Die Europäische Kommission hat am 3. Oktober 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wegen Falschumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie) eingeleitet. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung soll den Kritikpunkten der Europäischen Kommission abgeholfen werden. Dazu werden insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO), die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht, soll aufgehoben werden. Auch die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht, soll aufgehoben werden. Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann. Schließlich soll durch eine Anpassung der Formulierung in § 34d Abs. 11 Satz 1 GewO (von „kann … öffentlich bekannt machen“ in „hat … öffentlich bekannt zu machen“) noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass von einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung einer nicht mehr anfechtbaren Sanktionsentscheidung auszugehen ist.

Der Entwurf sieht zudem verschiedene redaktionelle Klarstellungen und Änderungen vor.