Grundprinzip
Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten bestimmt sich nach der energetischen Qualität des Gebäudes. Je besser der Zustand des Gebäudes, umso geringer ist der Anteil der Vermietenden und umso höher der Anteil der Mietenden.
Die energetische Qualität des Gebäudes wird anhand des jährlichen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermittelt. Dazu wird zunächst der jährliche Brennstoffverbrauch bestimmt und mit einem Emissionsfaktor multipliziert, um den jährlichen Kohlendioxidausstoß zu ermitteln. Dieser Wert wird durch die Wohnfläche des Gebäudes geteilt, um seinen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter und Jahr zu ermitteln. Üblicherweise ergibt sich ein Ausstoß zwischen null und 60 kg CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Anhand des ermittelten Wertes und anhand der Tabelle im Anhang des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes wird das Gebäude eingestuft und in das Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes eingeordnet, das die gesetzliche Aufteilung zuweist.
Erforderliche Rechenschritte für Vermieter von Gebäuden mit Zentralheizung
Hinweis: Zur Veranschaulichung der grundlegenden Rechenschritte steht ein Rechentool des BMWK zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Sie die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung selbstständig durchführen müssen. Das CO-Rechentool soll und kann die händische Berechnung nicht ersetzen. Dies betrifft etwa die Berechnung der Kohlendioxidkosten des Verbrauchs von Heizölbeständen oder Flüssiggas, die anteilig in unterschiedlichen Kalenderjahren erworben wurden. Hier fällt für jeden der Anteile ein CO-Preis in unterschiedlicher Höhe an. Dies kann das Rechentool derzeit nicht abbilden.
1. Einstufung des Gebäudes: Ermittlung der energetischen Qualität des Gebäudes und des gesetzlichen Aufteilungsverhältnisses
a) Ermittlung des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes
pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr – kg CO₂/m²/a
Zusammenfassung:
Kurzformel für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes
Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Gesamtwohnfläche (m2)
|
Die jährliche Menge an verbrauchtem Brennstoff für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, ausgedrückt als Energiegehalt in Kilowattstunden (kWh), wird mit dem Emissionsfaktor für den jeweiligen Brennstoff multipliziert und ergibt die jährlichen Kohlendioxidemissionen des Gebäudes für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Dieser Wert wird sodann durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes geteilt und ergibt damit die Kohlendioxidemissionen des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr – den spezifischen Kohlendioxidausstoß.
Diese drei Schritte werden im Folgenden näher ausgeführt.
Ermittlung des jährlichen Brennstoffverbrauchs des Gebäudes in kWh für den Abrechnungszeitraum: kWh/a
Zunächst wird für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die jährlich verbrauchte Brennstoffmenge ermittelt. Der Abrechnungszeitraum muss mit dem Zeitraum zusammenfallen, in dem Vermietende gegenüber der Mietenden die Betriebskosten abrechnet.
Im einfachsten Fall ist der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr kongruent, und der monatliche Verbrauch ist in kWh auf der Rechnung ausgewiesen. Dann kann der Wert einfach abgelesen oder können monatliche Verbräuche addiert werden.
Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, so ist der für den Abrechnungszeitraum ermittelte Verbrauch in kWh auf ein Jahr hochzurechnen. Für einen Abrechnungszeitraum von neun Monaten wäre etwa der ermittelte Verbrauch durch neun zu teilen und mit 12 zu multiplizieren.
Bei der Bevorratung mit Brennstoff, etwa bei Heizöl, ist zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes der vorhandene Brennstoffvorrat zu erfassen. Dieser bildet den ersten Bestandteil der zu berechnenden Gesamtmenge an Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum verbraucht worden ist. Im weiteren Verlauf des Abrechnungszeitraumes werden Brennstoffmengen, die im Abrechnungszeitraum geliefert und vollständig verbraucht wurden, der verbrauchten Gesamtmenge hinzugefügt. Zuletzt ist erneut der Brennstoffvorrat zu erfassen sowie die Brennstoffmenge hinzuzuaddieren, die seit der letzten Lieferung verbraucht worden ist. Dies erfolgt wiederum nächsten Abrechnungszeitraumes. Diese Menge ermitteln Vermietenden, indem diese die vorhandene Brennstoffmenge von der zuletzt gelieferten Menge abziehen.
Falls die Brennstoffmenge noch nicht als Energiegehalt in kWh vorliegt, ist der Energiegehalt des Brennstoffes anhand des Heizwertes zu ermitteln. Der Heizwert erlaubt die Umrechnung einer Menge eines Festbrennstoffes (etwa in Kilogramm) oder eines Flüssigbrennstoffes (in Liter) in den Energiegehalt in kWh mit Hilfe eines Koeffizienten. Diese lassen sich etwa beim UBA oder dem BAFA abrufen.
Ermittlung der jährlich verursachten Kohlendioxidemissionen des Gebäudes
| Jährlicher Brennstoffverbrauch (kWh/a) * Emissionsfaktor (kg CO₂/kWh) = Jährlicher Kohlendioxidausstoß kg CO₂/a |
Der Energiegehalt des verbrauchten Brennstoffes in kWh ist sodann mit dem maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffes zu multiplizieren. Der Emissionsfaktor des Brennstoffes steht den Vermietenden zur Verfügung, weil dieser in der Brennstoffrechnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde auszuweisen ist. Das Ergebnis ist der Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes in der Einheit Kilogramm Kohlendioxid.
Die Maßgeblichen Emissionsfaktoren für die unterschiedlichen Brennstoffe lauten im Jahr 2025 auf der Grundlage der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030:
Erdgas: 0,20088 kg CO₂/kWh
Heizöl: 0,2664 kg CO₂/kWh
Flüssiggas: 0,23580 kg CO₂/kWh
Kohle: 0,3571 kg CO₂/kWh
Bei den genannten Emissionsfaktoren handelt es sich um die heizwertbezogenen Werte. Das Gesetz ordnet die Anwendung des heizwertbezogenen Faktors bei der Aufteilung an und verpflichtet auch die Energieversorgenden, den heizwertbezogenen Emissionsfaktor in Abrechnungsunterlagen anzusetzen (siehe hierzu § 3 Abs. 1 Nr. 3 CO₂KostAufG). Das Gesetz legt heizwertbezogene Werte zugrunde, weil im Emissionshandel nach heizwertbezogenen Werten berichtet wird.
Bestimmt ein Energieversorgsunternehmen die Emissionen und Kohlendioxidkosten in seiner Rechnung anhand des brennwertbezogenen Emissionsfaktors, so können Vermieterinnen und Vermieter wie folgt vorgehen:
- Bei der Einstufung des Gebäudes, namentlich bei der Bestimmung des Kohlendioxidausstoßes pro Quadratmeter und Jahr ist der gesetzlich vorgeschriebene, heizwertbezogene Emissionsfaktor anzuwenden. Die zutreffenden Werte für die einzelnen Brennstoffe sind in diesem Leitfaden aufgeführt.
- Bei der Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist hingegen die Summe zugrunde zu legen, die in der Rechnung als CO₂-Kostenanteil ausgewiesen ist.
Ermittlung der jährlich verursachten Kohlendioxidemissionen des Gebäudes pro Quadratmeter:
Jährlicher Kohlendioxidausstoß kg CO₂/a / Wohnfläche (m²) = Jährlicher spezifischer Kohlendioxidausstoß kg CO₂/m²/a
Sodann ist der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu errechnen, also der spezifische Kohlendioxidausstoß. Dazu ist der für den Abrechnungszeitraum errechnete Kohlendioxidausstoß durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes in m² zu dividieren.
b) Einstufung des Gebäudes/Ermittlung des gesetzlichen Aufteilungsverhältnisses für die Kohlendioxidkosten
Mithilfe des jährlichen spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes in kg CO₂/m²/a lässt sich schließlich das gesetzliche Aufteilungsverhältnis ermitteln. Dazu wird der ermittelte Wert in die Tabelle im Anhang des Gesetzes eingeordnet und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis abgelesen.
| Kohlenstoffdioxidausstoß des vermietenden Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
| < 12 kg CO₂/m2/a | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 kg CO₂/m2/a | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 kg CO₂/m2/a | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 kg CO₂/m2/a | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 kg CO₂/m2/a | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 kg CO₂/m2/a | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 kg CO₂/m2/a | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 kg CO₂/m2/a | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 kg CO₂/m2/a | 20 % | 80 % |
| > = 52 kg CO₂/m2/a | 5 % | 95 % |
2. Ermittlung der Kohlendioxidkosten sowie des Mieter- und Vermieteranteiles
Anhand der im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidemissionen sind schließlich Kohlendioxidkosten zu errechnen, die für den verbrauchten Brennstoff angefallen sind. Dazu ist die emittierte Menge an Kohlendioxid in Kilogramm Kohlendioxid zunächst in Tonnen Kohlendioxid umzurechnen, also durch den Divisor 1000 zu teilen und sodann mit dem Kohlendioxidpreis zu multiplizieren. Maßgeblich ist jeweils der Kohlendioxidpreis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Brennstoff erworben hat. Bei Erdgas fallen beispielsweise Erwerb und Verbrauch zusammen; Heizöl wird dagegen oft in einem Jahr erworben und erst im darauffolgenden Jahr verbraucht. In diesen Fällen ist dann der Kohlendioxidpreis des Erwerbsjahres zugrunde zu legen.
Der Kohlendioxidpreis betrug:
- 2023 30 Euro pro Tonne Kohlendioxid,
- 2024 45 Euro pro Tonne Kohlendioxid
- 2025 55 Euro pro Tonne Kohlendioxid
Die Berechnung der Kohlendioxidkosten lässt sich in folgender Formel ausdrücken:
| Jährlicher Kohlendioxidausstoß / 1000 * Kohlendioxidpreis des Jahres, in dem der verbrauchte Brennstoff erworben wurde |
Sonderfall:
Erstattungsanspruch von Mietern, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen (zum Beispiel Gasetagenheizungen, Kohleöfen)
In den Fällen, in denen ein Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, also etwa Wärme aus einer Gasetagenheizung und das Gas direkt vom Anbieter bezieht, ist der Mieter gemäß § 5 Absatz 3 für die Anwendung des Stufenmodells selbst zuständig. Der Mieter berechnet in diesen Fällen nicht den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, sondern den der Wohnung. Der jährliche Kohlendioxidausstoß wird durch die Wohnfläche der Wohnung dividiert. Weiter legt in diesen Fällen der Mieter den spezifischen Kohlendioxidausstoß der Wohnung an das Stufenmodell (siehe Tabelle oben) an und ermittelt auf diese Weise das maßgebliche Aufteilungsverhältnis. Der Kohlendioxidausstoß der Wohnung ist in den Fällen des Absatz 3 zugrunde zu legen, weil weder Vermieter noch Mieter die Möglichkeit haben, den Kohlendioxidausstoß des Gesamtgebäudes zu erfahren. Dennoch soll das Anreizsystem des BEHG auch in diesen Mietverhältnissen in vergleichbarer Weise wirken.
Für diese Mieter lautet die Formel wie folgt:
Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Wohnfläche der Wohnung (m2)
|