Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportanträge sehr gründlich. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits.

Der Export von Rüstungsgütern in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder orientiert sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, der EU und des NATO-Bündnisses. Er ist nach den Politischen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.

Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittländer - also außerhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - strenge Grundsätze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Beförderung und Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.

Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter, also Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit. Das heißt: Der Antragsteller hat im Ausgangspunkt einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Insbesondere die Prüfkriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie des Gemeinsamen Standpunkts der EU setzen dieser Freiheit jedoch klare Grenzen. Für die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter besteht oder nicht, ist damit nicht deren technische Einstufung als sonstige Rüstungsgüter maßgeblich, sondern die Prüfkriterien und die außen- und sicherheitspolitische Bewertung.

Wer entscheidet über Exportanträge?

Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundeswirtschaftsministerium übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Auswärtigen Amtes nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen Fällen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat beziehungsweise der Nationale Sicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.

Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verständigt, die europäische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Am 17. September 2021 unterzeichnete Spanien dieses Übereinkommen in Paris. Die Erweiterung um Spanien stellte einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der Stärkung der europäischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.

Das trilaterale Übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren Ländern in Europa offensteht. Am 5. Dezember 2025 ist das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich beigetreten, dem Frankreich, Deutschland und Spanien seit 2021 angehören. Aktuell laufen weitere Beitrittsprozesse für die Länder Niederlande, Italien und Schweden. Das Übereinkommen trägt zur Stärkung der rüstungsindustriellen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere durch Verfahrensvereinfachungen für Kooperationsprojekte, bei. Es kann so auch Grundlage für eine Harmonisierung im Bereich der Rüstungsexportkontrolle in Europa im Sinne des Koalitionsvertrags sein.