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Strategische Nutzung von Kohlenstoffmärkten zur Bekämpfung des Klimawandels

Einleitung

Die Bundesregierung strebt auf globaler Ebene die Einführung eines einheitlichen CO2-Preises an, um international Klimaschutz voranzutreiben. Kohlenstoffmärkte ermöglichen es, Klimaschutz möglichst effizient umzusetzen. Die Bundesregierung betrachtet einen funktionierenden, globalen Kohlenstoffmarkt als ein zentrales Instrument im internationalen Klimaschutz und hat sich dafür eingesetzt, die Kohlenstoffmärkte auch in den Übereinkommen von Paris zu verankern und so einen langfristig stabilen Preis für Treibhausgasemissionen zu etablieren. Dieser Einsatz war erfolgreich: Mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris wurde die Grundlage für die Etablierung neuer Kohlenstoffmärkte für die Zeit nach 2020 geschaffen.

Kohlenstoffmärkte: Globale Perspektive

Kohlenstoffmärkte: Globale Perspektive

Das Übereinkommen von Paris (ÜvP) markiert einen Meilenstein bei der Fortentwicklung internationaler marktbasierter Klimaschutzmechanismen. In den vergangenen Jahren hat eine Vielzahl von Ländern eigenständig preisbasierte Klimaschutzinstrumente wie Emissionshandelssysteme oder Treibhausgassteuern eingeführt. Zu dem weltweit ersten Handelssystem für Treibhausgasemissionsrechte, dem Europäischen Emissionshandelssystem, sind mittlerweile zahlreiche weitere hinzugekommen. So haben Neuseeland, die Schweiz, Kasachstan, Südkorea, Mexiko, Montenegro, das Vereinigte Königreich und Indonesien ebenfalls Emissionshandelssysteme auf nationaler Ebene eingeführt. Deutschland und Österreich nutzen einen nationalen Emissionshandel zur Bepreisung fossiler Brennstoffe in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Hinzukommt eine Reihe subnationaler Handelssysteme, zum Beispiel in Kalifornien oder Québec. Das 2021 eingeführte nationale Emissionshandelssystem in China ist das größte weltweit bezüglich der abgedeckten Emissionen.

Grundsätzlich lassen sich zwei unterschiedliche Instrumente unterscheiden, die zur Schaffung von Kohlenstoffmärkten führen: Emissionshandelssysteme und „Baseline and Credit“-Systeme.

Ein Emissionshandelssystem (cap and trade-System) setzt eine Obergrenze, ein sogenanntes „cap“, für die zu regulierenden Treibhausgasemissionen fest. Innerhalb des regulierten Bereichs wird nur eine begrenzte Menge an Emissionsrechten („allowances“) ausgestellt. Allowances sind frei handelbare Einheiten, die den regulierten Teilnehmern eines Emissionshandelssystems zugeteilt werden. Jeder Teilnehmende des Emissionshandelssystems muss für jede emittierte Tonne CO2equivalent (CO2e) ein Emissionsrecht vorweisen. Diese Emissionsrechte können frei gehandelt werden. Dies erlaubt es den Teilnehmenden, zusätzliche Emissionsrechte zu kaufen, oder, wenn sie erfolgreich Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt haben, überschüssige allowances zu verkaufen. Durch den Handel von allowances entwickelt sich ein einheitlicher CO2-Preis. Dieser Preis erfüllt eine wichtige Signalfunktion. Die Höhe des Preises hängt im Wesentlichen davon ab, wie ambitioniert die Obergrenze des Emissionshandelssystems festgesetzt ist und wie teuer Klimaschutzmaßnahmen in der Umsetzung sind. Neben der Verbreitung von marktbasierten Klimaschutzinstrumenten wie Emissionshandelssystemen ist auch ihr Ambitionsniveau entscheidend. Der Anteil der erfassten Treibhausgasemissionen sowie der Preis von Emissionszertifikaten in Emissionshandelssystemen variiert stark und determiniert, inwiefern diese einen signifikanten Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele (Nationally Determined Contributions – NDCs) leisten können.

Ein Baseline and Credit System – zu Deutsch etwa Gutschriftensystem – ermöglicht die Vergütung von Emissionseinsparungen oder Einbindung von Emissionen (Senken). In einem solchen Mechanismus werden handelbare Zertifikate für tatsächlich erreichte Emissionsminderungen ausgegeben. Sie werden ausgestellt, wenn es gelingt, nachweislich die tatsächlichen Emissionen unter einen zuvor festgelegten Referenzwert (baseline) zu senken. Ein Crediting-Mechanismus kann entweder auf einzelnen Klimaschutzprojekten und -programmen aufbauen oder für ganze Sektoren und Wirtschaftsbereiche ausgestaltet werden. Die Teilnahme an einem Crediting-Mechanismus ist freiwillig. Die Nachfrage nach den erzeugten Zertifikaten muss daher an anderer Stelle geschaffen werden. Dies kann zum Beispiel dadurch entstehen, dass die Zertifikate aus dem Crediting-Mechanismus genutzt werden können, um freiwillige Minderungsziele früher zu erreichen oder sie sind innerhalb eines Emissionshandelssystems anrechenbar.

Mit einer CO2-Steuer werden Treibhausgase ebenfalls bepreist, aber ohne einen Markt für Emissionsrechte zu definieren. Zahlreiche Länder nutzen diesen Ansatz, um Treibhausgasemissionen mit einem Preis zu belegen. Es gibt sie in einer Reihe von EU-Ländern, der Schweiz, der Ukraine, Japan, Südafrika, Singapur, Chile, Mexiko, Argentinien und Kolumbien. In Kanada müssen seit Januar 2019 alle Provinzen und Territorien über ein Instrument zur Bepreisung von Treibhausgasen verfügen, das einen nationalen Mindeststandard erfüllt. Aktuell wird die Einführung einer CO2-Steuer auch in mehreren afrikanischen Ländern diskutiert, darunter Marokko, Côte d'Ivoire, Senegal und Botswana. In den letzten Jahren wurde so ein immer größerer Teil der globalen Treibhausgasemissionen von einem CO2-Preis erfasst. Einen Überblick über den Stand bei der Umsetzung von preisbasierten Klimaschutzinstrumenten gibt die Weltbank auf ihrer Internetseite.

Grundlagen Artikel 6 ÜvP

Grundlagen für neue Kohlenstoffmärkte nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Art. 6 ÜvP)

Mit dem Übereinkommen von Paris (ÜvP) wurde eine Grundlage für den internationalen Austausch von Minderungsleistungen geschaffen. Artikel 6 des ÜvP schafft einen neuen internationalen Marktmechanismus, die Möglichkeit bilaterale Mechanismen zu nutzen und kreiert einen Nicht-Marktmechanismus. In diese Mechanismen sind die Erfahrungen eingeflossen, die mit den unter dem Kyoto-Protokoll eingerichteten Mechanismen Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) gesammelt wurden.

Artikel 6 ÜvP ermöglicht es den Vertragsstaaten, über freiwillige Zusammenarbeit das Ambitionsniveau für Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen zu erhöhen und Nachhaltige Entwicklung zu fördern. Aufbauend auf dem Regelwerk für Art. 6 ÜvP, auf das sich die Vertragsstaaten 2021 auf der Klimakonferenz in Glasgow (COP26) geeinigt hatten, wurden 2024 auf der COP29 in Baku die noch ausstehenden Leitlinien für die vollständige Umsetzung von Artikel 6 ÜvP fertiggestellt. Diese Regelungen sind insbesondere für Unternehmen und Kooperation zwischen Ländern bedeutsam.

Direkte zwischenstaatliche Kooperation (Art. 6.2 ÜvP)

Der Artikel 6.2 ÜvP regelt wie die Vertragsstaaten direkt miteinander kooperieren. Aus Projekten stammende Minderungen (die aus der Minderung resultierenden Emissionsmengen), die in einem Land erbracht werden, können in ein anderes Land übertragen und dort auf das nationale Klimaschutzziel angerechnet werden. Voraussetzung hierfür sind ein transparentes Verfahren und eine korrekte Buchhaltung der Emissionsmengen. Das neue Regelwerk schließt aus, dass Emissionsmengen mehrmals gezählt werden – beispielsweise sowohl in der Klimabilanz des Landes, in dem die Minderung erfolgt, als auch in dem Land, in das die Emissionsmengen transferiert werden. Diese so genannte Doppelte Inanspruchnahme ist eine Art der Doppelzählung (siehe „Die verschiedenen Formen der Doppelzählung“). Sie wird verhindert, indem die beteiligten Staaten buchhalterische Anpassungen in ihren Emissionsbilanzen durchführen müssen (sogenannte corresponding adjustments): Während der kaufende Staat seine Bilanz nach unten korrigiert, passt der verkaufende Staat seine Bilanz nach oben an, indem er die Menge an exportierten Minderungen in Form von Emissionen auf seine gemessenen Emissionen aufschlägt. Somit wird sichergestellt, dass die Minderung nur einmal, und zwar durch den kaufenden Staat, beansprucht wird. Staaten müssen sowohl über ihre Emissionen als auch über ihre kooperativen Ansätze berichten. Bei einem Konsistenzcheck entdeckte Ungereimtheiten müssen von den Staaten Informationen nachgereicht und in ihren Berichten korrigiert werden. Inkonsistente ITMOs (Internationally Transferred Mitigation Outcomes) dürfen nicht genutzt werden. Es gelten umfassende Berichts- und Bilanzierungsvorschriften, um Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen und negative Auswirkungen zu vermeiden. Eine internationale Aufsicht über diese Kooperationsformen ist nicht vorgesehen.

Der neue Nachhaltigkeitsmechanismus (Art. 6.4 ÜvP)

PACM – Paris Agreement Crediting Mechanism, der neue Nachhaltigkeitsmechanismus (Art. 6.4 ÜvP)

Eine zweite Möglichkeit der Kooperation besteht in der Nutzung des „Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung“ (Artikel 6.4 ÜvP) - auch PACM „Paris Agreement Crediting Mechanism“ (PACM) genannt. Dieser ist der Nachfolger des Clean Development Mechanism (CDM) des Kyoto-Protokolls. Wie bei zwischenstaatlichen Kooperationen unter Artikel 6.2 ÜvP können die durch diesen Mechanismus erzielten Emissionsminderungen von dem Land, in dem sie erfolgten, in ein anderes Land transferiert und auf das dortige Klimaschutzziel angerechnet werden. Anders als bei Art. 6.2 ÜvP wird dieser Mechanismus durch ein von der Vertragsstaatenkonferenz beauftragtes Gremium beaufsichtigt, das sogenannte „Supervisory Body“. Es wurden Regeln, Vorgehensweisen und Verfahren verabschiedet, die bei Durchführung von Aktivitäten unter Artikel 6.4 ÜvP berücksichtigt werden müssen. Die Ausgestaltung und Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sowie die Überprüfung der erzielten Ergebnisse sollen so nach einheitlichen Vorgaben ablaufen. Mit den Beschlüssen der COP29 kann der Artikel 6.4 ÜvP genutzt und Maßnahmen können nun registriert werden. Es steht mit dem PACM--Paris Agreement Crediting Mechanism ein integres Instrument zur Mobilisierung des Privatsektors für den globalen Klimaschutz zur Verfügung.

Umgang mit sozialen und ökologischen Risiken

Auf der COP29 wurde das Sustainable Development Tool verabschiedet, das Umwelt- und soziale Risiken abschätzt und Pläne zum Risikomanagement enthält (safeguards) sowie einen Rahmen zur Berichterstattung und zum Monitoring von positiven Nachhaltigkeitswirkungen. Beide Elemente sind verpflichtender Bestandteil des Projektzyklus und müssen beim Audit vorgelegt werden. Zudem wurde die Einrichtung eines unabhängigen Beschwerdemechanismus beschlossen. Beschwerden von Personen und Gemeinschaften, die von Projektaktivitäten negativ betroffen sind, werden somit von einer unabhängigen Stelle untersucht.

Nicht-marktbasierte Ansätze (Art. 6.8 ÜvP)

Als dritte Option wurde im Übereinkommen von Paris die Möglichkeit für sogenannte nicht-marktbasierter Ansätze geschaffen (Artikel 6.8 ÜvP). Wie der Name deutlich macht, werden marktbasierte Klimaschutzinstrumente hier keine Rolle spielen. Gesucht sind hier Maßnahmen, die Länder umsetzen können und die von anderen Ländern unterstützt werden. Auf der COP26 in Glasgow wurde das GCNMA (Glasgow Committee for Non-Market Approaches) eingerichtet und ein Arbeitsprogramm bis 2027 beschlossen. Der Ausschuss wird Maßnahmen zur Förderung von Nicht Markt Ansätzen (NMA) in bestimmten Schwerpunktbereichen ermitteln. Zu den ersten Schwerpunktbereichen des Arbeitsprogramms gehören:„Anpassung, Resilienz und Nachhaltigkeit“, „Minderungsmaßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung“ und „Entwicklung sauberer Energiequellen“. In Zukunft können noch weitere Schwerpunktbereiche hinzukommen. Diese können grundsätzlich auch Maßnahmen zur Technologieentwicklung und -transfer oder auch zum Kapazitätsaufbau in Ländern des globalen Südens sein. Ein relevantes Handlungsfeld könnten auch die sogenannte naturbasierten Lösungen (NbS) sein, die von der EU ins Gespräch gebracht wurden. Die Gespräche über die Eignung solcher Themen gehen weiter. Um den fachlichen Austausch und die Umsetzung zu unterstützen wurde eine web-basierte „NMA Platform“ eingerichtet, die noch um kommunikative Funktionen für die Nutzenden erweitert werden wird.

Weitere Informationen

Freiwilliger Kohlenstoffmarkt

Freiwilliger Kohlenstoffmarkt

Neben dem sogenannten Compliance-Markt, dem Markt, dessen Nachfrage sich in letzter Instanz aus den Klimaschutzzielen der Nationalstaaten speist, hat sich über die vergangenen Jahre ein Markt für die freiwillige Kompensation von Treibhausgasemissionen entwickelt. Im freiwilligen Kohlenstoffmarkt kompensieren Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen freiwillig ihre Emissionen durch den Kauf und die Stilllegung von CO2-Zertifkaten. Der Voluntary Carbon Market (VCM) basiert auf einem „baseline and credit- System“ (siehe oben).

Unternehmen verkünden vermehrt Klimaneutralitätsziele. Diese Entwicklung verleiht dem „freiwilligen Kohlenstoffmarkt“ bedeutenden Aufschwung. Die meisten Unternehmen werden auf absehbare Zeit Emissionen verursachen. Der Ankauf von CO2-Zertifikaten ist dann notwendig, um die anfallenden Emissionen bilanziell auszugleichen. Hieraus speist sich die Nachfrage für den freiwilligen Kohlenstoffmarkt. Aus Sicht der Bundesregierung sind einige Grundprinzipien zu beachten: der Vorrang von Vermeiden und Reduzieren von Treibhausgasemissionen gegenüber der Kompensation von Emissionen. Anbietende von Kompensationsdienstleistungen sollten diesen Vorrang deutlich machen und zunächst über Möglichkeiten zur Emissionsvermeidung und -reduktion informieren, bevor über einen Emissionsausgleich gesprochen wird.

Die ökologische und soziale Integrität dieser Märkte muss durch solide Standards sichergestellt werden. Dazu sind die Regeln für Artikel 6 des ÜvP anzuwenden. Indem die Regeln auch für freiwillige Kohlenstoffmärkte angewendet werden, lässt sich das Potenzial internationaler Kohlenstoffmärkte steigern.

Die Bundesregierung fordert bei der Nutzung internationaler Kohlenstoffmärkte das Zusammenspiel der Marktakteure an den Zielen des ÜvP auszurichten, damit diese zu einer globalen Ambitionssteigerung führen und die notwendige Transformation zu Netto-Treibhausgasneutralität voranbringen. Auf der Angebots- und Nachfrageseite des Marktes sind qualitative Anforderungen zu erfüllen, damit der freiwillige Kohlenstoffmarkt dazu beiträgt die Dekarbonisierung und grünes Wachstum voranzutreiben und die Investitionslücke zur Eindämmung des Klimawandels zu mindern. Diese Anforderungen umfassen:

  • auf der Angebotsseite müssen die aus Projekten generierten Minderungsgutschriften aus einem qualitativ hochwertigen Zertifizierungssystem stammen, die Minderungen zusätzlich sein und über die vom Umsetzungsstaat zugesagten eigenen Minderungsbeiträge hinausgehen, sowie korrektes Accounting, Permanenz und ökologische und soziale Integrität sicherstellen.
  • auf der Nachfrageseite soll die Nutzung des freiwilligen Kohlenstoffmarkts nicht dazu führen, dass die Emissionsminderungsbemühungen von Unternehmen ersetzt oder verzögert werden; Unternehmen und Organisationen wird empfohlen, freiwillig wissenschaftsbasierte, kurz- sowie langfristige und robuste Klimaschutzstrategien zur Vermeidung und Reduzierung der eigenen Emissionen zu entwickeln und umzusetzen. Unternehmen können nationale oder internationale Emissionsminderungsgutschriften vor allem für die Kompensation schwer vermeidbarer Emissionen verwenden.

Diese und weitere Informationen finden Sie in der Position der Bundesregierung „Paris-aligned Carbon Markets“ nach dem Übereinkommen von Paris (Deutsche Sprachversion) (PDF, 75 KB). Details zur Durchführung von „Kompensationsprojekten“ bietet ein UBA-Ratgeber.

Vermeidung von Doppelzählung

Im Übereinkommen von Paris sind alle Staaten dazu verpflichtet, sich nationale Klimaschutzziele zu setzen und Maßnahmen umzusetzen, die zur Zielerfüllung beitragen. Wird nun in einem Land ein Klimaschutzprojekt durchgeführt, verringert dieses Projekt die Treibhausgasemissionen des Landes und trägt so zur Umsetzung des nationalen Klimaschutzziels bei. Möchte zugleich ein Unternehmen die erzeugten Klimaschutzzertifikate zur Umsetzung seines Klimaneutralitätsziels verwenden, würde die Emissionsreduktion zweimal genutzt. Deshalb stellt sich für den freiwilligen Markt die Frage der Doppelzählung: Kann der von dem Projekt erzielte Klimaschutzeffekt sowohl von dem Land als auch von dem Unternehmen beansprucht werden? Oder sollte eine solche Doppelzählung durch eine robuste Verrechnung der Emissionsminderungen unterbunden werden?

Die verschiedenen Formen der Doppelzählung

Eine Doppelzählung liegt vor, wenn eine einzelne Emissionsminderung (bzw. eine CO2-Entnahme aus der Atmosphäre) mehr als einmal auf die Erreichung von Minderungszusagen oder finanziellen Zusagen zum Zweck des Klimaschutzes angerechnet wird. In der Regel werden drei verschiedene Formen der Doppelzählung unterschieden: Eine Doppelte Ausschüttung (double issuance) liegt vor, wenn eine Emissionsreduktion zur Ausstellung von mehr als einem CO2-Zertifikat führt. Von Doppelter Nutzung (double use) wird gesprochen, wenn ein CO2-Zertifikat zweimal zur Umsetzung von Minderungszielen verwendet wird. Der Begriff Doppelte Inanspruchnahme (double claiming) beschreibt eine Situation, in der zwei Akteure (Staaten oder auch Unternehmen) dieselbe Emissionsreduktion für die Erreichung von Minderungszielen geltend machen: einmal von dem Unternehmen oder Staat, der das CO2-Zertifikat zur Zielerfüllung nutzt, und einmal von dem Gastgeberland, in dessen Inventar die entsprechende Emissionsminderung auftaucht und somit zur NDC-Umsetzung beiträgt. Die Doppelte Inanspruchnahme von Emissionsreduktionen ist jene Form der Doppelzählung, die in den Verhandlungen zu Artikel 6 und in den Diskussionen zur Zukunft des freiwilligen Kohlenstoffmarkts im Mittelpunkt steht.

Für den Handel von Klimaschutzzertifikaten zwischen Staaten schließt das Übereinkommen von Paris eine solche Doppelzählung explizit aus und seit der Klimakonferenz von Glasgow 2021 steht durch die Umsetzung so genannter corresponding adjustments eine technische Lösung bereit.

Unter dem internationalen Marktmechanismus nach Artikel 6.4 ÜvP wird es neben Einheiten mit corresponding adjustments auch Zertifikate ohne diese Anpassungen geben. Im Beschluss der Klimakonferenz in Sharm-el Sheik im Dezember 2022 wurden letztere nun als „mitigation contribution A6.4ER“ bezeichnet (das bedeutet, die Emissionsminderung trägt zur NDC-Implementierung im Projektland bei und wird von diesem Land an die UN berichtet). Die internationale Ebene räumt somit ein, dass es zwei unterschiedliche Typen von CO2-Zertifikaten geben kann und eröffnet damit für den freiwilligen Markt die Möglichkeit, transparent und wahrheitsgemäß über den Verbleib des Klimaeffekts der Aktivität zu berichten. Damit wird ein Signal gesendet, dass eine Doppelzählung auch bei der Nutzung von CO2-Zertifikaten durch private Akteure im freiwilligen Markt nicht erwünscht ist, ohne dies jedoch vollständig auszuschließen. Explizit genannt und durch die Namensgebung unterstrichen ist hingegen die Verwendung dieser Zertifikate im Rahmen des sogenannten Contribution Claim-Ansatzes.

Aktivitäten der Bundesregierung

Aktivitäten der Bundesregierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist an der technischen Ausgestaltung der internationalen Kooperationsansätze des Übereinkommens von Paris aktiv beteiligt gewesen und treibt auch die dynamische Entwicklung preisbasierter Instrumente weltweit voran. Hierfür hat die Bundesregierung gemeinsam mit ihren internationalen Partnern zahlreiche Initiativen im Bereich der internationalen Kohlenstoffmärkte auf den Weg gebracht. Zugleich unterstützt Deutschland Forschungsaktivitäten und Dialogforen, mit denen die Entwicklung innovativer Ansätze in allen Bereichen des Kohlenstoffmarktes vorangetrieben werden sollen.

Förderung von Kapazitätsaufbau und Pilotvorhaben

Das BMWK setzt sich insbesondere für die Weiterentwicklung und Pilotierung marktbasierter Instrumente ein. Das BMWK fördert beispielsweise den Kapazitätsaufbau für die Umsetzung des Artikel 6 ÜvP. Viele Länder des globalen Südens haben zwar großes Interesse an der Teilnahme der Kooperationsmechanismen, benötigen jedoch Unterstützung dabei, die erforderliche solide technische Grundlage zu schaffen, um etwa die Zusätzlichkeit von Maßnahmen nachzuweisen und die Umweltintegrität zu gewährleisten. Darüber hinaus sind in den meisten Fällen neue Governance-Rahmen mit institutionellen Strukturen, Vorschriften und Strategien erforderlich. Das BMWK unterstützt unter anderem über das Programm Supporting Preparedness for Article 6 Cooperation (SPAR6C) die Regierungen von vier Partnerländern bei der Bewältigung dieser Anforderungen, um die nationalen Klimaschutzambitionen zu steigern, die Akteure des Privatsektors einzubinden und die Forschungsergebnisse und Erkenntnisse aus den nationalen Erfahrungen an die internationale Gemeinschaft weiterzugeben.

Einführung marktbasierter Systeme auf nationaler Ebene

Ohne effektive CO2-Bepreisung werden die Ziele des Übereinkommens von Paris nicht effizient erreichbar sein. Die Bundesregierung setzt sich seit vielen Jahren aktiv für die Ausweitung und Stärkung von CO2-Preissystemen ein und unterstützt Länder bei der Entwicklung und Implementierung solcher Instrumente. Hierbei kooperiert das BMWK international im Bereich der CO2-Bepreisung sowohl bilateral mit Ländern, mit verschiedenen nicht staatlichen Akteuren sowie auch im multilateralen Kontext in verschiedenen Initiativen.

Immer mehr Länder planen oder erwägen den Einsatz von Instrumenten zur CO2-Bepreisung, um ihre nationalen Klimaschutzbeiträge (NDCs) zu erfüllen. Die von der Weltbank unter Beteiligung des BMWK geschaffene Partnership for Market Implementation (PMI) reagiert auf die gestiegene Nachfrage nach Unterstützung bei der Umsetzung dieser Instrumente.

Sektorale Initiativen

Ein wichtiger Schwerpunkt für das BMWK stellt die klimafreundliche Transformation von Sektoren mit hohem globalen Erwärmungspotenzial dar. Das betrifft zum Beispiel die Produktion von Salpetersäure, die in der Landwirtschaft und im Bergbau verwendet wird. Bei der Produktion von Salpetersäure entsteht als Nebenprodukt Distickstoffmonoxid (N2O), auch bekannt als Lachgas, welches ein 273-mal höheres globales Erwärmungspotenzial als Kohlendioxid (CO2) besitzt. Mit dem Ziel einer klimafreundlichen Umgestaltung des Salpetersäure-Sektors im globalen Maßstab initiierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, ehemals BMU) daher 2015 die Nitric Acid Climate Action Group (NACAG). Ziel der Initiative ist es, Anreize für die Installation einer effektiven N2O-Minderungstechnologie in jeder Salpetersäureanlage weltweit zu schaffen. Zu diesem Zweck bietet die NACAG--Nitric Acid Climate Action Group den Partnerländern technische und finanzielle Unterstützung an.

Interessierte Länder können ihr Interesse an der NACAG--Nitric Acid Climate Action Group durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung bekunden. Mittlerweile haben bereits über 15 Länder weltweit die Erklärung der NACAG--Nitric Acid Climate Action Group unterzeichnet. Sie bringen damit ihre Unterstützung für die Ziele des Bündnisses zum Ausdruck. Elf Länder haben außerdem die Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich damit verpflichtet, die Lachgasemissionen aus der Salpetersäureproduktion dauerhaft zu reduzieren. Dies sind die ersten Länder, die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der NACAG--Nitric Acid Climate Action Group erhalten. Neun Länder haben darüber hinaus den Salpetersäuresektor in ihre NDCs--Nationally Determined Contributions aufgenommen.

Unterstützung regionaler Allianzen

Zur Umsetzung ihrer nationalen Klimaschutzbeiträge (NDCs) streben zahlreiche Länder die Nutzung marktbasierter Instrumente an. Vor diesem Hintergrund sehen Länder in der subregionalen Zusammenarbeit einen potenziellen Weg, ihre gegenseitigen Stärken in Bezug auf Kohlenstoffmechanismen und Klimafinanzierung zu nutzen.

Das BMWK unterstützt die Westafrikanische Allianz für Kohlenstoffmärkte und Klimafinanzierung (16 Mitgliedstaaten) und die Ostafrikanische Allianz für Kohlenstoffmärkte und Klimafinanzierung (7 Mitgliedstaaten). Übergeordnetes Ziel der Allianzen ist es, die langfristige Position und Beteiligung der west- und ostafrikanischen Länder an den internationalen Kohlenstoffmärkten zu fördern und die Kapazitäten der Region für den Zugang zu Klimafinanzierung für die NDC-Umsetzung zu erhöhen. Die regionale Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung der Staaten (South-South Exchange) und Selbstorganisation der Länder haben zum Erfolg und der starken Positionierung der Allianzen im Bereich Kohlenstoffmarkt beigetragen, sodass sie nun zum internationalen Vorbild geworden sind.

Akteursvernetzung und Strategischer Dialog

Das BMWK unterstützt außerdem eine Reihe von Netzwerk- und Austauschformaten, die sich auf die Kohlenstoffmärkte und die Steigerung der Klimaschutzambitionen weltweit beziehen, wie unter anderen die Informationsaustauschplattform Innovate4Climate (I4C). Die I4C ist ein globales Austauschforum, das den Dialog zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Mobilisierung von Finanzmitteln für den Klimaschutz fördert. Es bringt führende Persönlichkeiten aus Regierung, Industrie, Wirtschaft, Finanzwesen und Technologie zusammen und ermöglicht so einen Dialog über innovative Klimafinanzierungsmodelle.

Ein weiteres Beispiel ist die Carbon Market Platform, welche unter der DEU G7-Präsidentschaft (2015) mit dem Ziel gegründet wurde, die internationale Zusammenarbeit im Bereich des marktbasierten Klimaschutzes zu stärken.

Weiterführende Informationen

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