Optische Glasfaser

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Das Gesetz dient der Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 (BVerfGE 143, 216). Zudem wird die europäische Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking (EU) 2018/302 vom 28. Februar 2018 (Geoblocking-VO) umgesetzt.

Nach dem TKG werden bestimmte Entgelte marktmächtiger Anbieter von der Bundesnetzagentur vorab überprüft und genehmigt. Insbesondere bei Vorleistungen, die Wettbewerber einkaufen, um gegenüber Endkunden eigene Leistungen anbieten zu können, wird durch das Genehmigungsverfahren gewährleistet, dass die Entgelte keine wettbewerbshindernden Wirkungen zeitigen.

Wird die Bundesnetzagentur im Nachhinein gerichtlich zur Genehmigung eines höheren Entgelts verpflichtet, so kann das marktbeherrschende Unternehmen nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dieses höhere Entgelt nur dann rückwirkend verlangen, wenn es bereits zuvor in einem gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig angeordnet worden ist. Diese Rückwirkungseinschränkung diente dem Schutz der Nachfrager vor existenzbedrohenden Nachzahlungen für mitunter mehrere Jahre, ohne die Möglichkeit, diese Mehrkosten rückwirkend gegenüber Endkunden geltend zu machen (BT-Drs. 15/2316, S. 71 f.).

Die mit diesem Rückwirkungsschutz einhergehende Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes marktmächtiger Anbieter sei – so das Bundesverfassungsgericht – ursprünglich zum Schutz der in die liberalisierten Telekommunikationsmärkte eintretenden Unternehmen gerechtfertigt gewesen. Zwischenzeitlich seien jedoch Unternehmen auf diesen Märkten tätig, die über ausreichende Finanzkraft verfügen und des durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG vermittelten Schutzes nicht mehr bedürfen. Die bisher geltende Regelung leide daher zwischenzeitlich an einem Differenzierungsmangel.

Um diesen Mangel zu beseitigen, sieht der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes zukünftig einen differenzierten Rückwirkungsschutz vor. In Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Unterscheidung zwischen kleineren und größeren Telekommunikationsunternehmen werden zukünftig nur noch solche Nachfrager entgeltregulierter Leistungen vor späteren Nachzahlungen geschützt, die aufgrund der Höhe des erzielten Jahresumsatzes (< 100.000.000 Euro p. a.) als kleine und mittlere Unternehmen einzustufen sind. Bei diesen Unternehmen kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass sie nicht in gleichem Maße wie größere Telekommunikationsunternehmen in der Lage sind, Rückstellungen für spätere Nachzahlungen zu bilden.

Mit der Einführung einer Umsatzschwelle sieht der Gesetzentwurf ein Instrument zur Bestimmung schutzwürdiger Unternehmen vor, welches sowohl im Telekommunikationsgesetz (§ 80 TKG) als auch auf europäischer Ebene (Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003) Anwendung findet.

Mit der Änderung der §§ 116, 126 und 149 TKG wird die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Geoblocking-VO begründet und ihr die Befugnis zur Verhängung von Maßnahmen zur Abhilfe sowie von Bußgeldern als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen übertragen.

Hintergrund:
Die Geoblocking-VO ist am 22. März 2018 in Kraft getreten und ab dem 3. Dezember 2018 wirksam. Das Ziel der Verordnung ist, unter Einführung des "Shop-like-a-local-Prinzips" gegen ungerechtfertigte, herkunftsbezogene Diskriminierung von Kunden insbesondere beim Online-Handel im Binnenmarkt vorzugehen. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten waren jedoch gefordert, eine zuständige Stelle auszuwählen, die die Einhaltung der Verordnung im Fall von Verstößen sicherstellt sowie Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Handelsunternehmen praktische Unterstützung leistet.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14. Juni 2018 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 22. Juni 2018 eingereicht werden. Das Gesetz wurde am 18. Oktober 2018 vom Deutschen Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie beschlossen, am 23. November 2018 vom Bundesrat gebilligt und am 6. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.