Das Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze setzt im Bereich der Wirtschaftsstatistik verschiedene Rechtsetzungserfordernisse um und regelt insbesondere folgende Sachverhalte:

Mit der Änderung des § 9 Statistikregistergesetz werden die Datenlieferungen des Unternehmensregisters an die Gemeinden um die Zahl der abhängig Beschäftigten sowie der geringfügig entlohnt Beschäftigten erweitert.

Zur Durchführung der EBS-Verordnung benötigt das Statistische Bundesamt zusätzliche Angaben von der Deutschen Bundesbank. Dazu wurde das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz angepasst.

Die Übermittlung von Daten zu staatlichen finanzwirksamen Maßnahmen, die aufgrund ihrer Bedeutung und des finanziellen Umfangs im besonderen öffentlichen Interesse sind, ist zur Erstellung einer sachgerechten Datengrundlage zur Aufbereitung statistischer Ergebnisse für die ökonomische Analyse der genannten Hilfs- und Förderprogramme unerlässlich. Eine solche Analyse stellt auch die Voraussetzung für eine empirische Evaluierung der Wirkungsweisen von Förder- und Hilfsprogrammen dar. Die rechtlichen Grundlagen für die Datenübermittlung wurden mit Anpassungen im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und im Bundesstatistikgesetz geschaffen.

Mit den Änderungen des Gesetzes über die Preisstatistik wurde – insbesondere auf Wirken der betroffenen Statistischen Landesämter, die die Erhebungen zur Preisstatistik durchführen – eine rechtliche Präzisierung für die Heranziehung zur Preisstatistik im Bereich der Scannerdaten geschaffen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 22. Juli 2022 die Ressortabstimmung und am 26. Juli 2022 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf am 14. September 2022 zugestimmt.

Der Gesetzentwurf wurde mit folgenden Änderungen am 1. Dezember 2022 vom Bundestag und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen: Übermittlung der Daten zu finanzwirksamen Förder- und Hilfsprogrammen auch an die Statistischen Landesämter sowie Klarstellung, dass aus den Änderungen des Gesetzes über die Preisstatistik keine zusätzlichen Belastungen für Unternehmen erwachsen. Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.