Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Leistungsvergütung von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Bauwesen. Rechtsgrundlage für die HOAI ist das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Baufachlich beschreibt sie für die Vergütung sogenannte Leistungsbilder: Damit sind zum einen Grundleistungen gemeint, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Zum anderen sind besondere Leistungen gemeint, die über die Grundleistungen hinaus vereinbart werden können.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die HOAI seit Januar 2021 kein verbindliches Preisrecht mehr. Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können frei vereinbart werden. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden (§ 1 HOAI). Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorartafeln mit Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, die als Orientierungswerte zur Verfügung stehen (§ 2a HOAI). Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart. Die Honorarvereinbarung muss in Textform erfolgen. Andernfalls gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 HOAI). Die Höhe der jeweiligen Vergütung richtet sich im Wesentlichen nach dem Leistungsbild, dem Schwierigkeitsgrad, also der Honorarzone, den anrechenbaren Kosten beziehungsweise der Größe der Fläche und den erbrachten Leistungen. Hierbei wird von der Grundlagenermittlung über die Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis hin zur Bauüberwachung und Dokumentation in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Mai 2024 ein Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der HOAI vergeben. Details finden Sie im Endbericht vom 17. Januar 2025 samt Anlagen (PDF, 15 MB).