Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten des IGP-Projektes in Form einer Anteilfinanzierung nach dem „De-minimis Verfahren“, einer europäischen Förderregelung, die unter anderem Grenzen für Förderhöhen setzt.
Ablauf der Calls
Interessenten reichen im vollelektronischen Teilnahmewettbewerb eine Skizze mit kurzer Projektbeschreibung, erläuternden Abbildungen und Angaben zu Antragstellenden ein. Skizzen, die in diesem Wettbewerb überzeugen können, kommen in die Jurybewertung. Die Antragstellenden können zur Vorstellung ihres Projekts (via online-Pitch) eingeladen werden. Auf Empfehlung der IGP-Jury werden die erfolgversprechendsten Projektskizzen zur Vollantragsstellung aufgefordert. Diese werden dann unter anderem nach formellen Kriterien geprüft, bevor die Projekte final bewilligt werden können.
Fördersätze
Die Förderhöhe für Projektkosten und -ausgaben richtet sich nach den in der IGP-Richtlinie festgelegten Fördersätzen, die je nach Projektform und Art der Antragsteller variieren.
Es gelten folgende Fördersätze:
| Antragsteller | Machbarkeitsprojekte | Marktreifeprojekte |
| Kleinstunternehmen* | 70 Prozent | 55 Prozent |
| Kleine Unternehmen* | 65 Prozent | 50 Prozent |
| Mittlere Unternehmen* | 60 Prozent | 45 Prozent |
| Gemeinnützige Unternehmen | 75 Prozent | 60 Prozent |
| Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) | 100 Prozent | 100 Prozent |
*Definition von Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Hilfetool siehe Teilnahmewettbewerb.
Die tatsächliche Fördersumme (Zuwendung) berechnet sich aus den für das IGP-Projekt von Ihnen kalkulierten Kosten und dem je nach Projektform und Antragsteller gültigen Fördersatz (siehe Tabelle oben).
Förderfähig im 7. IGP-Call sind nur Projekte mit mindestens zwei beteiligten Unternehmen gemäß IGP-Förderrichtline (3.1.1 KMU; 3.1.2 Gemeinnützige KMU; 3.1.3 Neugründungen). Die Unternehmen können Forschungseinrichtungen (gemäß Nummer 3.1.4 der IGP-Förderrichtlinie) als antragsberechtigte Partner in ihre Kooperationsprojekte einbeziehen.
Die entsprechenden Vorgaben für anrechenbare Projektkosten bei Kooperationsprojekten finden Sie auf der Seite Informieren.
Hinweis: Wirtschaftlich verbundene Unternehmen werden als Einheit betrachtet und können entsprechend nicht als Kooperationspartner auftreten (zum Beispiel bei Mehrheitsbesitz oder beherrschendem Einfluss).
Weitere Informationen zum 7. IGP-Call finden Sie im Förderaufruf (PDF, 86 KB).
Bei Machbarkeitsprojekten können bis zu 80.000 Euro Projektkosten zur Berechnung der Zuwendung angesetzt werden. Für Marktreifeprojekte können diese Projektkosten bis zu 330.000 Euro betragen. Man spricht bei diesen Bemessungsgrenzen auch von zuwendungsfähigen Kosten.
Über diese genannten Bemessungsgrenzen hinausgehende projektbezogene Kosten muss der Antragsteller komplett allein finanzieren.
Bei Kooperationsprojekten liegt die Bemessungsgrenze der Projektkosten für das Kooperationsprojekt etwas höher: für Machbarkeitsprojekte sind max. 150.000 Euro und für Marktreifeprojekte max. 600.000 Euro als Gesamtprojektkosten über alle Kooperationspartner ansetzbar.
Bei Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) liegt der maximale Betrag für die Zuwendung bei 180.000 Euro. Die Aufwände der Kooperationspartner müssen jedoch jeweils berücksichtigt werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten
Bei antragstellenden Unternehmen (inkl. Selbständigen) gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) (PDF, 24 KB). Hier können als Berechnungsgrundlage für die maximale Höhe des Zuschusses folgende projektbezogene Kostenpositionen angesetzt werden:
- Personalkosten
- für antragstellende Unternehmen ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung relevant
- bei Selbständigen kann in Absprache mit dem Projektträger ein plausibler Kalkulationsmaßstab angelegt werden, der sich beispielsweise an nachgewiesenen vergangenen Einkünften oder öffentlich einsehbaren Tarifverträgen orientiert
- soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern im Projekt verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer
- Gehaltskosten sind bis zu maximal 100.000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig
- Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte
- Aufträge an Dritte müssen nach wirtschaftlichen Kriterien vergeben werden und eindeutig der Zielstellung des Innovationsprojekts dienen
- Sie umfassen Fremdleistungen, die insbesondere aus fachlichen, technischen, wirtschaftlichen oder sachlichen Gründen von Dritten erbracht werden und die dem Projekt sinnvoll dienen
- sie sind bis zu maximal 40 Prozent der Personalausgaben beziehungsweise -kosten zuwendungsfähig
- übrige Kosten
- bei den antragstellenden Unternehmen werden alle übrigen projektbezogenen Kosten in der Regel auf 50 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten
- in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonders sach- und reisekostenintensiven Vorhaben, kann sich der Prozentsatz für übrige projektbezogene Kosten auf bis zu 75 Prozent erhöhen
Bei antragstellenden Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen und zur Projektförderung (ANBest-P) (PDF, 32 KB).
Eine Teilnahme an einem Call ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden in den zwölf Monaten vor Ende der Frist zum Eingang des Teilnahmeantrags („Skizzendeadline“) bereits eine Bewilligung für ein IGP-Projekt erhalten haben.