Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 15. Oktober 2026 die Länder- und Verbändeanhörung zu einem Entwurf zur Novellierung des Investitionsprüfungsrechts eingeleitet.

Der Rechtsrahmen der Investitionsprüfung ist in den vergangenen Jahren wiederholt verschärft worden, sodass die Investitionsprüfung bereits heute ein effektives Instrument ist, das den Schutz deutscher bzw. europäischer Sicherheitsinteressen bei gleichzeitiger Wahrung der Offenheit für ausländische Investitionen gewährleistet. Gleichwohl bedarf der Rechtsrahmen einiger Anpassungen mit Blick auf die deutlich veränderte geopolitische Sicherheitslage, aber auch angesichts der umfangreichen Erfahrungen aus der Prüfpraxis und der Ergebnisse der Evaluierung des geltenden Investitionsprüfungsrechts in 2023.

Mit dem Investitionsprüfungsgesetz (IPG) wird das Investitionsprüfungsrecht wirtschaftsfreundlicher gestaltet. Die bisher im Außenwirtschaftsgesetz und in der Außenwirtschaftsverordnung verstreuten Regelungen werden in einem gesetzlichen Rahmen übersichtlich konsolidiert und strukturiert. Ergänzend regelt die Investitionsprüfungsverordnung (IPV) die sicherheitsrelevanten Sektoren, in denen der Erwerb eines inländischen Unternehmens eine Meldepflicht auslöst und einem Vollzugsverbot unterliegt.

Über Anpassungen beim Anwendungsbereich und im Verfahren der Investitionsprüfung wird diese noch effektiver bei gleichzeitiger Beschleunigung und Vereinfachung. Risiken in sicherheitsrelevanten Bereichen werden gezielt adressiert und bestehende Lücken passgenau geschlossen.

Damit setzt der Referentenentwurf auch die Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode um, die Investitionsprüfverfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und die Anwendbarkeit zu verbessern sowie ausländische Investitionen in kritische Infrastruktur und strategisch relevante Bereiche effektiv zu verhindern, wenn sie unseren nationalen Interessen widersprechen (Rz. 275 - 278).

Auch die Vorgaben aus der novellierten EU-Screening Verordnung 2026/1386, die ab 17. Januar 2028 in allen Mitgliedstaaten gilt, werden direkt in das IPG eingearbeitet.

Stellungnahmen können bis zum 12. November 2026 abgegeben werden.