Mit dem Entwurf einer Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (22. AWV-Änderungsverordnung) werden internationale und europarechtliche Vorgaben innerstaatlich umgesetzt.

Es werden die im Jahr 2024 vereinbarten Änderungen des internationalen Wassenaar-Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter, die bereits Eingang in die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (EU) gefunden haben, nun in Teil I Abschnitt A der nationalen Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) berücksichtigt. Zudem werden Verstöße gegen die mit den jüngeren EU-Sanktionspaketen beschlossenen Verbote im Hinblick auf Russland und Belarus, die nicht bereits im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes strafbewehrt sind, entsprechend den europarechtlichen Vorgaben als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bußgeldbewehrt. Anpassungen gibt es auch bei den Bußgeldbewehrungen im Zusammenhang mit den Sanktionsregimen gegen Syrien, Iran und Nordkorea.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 20. August 2025 die Ressortabstimmung sowie am 25. August 2025 die Verbändebeteiligung eingeleitet.