Neben dem sogenannten Compliance-Markt, dem Markt, dessen Nachfrage sich in letzter Instanz aus den Klimaschutzzielen der Nationalstaaten speist, hat sich über die vergangenen Jahre ein Markt für die freiwillige Kompensation von Treibhausgasemissionen entwickelt. Im freiwilligen Kohlenstoffmarkt kompensieren Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen freiwillig ihre Emissionen durch den Kauf und die Stilllegung von CO-Zertifkaten. Der Voluntary Carbon Market (VCM) basiert auf einem „baseline and credit- System“ (siehe oben).
Unternehmen verkünden vermehrt Klimaneutralitätsziele. Diese Entwicklung verleiht dem „freiwilligen Kohlenstoffmarkt“ bedeutenden Aufschwung. Die meisten Unternehmen werden auf absehbare Zeit Emissionen verursachen. Der Ankauf von CO-Zertifikaten ist dann notwendig, um die anfallenden Emissionen bilanziell auszugleichen. Hieraus speist sich die Nachfrage für den freiwilligen Kohlenstoffmarkt. Aus Sicht der Bundesregierung sind einige Grundprinzipien zu beachten: der Vorrang von Vermeiden und Reduzieren von Treibhausgasemissionen gegenüber der Kompensation von Emissionen. Anbietende von Kompensationsdienstleistungen sollten diesen Vorrang deutlich machen und zunächst über Möglichkeiten zur Emissionsvermeidung und -reduktion informieren, bevor über einen Emissionsausgleich gesprochen wird.
Die ökologische und soziale Integrität dieser Märkte muss durch solide Standards sichergestellt werden. Dazu sind die Regeln für Artikel 6 des ÜvP anzuwenden. Indem die Regeln auch für freiwillige Kohlenstoffmärkte angewendet werden, lässt sich das Potenzial internationaler Kohlenstoffmärkte steigern.
Die Bundesregierung fordert bei der Nutzung internationaler Kohlenstoffmärkte das Zusammenspiel der Marktakteure an den Zielen des ÜvP auszurichten, damit diese zu einer globalen Ambitionssteigerung führen und die notwendige Transformation zu Netto-Treibhausgasneutralität voranbringen. Auf der Angebots- und Nachfrageseite des Marktes sind qualitative Anforderungen zu erfüllen, damit der freiwillige Kohlenstoffmarkt dazu beiträgt die Dekarbonisierung und grünes Wachstum voranzutreiben und die Investitionslücke zur Eindämmung des Klimawandels zu mindern. Diese Anforderungen umfassen:
- auf der Angebotsseite müssen die aus Projekten generierten Minderungsgutschriften aus einem qualitativ hochwertigen Zertifizierungssystem stammen, die Minderungen zusätzlich sein und über die vom Umsetzungsstaat zugesagten eigenen Minderungsbeiträge hinausgehen, sowie korrektes Accounting, Permanenz und ökologische und soziale Integrität sicherstellen.
- auf der Nachfrageseite soll die Nutzung des freiwilligen Kohlenstoffmarkts nicht dazu führen, dass die Emissionsminderungsbemühungen von Unternehmen ersetzt oder verzögert werden; Unternehmen und Organisationen wird empfohlen, freiwillig wissenschaftsbasierte, kurz- sowie langfristige und robuste Klimaschutzstrategien zur Vermeidung und Reduzierung der eigenen Emissionen zu entwickeln und umzusetzen. Unternehmen können nationale oder internationale Emissionsminderungsgutschriften vor allem für die Kompensation schwer vermeidbarer Emissionen verwenden.
Diese und weitere Informationen finden Sie in der Position der Bundesregierung „Paris-aligned Carbon Markets“ nach dem Übereinkommen von Paris (Deutsche Sprachversion) (PDF, 75 KB). Details zur Durchführung von „Kompensationsprojekten“ bietet ein UBA-Ratgeber.
Vermeidung von Doppelzählung
Im Übereinkommen von Paris sind alle Staaten dazu verpflichtet, sich nationale Klimaschutzziele zu setzen und Maßnahmen umzusetzen, die zur Zielerfüllung beitragen. Wird nun in einem Land ein Klimaschutzprojekt durchgeführt, verringert dieses Projekt die Treibhausgasemissionen des Landes und trägt so zur Umsetzung des nationalen Klimaschutzziels bei. Möchte zugleich ein Unternehmen die erzeugten Klimaschutzzertifikate zur Umsetzung seines Klimaneutralitätsziels verwenden, würde die Emissionsreduktion zweimal genutzt. Deshalb stellt sich für den freiwilligen Markt die Frage der Doppelzählung: Kann der von dem Projekt erzielte Klimaschutzeffekt sowohl von dem Land als auch von dem Unternehmen beansprucht werden? Oder sollte eine solche Doppelzählung durch eine robuste Verrechnung der Emissionsminderungen unterbunden werden?
Die verschiedenen Formen der Doppelzählung
Eine Doppelzählung liegt vor, wenn eine einzelne Emissionsminderung (bzw. eine CO2-Entnahme aus der Atmosphäre) mehr als einmal auf die Erreichung von Minderungszusagen oder finanziellen Zusagen zum Zweck des Klimaschutzes angerechnet wird. In der Regel werden drei verschiedene Formen der Doppelzählung unterschieden: Eine Doppelte Ausschüttung (double issuance) liegt vor, wenn eine Emissionsreduktion zur Ausstellung von mehr als einem CO2-Zertifikat führt. Von Doppelter Nutzung (double use) wird gesprochen, wenn ein CO2-Zertifikat zweimal zur Umsetzung von Minderungszielen verwendet wird. Der Begriff Doppelte Inanspruchnahme (double claiming) beschreibt eine Situation, in der zwei Akteure (Staaten oder auch Unternehmen) dieselbe Emissionsreduktion für die Erreichung von Minderungszielen geltend machen: einmal von dem Unternehmen oder Staat, der das CO2-Zertifikat zur Zielerfüllung nutzt, und einmal von dem Gastgeberland, in dessen Inventar die entsprechende Emissionsminderung auftaucht und somit zur NDC-Umsetzung beiträgt. Die Doppelte Inanspruchnahme von Emissionsreduktionen ist jene Form der Doppelzählung, die in den Verhandlungen zu Artikel 6 und in den Diskussionen zur Zukunft des freiwilligen Kohlenstoffmarkts im Mittelpunkt steht.
|
Für den Handel von Klimaschutzzertifikaten zwischen Staaten schließt das Übereinkommen von Paris eine solche Doppelzählung explizit aus und seit der Klimakonferenz von Glasgow 2021 steht durch die Umsetzung so genannter corresponding adjustments eine technische Lösung bereit.
Unter dem internationalen Marktmechanismus nach Artikel 6.4 ÜvP wird es neben Einheiten mit corresponding adjustments auch Zertifikate ohne diese Anpassungen geben. Im Beschluss der Klimakonferenz in Sharm-el Sheik im Dezember 2022 wurden letztere nun als „mitigation contribution A6.4ER“ bezeichnet (das bedeutet, die Emissionsminderung trägt zur NDC-Implementierung im Projektland bei und wird von diesem Land an die UN berichtet). Die internationale Ebene räumt somit ein, dass es zwei unterschiedliche Typen von CO2-Zertifikaten geben kann und eröffnet damit für den freiwilligen Markt die Möglichkeit, transparent und wahrheitsgemäß über den Verbleib des Klimaeffekts der Aktivität zu berichten. Damit wird ein Signal gesendet, dass eine Doppelzählung auch bei der Nutzung von CO2-Zertifikaten durch private Akteure im freiwilligen Markt nicht erwünscht ist, ohne dies jedoch vollständig auszuschließen. Explizit genannt und durch die Namensgebung unterstrichen ist hingegen die Verwendung dieser Zertifikate im Rahmen des sogenannten Contribution Claim-Ansatzes.