Die Bundesregierung hat am 01.07.2026 die von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie vorgelegte Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung beschlossen.

Die Änderung der BiomasseV setzt Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) zur Förderung der Stromerzeugung aus Holzbiomasse für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) um. Die Neuregelung schränkt die Förderung der Nutzung von Holzbiomasse zur Stromerzeugung ein. Gleichzeitig wird die Förderung der Verstromung von Holzbiomasse aufrechterhalten, soweit dies EU-rechtlich zulässig ist.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Vorfeld eine Länder- und Verbändeanhörung zur Änderung der Biomasseverordnung (BiomasseV) in Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) zu Holzbiomasse durchgeführt.