Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (Richtlinie (EU) 2024/1226) gelten seit dem 19. Mai 2024 für alle EU-Mitgliedstaaten gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen (restriktive Maßnahmen). Damit soll sichergestellt werden, dass diese Verstöße unionsweit einheitlich mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden. Hierzu sieht die Richtlinie im Kern einen Katalog von EU-Sanktionsvorschriften vor, deren Missachtung von den Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist. Daneben werden unter anderem Strafrahmen und Verjährungsfristen harmonisiert sowie Mindeststandards bezüglich mildernder und erschwerender Umstände gesetzt.

In Deutschland sind die meisten der nach der Richtlinie zu bewehrende Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bereits als Straftat normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung schon gut aufgestellt. Für die vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie sind allerdings punktuelle Ergänzungen und Anpassungen erforderlich.

Der Entwurf des „Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ dient der Umsetzung der EU-Richtlinie. Der Schwerpunkt des Entwurfs liegt bei der Novellierung des AWG. Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie hat am 11. August 2025 die Ressortabstimmung sowie am 14. August 2025 die Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Vorhaben eingeleitet.