Kosten der Energieversorgung

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Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen hatten bis 31.05.2025 dem Unternehmen PwC als Beauftragtem des Bundes eine Endabrechnung über die von ihnen gewährten Entlastungen vorzulegen. Wenn Lieferanten nach dem Stichtag der Endabrechnungen noch Entlastungen aufgrund von Korrektursachverhalten (z.B. Zählerstandskorrekturen oder Nachmeldungen von Kunden in der Grundversorgung oder auch Gerichtsurteilen) gewähren, kann eine Korrektur der Endabrechnung vorgenommen werden. Dies ist zudem erforderlich, wenn Lieferanten aufgrund von Korrektursachverhalten bereits gewährte Entlastungen zurückerhalten.

Auf dem nachstehend verlinktem, von dem Unternehmen PwC als Beauftragtem des Bundes bereitgestelltem Antragsportal finden Sie alle für die Korrekturantragsstellung sowie weiterhin alle für die ursprüngliche Antragstellung erforderlichen Dokumente.

ANTRAGSPORTAL

Welche Angaben und Unterlagen für den Korrekturantrag zu erbringen sind, ist im Dokument Häufige Fragen zu Korrekturanträgen nach dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) (PDF, 665 KB) veröffentlicht.

Kontaktmöglichkeit bei Fragen zum Korrekturverfahren
Telefon: 030-2636 5030
E-Mail: de_gaswaermepreisbremse@pwc.com

Nachrichtlich finden Sie untenstehend auch die häufig gestellten Fragen (FAQs) für die abgeschlossenen Phasen der Erdgas-Wärmepreisbremse.