Mit dem am 4. August 2024 in Kraft getretenen Binnenmarktpaket (Richtlinie und Verordnung über den Binnenmarkt für Erdgas und Wasserstoff) liegt ein umfassender europäischer Ordnungsrahmen für die Weiterentwicklung des Gasmarktes und erstmals auch für den entstehenden Wasserstoffmarkt vor; die europäischen Vorgaben sind bis August 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Die vorliegende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Umsetzung des Binnenmarktpakets folgt eins zu eins den EU-rechtlichen Vorgaben. Wichtige Regelungen sind insbesondere:

  • Vorgaben im EnWG zur Zukunft der Gasnetze, insbesondere Verteilernetze: Der Gesetzesentwurf (GE) enthält entsprechend der Richtlinien-Vorgaben Regelungen zu Verteilernetzentwicklungsplänen [§§ 16b-e EnWG-E]. Diese sollen den Verteilernetzbetreibern zukünftig eine nachfragebasierte, technologieoffene (Weiter)-Nutzung der Netze ermöglichen (z.B. Nutzung für klimaneutrale Gase, Umnutzung für H2, ggfs. Teil-Außerbetriebnahmen etc.), und damit zusammenhängend die Möglichkeit für Anschlussverweigerungen bzw. -trennungen vom Gasnetz [§ 17k EnWG-E]. Weiterhin enthält der GE-Regelungen zur Vermeidung eines flächendeckenden Rückbaus der Gasnetze [§ 48b (neu) EnWG-E],
  • Umfassende Vorgaben zum Marktdesign und zur Regulierung der Gas- und H2-Infrastrukturen, u.a. zu Zertifizierung und Entflechtung von H2-und Gasnetzbetreibern, Zugang und Anschluss an Gas- und H2-Netze, H2-Speicher und -Terminals, Kennzeichnung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase und H2, vollständige regelungstechnische Integration von leitungsgebundenem H2 ins EnWG, zum Entfallen des Erfordernisses einer Anzeige/eines Gutachtens bei Umstellung von Leitungen von Gas auf H2 bis 16 Bar [§ 113c Abs. 3 EnWG-E],
  • Zeitlicher Netzanschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen [§ 17 Absatz 1a und 1b EnWG-E]; Hinweis: Mit Außerkrafttreten der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und damit auch der geltenden Privilegierung für Biomethananlagen Ende 2025/Mitte 2026, ist zudem die Frage einer etwaigen Nachfolgeregelung der Netzanschlussprivilegierung für Biomethanerzeugungsanlagen zu klären; hierzu läuft derzeit die Prüfung im BMWE.
  • Untersagung langfristiger fossiler Gaslieferverträge ohne CCS/CCU ab Ende 2049 (entsprechend der RL-Vorgaben) [§ 114 (neu) EnWG-E].