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Die Besondere Ausgleichsregelung stellt eine Ausnahmeregelung dar, die es stromkostenintensiven Unternehmen und weiteren Berechtigten ermöglicht, ihre Umlagen auf die Netzentnahme von Strom zu begrenzen.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können stromkostenintensive Unternehmen oder andere Antragsberechtigte eine Begrenzung der Umlagen auf Strom (§§ 29 ff. EnFG) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Der Antrag ist jeweils bis zum 30.06., in Sonderfällen bis zum 30.09. eines Jahres (Antragsjahr) für das folgende Kalenderjahr (Begrenzungsjahr) zu stellen.
Ziel der Entlastung ist die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die Reduktion von Emissionen, die Entwicklung neuer Technologien und die Stärkung der begünstigungsfähigen Verkehrsträger.
Seit dem 1. Januar 2023 werden Voraussetzungen und Wirkung der Maßnahme im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) festgelegt. Davor war die Besondere Ausgleichsregelung im EEG geregelt. Mit der Einführung des EnFG wurden die Umlagen, die auf die Netzentnahme von Strom anfallen, und deren Begrenzungen vereinheitlicht und in einem einzigen Gesetz gebündelt.
Das EnFG dient der Finanzierung der Ausgaben, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Offshore-Netzanbindung entstehen. Obwohl die EEG-Umlage mit dem EnFG vollständig abgeschafft wurde, bleiben die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage weiterhin bestehen.
Die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2021 wurde zu weiten Teilen in das EnFG überführt. Aufgrund der deutlich reduzierten Entlastungswirkung (nun nur noch für die KWKG- und Offshore-Netzumlage) wurde die Besondere Ausgleichsregelung vereinfacht und das Antragsverfahren optimiert. Außerdem wurde die Maßnahme an neue beihilferechtliche Vorgaben angepasst.
Stromkostenintensive Unternehmen
Stromkostenintensive Unternehmen und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, können sich zwischen einem Grundverfahren und einem erweiterten Verfahren entscheiden. Das Grundverfahren führt zu einer Begrenzung der Umlagen auf einen bestimmten Prozentsatz (Begrenzung auf 15 % oder 25 % der Umlagen). Im erweiterten Verfahren erfolgt eine Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttowertschöpfung (0,5 % oder 1,5 %). Das erweiterte Verfahren verlangt höhere Nachweispflichten. Welcher Prozentsatz einem Berechtigten zusteht, bestimmt sich nach der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens und dem Anteil, zu dem der Strombezug aus erneuerbaren Energien erfolgt.
Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung der Prüfung der unternehmensspezifischen Stromkostenintensität in beiden Verfahren, die das Antragsverfahren erheblich vereinfacht.
Voraussetzung für Entlastung: Erfüllung der Grünen Konditionalität
Die neuen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung im EnFG verlangen von den stromkostenintensiven Unternehmen und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, für eine Begrenzung der Umlagen die Erfüllung einer sogenannten Grünen Konditionalität.
Unternehmen können die Grüne Konditionalität erfüllen, indem sie ihre Energieeffizienz steigern, einen hohen Anteil an Grünstrom beziehen oder in die Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse investieren. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen im EEG genügt es nicht, dass die Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben.
Die spezifischen Anforderungen an die Grüne Konditionalität sind in § 30 Nummer 3 EnFG festgelegt, während die Nachweispflichten in § 32 Nummer 3 EnFG geregelt sind. Die Voraussetzung der Grünen Konditionalität basiert auf den neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission.
Für das Thema Grüne Konditionalität hat das BAFA ein eigenes Merkblatt veröffentlicht. Das „Merkblatt Grüne Konditionalität 2024“ erleichtert den Einstieg in die Materie.
Andere Begünstigte
Im Verkehrsbereich steht die Besondere Ausgleichsregelung Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen offen. Die jeweiligen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Umlagebegrenzung finden sich in den §§ 37-39 EnFG.
Weiterführende Informationen
Externes Angebot -
Externes Angebot:BAFA – Umfassende Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung