§ 1: Aufgaben des Beirats

Der Beirat soll die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie in voller Unabhängigkeit in allen Fragen der Wirtschaftspolitik beraten.

§ 2: Zusammensetzung des Beirats

Der Beirat besteht aus Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften als Hochschullehrer tätig sind. Die verschiedenen Fachrichtungen der Wirtschaftswissenschaften sollen bei der Zusammensetzung des Beirats angemessen berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen.

§ 3: Berufung und Abberufung der Mitglieder

Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie berufen und abberufen. Beschlüsse über die Ausübung des Vorschlagsrechts werden vom Beirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

Unberührt bleibt das Recht des einzelnen Mitglieds, jederzeit seine Entlassung aus dem Beirat zu beantragen. Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie hat dem Antrag stattzugeben.

§ 4: Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die der Bundesregierung oder einem Bundesministerium in leitender Stellung angehören oder eine andere Stellung im öffentlichen Leben innehaben, die es geboten erscheinen lässt, sie vorübergehend von der Mitwirkung im Beirat und von der Mitverantwortung für seine Tätigkeit zu befreien, ruht. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn der für sie maßgebende Grund entfällt.

Das Ruhen der Mitgliedschaft und ihr Wiederaufleben werden durch Erklärung des Mitglieds oder durch Beschluss des Beirats festgestellt. Solange die Mitgliedschaft ruht, gilt das betroffene Mitglied nicht als Mitglied des Beirats im Sinne von § 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 9. Im Verzeichnis der Beiratsmitglieder wird vermerkt, seit wann die Mitgliedschaft eines Mitglieds ruht oder wie lange sie geruht hat.

§ 5: Stellung von Mitgliedern nach Vollendung des 70. Lebensjahres

Nach Vollendung des 70. Lebensjahres ist ein Mitglied nicht mehr verpflichtet, sich ständig an den Arbeiten des Beirats zu beteiligen. Es hat bei Wahlen (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1) nur beratende Stimme und wird bei der Bestimmung der Grenze der Mitgliederzahl (§ 2 Satz 3) nicht mitgezählt.

§ 6: Vorsitz im Beirat

Der Beirat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig.

§ 7: Beratungen des Beirats

Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbst. Den Wünschen der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen. Zu seinen Sitzungen kann der Beirat Gäste und Sachverständige mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation einladen.

§ 8: Teilnahme des BMWE an den Sitzungen des Beirats

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie und seine Beauftragten können jederzeit an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie versieht den Beirat mit den zur sachdienlichen Behandlung seiner Beratungsgegenstände erforderlichen Informationen.

§ 9: Gutachtliche Äußerungen des Beirats

Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie in Form gutachtlicher Äußerungen mit.

Wird eine Mehrheitsauffassung nicht oder nicht in allen Punkten erzielt, so sollen in der gutachtlichen Äußerung die unterschiedlichen Meinungen dargelegt werden. Eine Minderheit kann ihre abweichende Auffassung in einem Minderheitsgutachten zum Ausdruck bringen.

Den Zeitpunkt der Veröffentlichung der gutachtlichen Äußerung bestimmt die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie.

§ 10: Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Beirats haben über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Gegenstand der Beratungen sowie die gutachtlichen Äußerungen des Beirats vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie die Verschwiegenheitspflicht aufhebt.

Die Mitglieder werden bei ihrer Berufung auf die gewissenhafte Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Pflicht durch Handschlag verpflichtet.

§ 11: Sekretariat des Beirats

Für die Führung der Sekretariatsgeschäfte des Beirats wird ein Angehöriger des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellt.

§ 12:

Diese Satzung gilt mit Wirkung vom 13. Mai 1971.