Zweck des Gesetzentwurfs ist die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) und an die daraus abgeleitete neue nationale Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2025). Die Überarbeitung der Systematiken zur Abgrenzung der Wirtschaftszweige trägt neusten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung und ermöglicht eine genauere Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Änderungen für die Datenübermittlungen an Eurostat werden gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 vom 10. Oktober 2022, mit der die NACE aktualisiert wurde, zeitlich gestaffelt wirksam – je nach Statistikbereich beginnend ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030.

Neben der Umsetzung der neuen Wirtschaftszweigklassifikation wurden in das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz Regelungen zur Entlastung aufgenommen. Es wurden Meldeschwellen an die Inflation angepasst und angehoben, soweit es im Hinblick auf die fachstatistische Qualität der Ergebnisse in diesem Zusammenhang vertretbar ist. Darüber hinaus wurden eine rechtliche Klarstellung sowie eine Vereinfachung bezüglich der Lieferung von Daten vorgenommen. Das entlastet Unternehmen von Informationspflichten.

Weiterhin soll durch Änderungen des Unternehmensbasis­datenregistergesetzes die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) künftig umfassender genutzt werden können. Dazu wird die Nutzbarkeit dieser spezifischen Identifikationsnummer durch die an das Basisregister für Unternehmen angeschlossenen Register breiter gefasst, und somit auch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unterstützt. Langfristig können somit Mehrfachmeldungen der Stammdaten von Unternehmen an unterschiedliche Register vermieden werden.

Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie hat am 18. Juli 2025 die Ressortabstimmung sowie am 23. Juli 2025 die Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Vorhaben eingeleitet.