Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) auf eine deutliche Entlastung der Wirtschaft. Das bestehende Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird - entsprechend des Koalitionsvertrags - entschlossen vereinfacht und damit ein substantieller Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet.

Der vorgelegte Entwurf führt die EnEfG-Anforderungen für Unternehmen und den Staat auf das Maß zurück, das von den europäischen Vorgaben (der Energieeffizienzrichtlinie, kurz: EED) gefordert wird. Unternehmen werden hierdurch erheblich von Bürokratiekosten entlastet, Energieeffizienz bleibt gleichzeitig weiterhin eine wesentliche Säule unserer Energiepolitik.

Das Artikelgesetz setzt darüber hinaus notwendige europäische Vorgaben der EED in deutsches Recht um.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • die Vorschriften des in Artikel 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ werden im Gesetz umgesetzt, in dem er an die Stelle der Vorschriften zur Einsparverpflichtung mit dem Ziel des Bürokratieabbaus tritt (§ 5 EnEfG),
  • die Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 5 EED festgelegten Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz den Erfordernissen des EU-Rechts werden angepasst (§§ 6 ff. EnEfG),
  • die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) werden angepasst (§ 7 EnEfG),
  • die Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen werden weiter an Artikel 11 EED zurückgeführt (§§ 8 und 9 EnEfG),
  • die Anforderungen für Betreiber von Rechenzentren (§§ 11 bis 13) und im Bereich Abwärme (§§ 16 und 17) werden praxisgerecht angepasst,
  • die Energieauditpflicht wird an die neuen Vorgaben aus Artikel 11 EED angepasst (§ 8 EDL-G)
  • das Vergaberecht wird an die neuen Vorgaben aus Artikel 7 EED angepasst.

Stellungnahmen konnten bis einschließlich 17. April 2026 eingereicht werden.