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Förderung der erneuerbaren Energien: Wettbewerbliche Vergütung seit dem 1. Januar 2017
Einleitung
Bis zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, konnten Betreiber von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, von den Übertragungsnetzbetreibern für einen Zeitraum von in der Regel 20 Jahren eine feste Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde erhalten. Inzwischen müssen die Betreiber neuer Windkraft-, Solar-, Biomasse- und anderer Anlagen ihren Strom selbst am Markt verkaufen und erhalten dafür von den Netzbetreibern eine so genannte gleitende Marktprämie. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen der festen Einspeisevergütung und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis aus. Für ältere Anlagen und kleine Neuanlagen ist die Marktprämie optional. Sie können stattdessen auch weiterhin eine feste Vergütung beanspruchen.
Seit dem 1. Januar 2017 wird die Förderung der erneuerbaren Energien im Strombereich weitgehend wettbewerblich ermittelt. Mit dem EEG 2017 endet die Phase der Technologieförderung mit politisch festgesetzten Preisen, und die Höhe der erforderlichen Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien wird über Auktionen ermittelt. Der weitere Ausbau erfolgt damit zu wettbewerblichen Preisen. Ausgeschrieben wird die Vergütungshöhe für Windenergie an Land und auf See, Photovoltaik und Biomasse. Ausgenommen sind kleine Anlagen.
Die EEG-Umlage finanziert die Förderung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen in Deutschland. Der jährliche Gesamtbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den Ausgaben für Vergütungs- und Prämienzahlungen und den Einnahmen aus Vermarktungserlösen der Netzbetreiber, den sogenannten EEG-Differenzkosten. Dieser Betrag wird dann auf die Stromkunden als Verbrauchsabgabe umgelegt und mit der Stromrechnung automatisch bezahlt. Ab 2021 fließen zudem Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung sowie zusätzliche Haushaltsmittel aus dem Konjunkturpaket auf das EEG-Konto (Bundeszuschuss).
Im Jahr 2021 beträgt die EEG-Umlage 6,5 Cent/kWh. Damit liegt sie seit 2014 in einem stabilen Intervall von 6,24 Cent je Kilowattstunde (2014) bis 6,88 Cent je Kilowattstunde (2018). Dieses stabile Niveau konnte für 2021 aber nur durch den Bundeszuschuss in Höhe von 10,8 Milliarden Euro gewährleistet werden. Ohne diesen Zuschuss wäre die Umlage deutlich angestiegen, weil aufgrund der Corona-Pandemie sowohl die Stromnachfrage als auch die Preise an der Strombörse eingebrochen sind und das mit gravierenden Auswirkungen auf die Finanzierung verbunden ist. Im Jahr 2022 wird die Umlage durch einen weiteren Bundeszuschuss auf 6,0 Cent je Kilowattstunde abgesenkt.
Die stabile EEG-Umlage der letzten Jahre hat auch zu der seit 2014 zu beobachtenden Stabilisierung der Strompreise beigetragen. Der durchschnittliche Strompreis für einen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch lag 2014 bei 29,14 Cent je Kilowattstunde. 2020 liegt der durchschnittliche Preis unter Berücksichtigung der Umsatzsteuersenkung bei 30,91 Cent je Kilowattstunde. Diese Steigerung liegt im Bereich der allgemeinen jährlichen Inflation.
Gleichzeitig wuchs der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch kontinuierlich. Im Jahr 2013 lag er bei rund 25 Prozent. 2018 war er bereits auf etwa 38 Prozent gestiegen und im ersten Halbjahr 2020 lag er um die 50 Prozent.