Das Gebäudeenergiegesetz regelt die Anforderungen an die energetische Qualität von zu errichtenden Gebäuden. Neben dem Wärmeschutz betrifft dies vor allem Vorgaben zum Anteil von erneuerbaren Energien für die Wärme- oder Kälteversorgung des Gebäudes. Daneben enthält es auch Vorgaben für die Sanierung von bestehenden Gebäuden sowie einige Regelungen zur Wartung und Inspektion von gebäudetechnischen Anlagen (insbesondere Heizungs- und Klimaanlagen).

Das Gebäudeenergiegesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Mit einer ersten Novelle aus dem Juli 2022 wurde der Neubaustandard angehoben und das Klimaschutzniveau ambitionierter. Der zulässige Primärenergieverbrauch von zu errichtenden Gebäuden wird auf 55 % des Primärenergieverbrauchs eines Referenzgebäudes beschränkt. Dies befördert den Einbau von klimafreundlichen Heizungen im Neubau, da diese im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen einen deutlich geringeren Primärenergieverbrauch haben.

Mit einer zweiten Novelle des Gesetzes vom 8. September 2023 wurde der Einsatz von erneuerbaren Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt. So wird der Umstieg auf klimafreundliches Heizen insbesondere auch im Gebäudebestand beschleunigt. Informationen zum Inkrafttreten und Übergangsfristen sowie Antworten auf viele Fragen rund um das Gesetz finden sich unter www.energiewechsel.de/geg.