Kompetenzverteilung im Investitionsschutz
Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen als Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik im Jahr 2009 auf die Europäische Union (EU) übergegangen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV verfügt die EU seither über die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich. An die Stelle bilateraler Investitionsschutzverträge der einzelnen EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten sollen perspektivisch europäische Investitionsschutzabkommen treten. Die Verhandlung dieser EU-Investitionsschutzabkommen wird regelmäßig der EU-Kommission übertragen.
Der Schutz von Portfolioinvestitionen und die Investor-Staat-Streitbeilegung fallen nach dem Singapur-Gutachten (Rechtssache A-2/15) des Europäischen Gerichtshofs nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Der Schutz von Portfolioinvestitionen kann zwar mittels Ratsentscheidung der EU übertragen werden, bei der Investor-Staat-Streitbelegung handelt es sich nach Auffassung vieler EU-Mitgliedstaaten aber um eine Kompetenz, die nicht von der EU ausgeübt werden kann.
Wegen dieser Zuständigkeitsverteilung werden neue EU-Investitionsschutzabkommen nicht mehr gemeinsam mit einem Freihandelsteil, sondern eigenständig als sogenannte „gemischte“ Abkommen zwischen der EU, den 27 EU-Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Drittstaat verhandelt. „Gemischt“ bedeutet, dass Teile eines EU-Investitionsschutzabkommens in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fallen, andere Teile in die Zuständigkeit der Union. Einem solchen Abkommen müssen dann auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben zustimmen.
Status Quo
Die Ansichten zum Investitionsschutz im Kreis der EU-Mitgliedstaaten sind unterschiedlich. Für viele EU-Mitgliedstaaten stehen offensive Interessen (Schutz der eigenen Investoren im Ausland, Attraktivität als Investitionsstandort) im Vordergrund. Andere EU-Mitgliedstaaten sehen sich dagegen einer Vielzahl von oft missbräuchlichen Investor-Staats-Schiedsverfahren ausgesetzt, sodass für sie defensive Interessen überwiegen. Infolge des gemischten Charakters der von der EU verhandelten Investitionsschutzabkommen und der unterschiedlichen Ansichten der EU-Mitgliedstaaten mit Blick auf die richtige Balance zwischen offensiven und defensiven Interessen im Investitionsschutz konnte seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon mangels Ratifikation in allen EU-Mitgliedstaaten keines der bisher verhandelten EU-Investitionsschutzabkommen in Kraft treten.
Lösungsansätze
In der strategischen Debatte zur Zukunft der europäischen Investitionsschutzpolitik werden nun mögliche Lösungen diskutiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat einen eigenen Vorschlag eingebracht, der die Blockade im Investitionsschutz auf europäischer Ebene überwinden möchte. Vorgeschlagen wird ein neuer zweigliedriger Ansatz zur strukturellen Neugestaltung der künftigen EU-Investitionsschutzpolitik unter Beachtung der bestehenden Kompetenzverteilung:
Bei der Verhandlung von Investitionsschutzabkommen sollen die Teile in ausschließlicher Zuständigkeit der EU (Teil 1: „EU-Only“, ohne nationales Ratifikationserfordernis) von denen in geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten (Teil 2: „mixed“, mit nationalem Ratifikationserfordernis) getrennt werden. Der zweite Teil, der sich auf die Investor-Staat-Streitbeilegung bezieht, soll nach Maßgabe des deutschen Vorschlags als von der EU verhandeltes Opt-In-Instrument ausgestaltet sein.
Ausblick
Die strategische Debatte befindet sich noch am Anfang. Derzeit ist noch nicht absehbar, wie sich die Diskussionen entwickeln werden. Aus deutscher Sicht besteht ein großes Interesse, einen größtmöglichen Konsens im Kreis der EU-Mitgliedstaaten zu erzielen, um die europäische Investitionsschutzpolitik unter Beachtung der bestehenden Kompetenzverteilung zukunftsfähig zu gestalten.