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Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien ist und bleibt eine tragende Säule der Energiewende. Ihr Anteil lag im Jahr 2016 nach vorläufigen Angaben bei rund 32 Prozent und soll bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent steigen. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) wurden die Weichen gestellt, um die erneuerbaren Energien planbar und verlässlich auszubauen und sie fit für den Markt zu machen. Das EEG 2017 (PDF, 801KB) läutet nun die nächste Phase der Energiewende ein.
Erneuerbare Energien fördern – kontinuierlich, kontrolliert und kosteneffizient
Beim Thema Förderung bedeutet das EEG 2017 einen Paradigmenwechsel: Seit Januar 2017 wird die Höhe der Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Denn die erneuerbaren Energien sind erwachsen geworden – und fit genug, sich dem Wettbewerb zu stellen. Dabei gilt: Wer am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen Erneuerbare-Energien-Anlage fordert, wird gefördert. Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiedene Betreiber teilnehmen können – von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften.
Ausbau der erneuerbaren Energien mit dem Netzausbau verzahnen
Das EEG 2017 sorgt dafür, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien mit dem Ausbau der Stromnetze Hand in Hand geht. Die wachsenden Anteile erneuerbarer Energien bergen neue Herausforderungen für die Netze, denn der Strom muss teilweise über weite Strecken von den Stromerzeugern zu den Verbrauchern transportiert werden. Um dieser neuen Situation gerecht zu werden, ist eine leistungsfähige Netzinfrastruktur erforderlich. Und der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien muss gut koordiniert werden. Im EEG 2017 ist deshalb geregelt, dass der Ausbau der Windkraft an Land in Teilen Norddeutschlands beschränkt wird, um die bestehenden Netzengpässe zu entlasten. Daneben wurde ein Instrument zur Nutzung des sonst abgeregelten Stroms in sogenannten zuschaltbaren Lasten mit dem EEG 2017 eingeführt.
Weitere Informationen zum Netzausbau finden Sie hier.
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Als Teil des EEG 2017 trat am 1. Januar 2017 auch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) (PDF, 171KB) in Kraft. Das WindSeeG regelt, dass auch die Höhe der Förderung von Offshore-Windenergieanlagen in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt wird. Darüber hinaus verzahnt das WindSeeG Flächenplanung und Raumordnung, Anlagengenehmigung, EEG-Förderung und Netzanbindung besser und kosteneffizienter miteinander. Ziel ist, ab dem Jahr 2021 die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu steigern – planvoll und kostengünstig.
Umfassender Konsultationsprozess ging Reform voran
Dem Beschluss des EEG 2017 ging ein umfassender Prozess voran, in dem das neue Ausschreibungsmodell mit Ländern, Verbänden und Unternehmen breit diskutiert wurde.
Im Juni 2016 erfolgte eine umfassende Einigung zwischen Bund und Ländern. Daraufhin wurde am 21. Juni 2016 der Gesetzentwurf (PDF, 3 MB) in den Bundestag eingebracht und im Bundestag am 6. Juli 2016 mit einigen Änderungen (PDF, 3 MB) beschlossen.
Im April 2016 hatte das BMWK die Bund- und Länderanhörung zum Referentenentwurf des EEG eingeleitet. Die Stellungnahmen der Bundesländer und Verbände sind jeweils bei Einverständnis des Absenders hier abrufbar.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurf hatte das BMWK bereits in einem Eckpunktepapier (PDF, 135 KB) dargestellt, welches die Vorschläge zum Ausschreibungswettbewerb konkretisierte und beschrieb, wie diese in den Gesetzentwurf zur Änderung des EEG einfließen sollten. Das Papier beschrieb Vorschläge bzgl. Maßnahmen zum Erhalt der Akteursvielfalt insbesondere bei Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land.
Grundlage für dieses Eckpunktepapier war eine Konsultation. Das BMWK hatte eine Vorversion der Eckpunkte Ende 2015 zwei Monate zur Konsultation gestellt: Von den Bundesländern wie auch Verbänden und Unternehmen sind insgesamt 177 Stellungnahmen zum Eckpunktepapier eingegangen, die das BMWK anschließend ausgewertet hat.
Bereits im Juli 2015 hat das BMWK das erste Eckpunktepapier "Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen" (PDF, 346 KB) veröffentlicht und damit ein Gesamtkonzept vorgelegt, in dem die grundlegenden Aspekte der Ausschreibungen beschrieben wurden. Die Eckpunkte beruhten auf den Empfehlungen eines wissenschaftlichen Berichts, der von Ecofys, Fraunhofer ISI, Consentec, dem Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), Takon und den Rechtsanwaltskanzleien Görg sowie BBG und Partner erarbeitet wurde.
Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung geliefert wird. Im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz fallen bei Mieterstrom bestimmte Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben nicht an. Bundestag und Bundesrat haben im Sommer 2017 die direkte Förderung von Mieterstrom beschlossen. Das Mieterstromgesetz ist am 25. Juli 2017 in Kraft getreten.
Mit dem so genannten Mieterstromzuschlag wird künftig jede Kilowattstunde Mieterstrom gefördert. Auf diese Weise rechnet sich das Projekt für den Vermieter, und Mieterinnen und Mieter profitieren von Strom vom eigenen Dach zu attraktiven Konditionen. Sie helfen damit, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Der Mieterstromzuschlag darf nur für Strom aus Solaranlagen gewährt werden, die mit beziehungsweise nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind.
Kontakt
Fragen zum Ausschreibungsverfahren sind an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten:
Externes Angebot:Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über ein Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 8. Juli 2016