Die Strompreise haben im Zuge der Energiekrise erheblich geschwankt, seit Anfang 2023 sind die Strompreise im Großhandel wieder deutlich gesunken. Sie liegen dennoch über dem Vorkrisenniveau.

Die Bundesregierung lässt deshalb die Bürgerinnen und Bürger mit hohen Energiekosten nicht allein, sondern wirkt insbesondere mit gezielten Entlastungen hohen Kosten entgegen. Mit dem Entlastungspaket für das Jahr 2026 hat die Bundesregierung die Gasspeicherumlage abgeschafft und mittels eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten die Netzentgelte gesenkt.

Der Großhandelspreis für Strom wird auf dem Strommarkt ermittelt. Im gegenwärtigen Strommarktdesign wird – wie in den meisten Märkten mit freier Preisbildung – das Prinzip der Grenzkostenbepreisung angewandt, im Strommarkt abgebildet durch die sogenannte Merit-Order. Das bedeutet, dass der Preis der teuersten Kilowattstunde den Preis für die gesamte Strommenge setzt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Strommarkt verfügbar ist.

Die Merit-Order/die Grenzkostenbepreisung sind Steuerungsinstrumente im Strommarkt, um über die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke zu entscheiden. Mit ihnen sorgt die Marktlogik dafür, dass jeweils immer die kostengünstigsten Kraftwerke Strom erzeugen, um die Stromnachfrage zu decken. Dies minimiert die Gesamtkosten des Kraftwerkseinsatzes. In dieser Logik bestimmen die Erzeugungskosten des letzten gerade noch benötigten Kraftwerks den Marktpreis. Üblicherweise setzen Kraftwerke, beispielsweise Gaskraftwerke, mit hohen variablen Erzeugungskosten den Preis. Bei erneuerbaren Energien sind die Grenzkosten sehr gering – beziehungsweise zum Teil bei null, da beispielsweise Sonne und Wind kostenlos zur Verfügung stehen.

Obwohl erneuerbare Energien einen hohen Anteil an der Stromerzeugung haben, spielen Gaskraftwerke weiterhin eine zentrale Rolle und setzen in vielen Stunden den Strompreis. Grund dafür sind die witterungsbedingten Schwankungen der erneuerbaren Einspeisung.

Wer mit Strom beliefert wird, zahlt dafür einen Preis, der sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzt. In die Kalkulation des Strompreises fließen folgende wesentliche Bestandteile ein:

  • Die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms,
  • die Entgelte für die Netznutzung und
  • die staatlich veranlassten Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen, die auf Strom erhoben werden.

Der erste Preisbestandteil ist wesentlich vom Wettbewerb zwischen den Stromanbietern geprägt (Wettbewerbsanteil). Er kann daher je nach Stromanbieter unterschiedlich hoch sein. Deswegen können Stromkundinnen und -kunden Geld sparen, indem sie Stromlieferverträge vergleichen und prüfen, ob sich ein Wechsel des Anbieters oder Tarifes für sie lohnt.

Die Bundesregierung setzt die Rahmenbedingungen dafür, dass der Markt transparent ist und die Stromkunden sich auf die Angebote verlassen können. Die Kartellbehörden prüfen zudem fortlaufend, ob es zu Missbrauch kommt.

Nicht beeinflussbar für Stromanbieter sind dagegen die anderen Strompreisbestandteile, das heißt die Abgaben, Umlagen und Steuern. Denn sie sind durch Gesetze und staatliche Regelungen vorgegeben, auf die die Bundesregierung direkt Einfluss nehmen kann. Auch die Entgelte für die Netznutzung werden den Stromanbietern vom jeweiligen Netzbetreiber in Rechnung gestellt und sind von diesen nicht beeinflussbar. Die Netzentgelte unterliegen der Regulierung durch die Bundesnetzagentur.

Laut Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt machen die staatlich veranlassten Preisbestandteile für Haushalte etwa 31,7 Prozent des Strompreises aus. Der Wettbewerbsanteil lag bei rund 39,6 Prozent und rund 28,7 Prozent des Strompreises entfielen auf Netzentgelte (einschließlich Mess- und Abrechnungskosten).

Die Verteilernetzentgelte sind unterschiedlich hoch, denn sie hängen von den Kosten des jeweiligen Netzgebiets und dem Stromverbrauch in diesem Gebiet ab. Regionale Unterschiede bei den Übertragungsnetzentgelten wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) und eine darauf beruhende Rechtsverordnung zum 1. Januar 2023 abgebaut. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Übertragungsnetzentgelte bundesweit einheitlich.

Viele weitere aktuelle Informationen und Daten zum Strommarkt finden Sie auf der Website der der Bundesnetzagentur.