsteller sollten darlegen, dass sie erst vor kurzem ernsthaft, aber erfolglos versucht haben, die betreffenden Waren, gleichartige Waren oder Ersatzwaren von möglichen Lieferanten in der Europäischen Union zu beziehen. Die Antragsteller müssen zwecks Prüfung durch die Kommission erforderliche Informationen/Nachweise übermitteln. Preisunterschiede zwischen den Einfuhr- und den EU-Waren sowie Beschaffungsaufwand können bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Anträge aus der Wirtschaft werden national vorgeprüft - auch in zolltechnischer Hinsicht - und werden bei Vorliegen der Voraussetzungen der KOM-Mitteilung als Antrag der Bundesregierung aufgegriffen und in der Gruppe für wirtschaftliche Zolltariffragen / Economic Tarif Working Group (ETGQ)weiter beraten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt mehr als elf Monaten bis zu einem evtl. „In-Kraft-Treten“ der beantragten Maßnahmen mittels EU-Verordnung.

Die in Brüssel eingehenden Anträge der Mitgliedstaaten werden unter Vorsitz der EU-Kommission in drei Verhandlungsrunden mit den Delegierten der EU-Mitgliedstaaten beraten. Aufbauend auf den Beratungsergebnissen erstellt die EU-Kommission einen Verordnungs-Vorschlag zur Beschlussfassung durch den EU-Ministerrat. Bei positivem Votum kann die jeweilige Verordnung zum 1. Januar oder zum 1. Juli (je nach Verhandlungsrunde) in Kraft treten.

Hinweise zu Zollkontingenten:

  • Für Waren, bei denen zwar eine Produktion in der EU vorhanden ist, jedoch – selbst unter Einbeziehung von Waren, die der einzuführenden Ware gleichen, gleichartig sind oder sie ersetzen können – eine spürbare Unterversorgung durch EU-Hersteller gegeben ist, kann ein Antrag auf Eröffnung eines autonomen Zollkontingentes gestellt werden, sofern keine anderweitigen zollfreien bzw. zollermäßigten Lieferquellen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (z.B. APS, FHA); es gilt ein vergleichbares Antragsverfahren.
  • Zollkontingente werden durch die EU-Kommission nach dem Windhund-Verfahren entsprechend den Regelungen des UZK (Unions-Zollkodex) verwaltet und sind unter „Konsultation Zollkontingente“ einsehbar.