Nahaufnahme von Händen, die Kuli halten; Quelle: iStock.com/sirastock

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Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ist nach der europäischen Akkreditierungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 der jeweiligen nationalen Akkreditierungsstelle vorbehalten. Diese Alleinstellung der Akkreditierungsstelle muss im Interesse der Funktionsfähigkeit des Akkreditierungssystems geschützt werden. Dieser Schutz stärkt auch den europäischen Binnenmarkt und die Harmonisierung von technischen Vorschriften und Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen.

Damit die nationale Akkreditierungsstelle künftig Tätigkeiten untersagen kann, die ihren Vorbehaltsbereich beschneiden, sollen entsprechende Rechtsgrundlagen im Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) verankert werden. In die Gewerbeordnung wird zum einen eine Ermächtigung für die Industrie- und Handelskammern zum Erlass von Regelungen über das Prüfungsverfahren geschaffen. Zum anderen wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 34g der Gewerbeordnung erweitert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 13. April 2018 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Bis zum 9. Mai 2018 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Der Bundestag hat das Gesetz am 11. Oktober beschlossen, der Bundesrat hat am 23. November 2018 zugestimmt. Das Gesetz ist seit dem 15. Dezember 2018 in Kraft.