Am 10. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) beschlossen. Die Verordnung enthält einen neuen § 1 Satz 2, wonach Energiespeicheranlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind. Damit wird klargestellt, dass die ursprünglich für eine relativ kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV nicht auf Großbatteriespeicher anzuwenden sind. Insbesondere eine Anwendung des in der KraftNAV verpflichtend vorgesehenen „Windhundverfahrens“ auf Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern hätte dazu geführt, dass andere Anschlusspetenten, wie zum Beispiel Rechenzentren, kaum noch Chancen auf einen Netzanschluss hätten.

Mit dieser Änderung der KraftNAV kommt die Bundesregierung auch der Forderung des Bundesrats vom 26. September 2025 nach (Bundesrats-Drucksache 383/25 (Beschluss), S. 21 und folgende Seiten). Die Änderung bildet zudem den ersten Schritt zur Umsetzung des Entschließungsantrags des Deutschen Bundestags vom 13. November 2025, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, Maßnahmen zu ergreifen, um den Stau von Anschlussbegehren unter anderem bei Großbatteriespeichern zu lösen (Bundestags-Drucksache 21/2793, S. 5, Nr. II).

Der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zugestimmt.