Wenn wir dem Fortschritt nicht „regulatorisch hinterherlaufen“ wollen, brauchen wir in Zukunft mehr Flexibilität und „Luft zum Atmen“. Experimentierklauseln stellen zentrale Bausteine dar, um den Rechtsrahmen innovationsoffen und zukunftsorientiert zu gestalten. Neuen Gesetzen und Verordnungen soll durch die verstärkte Anwendung von Experimentierklausel mehr Flexibilität verliehen sowie bestehende Klauseln verbessert werden.
Es ist dabei von entscheidender Bedeutung, Experimentierklauseln von Anfang an bei der Erarbeitung und Novellierung von Gesetzen mitzudenken. Seit 2025 werden daher alle Gesetzentwürfe von Bundesministerien verbindlich darauf geprüft, ob mit der Aufnahme von Experimentierklauseln innovativen Ideen mehr Freiraum gegeben werden kann. Für eine bürokratiearme Prüfung steht der digitale Prüfassistent in der regierungsinternen Plattform E-Gesetzgebung des Bundes zur Verfügung. Darüber hinaus kann die PDF-Version des Prüfschemas für die Prüfung genutzt werden.
Die vom Bundeswirtschaftsministerium bereitgestellte Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln unterstützt bei der rechtsicheren und leistungsstarken Formulierung der Klauseln. Hierfür steht auch ein digitaler Assistent in der regierungsinternen Plattform E-Gesetzgebung und eine frei zugängliche digitale Version bereit. Die Arbeitshilfe beschreibt fünf Schritte zur Entwicklung einer rechtssicheren und innovationsoffenen Experimentierklausel und bietet einen konkreten „Setzkasten“ als Formulierungshilfe. Im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung von Gesetzentwürfen prüft das Bundesministerium der Justiz (BMJ), ob vorgeschlagene Experimentierklauseln die vorgegebenen Standards einhalten (siehe Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Randnummern 435 und 436).
Im deutschen Recht haben Experimentierklauseln zuletzt weiter an Bedeutung gewonnen und sind bereits in unterschiedlichen Regelungsbereichen verankert.
Das Personenbeförderungsgesetz zeigt, wie eine solche Experimentierklausel aussehen kann.
Experimentierklausel im § 2 Absatz 7 Personenbeförderungsgesetz
„Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“
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Weitere Beispiele im nationalen Recht sind die Regeln zur Erprobung im Bereich des autonomen Fahrens (§ 1 i Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 16 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und Betriebs-Verordnung – AFGBV), zur Erprobung neuer Versorgungsdienstleistungen im Bereich Post (§ 23 Postgesetz) oder der Erprobung neuer Stoffe im Bereich Düngemittel (§ 4 Düngemittelverordnung).
Eine Übersichtsliste mit bestehenden Experimentierklauseln kann auf dem Innovationsportal Reallabore abgerufen werden. Durch detaillierte Filterfunktionen ist eine gezielte Suche möglich, etwa nach dem Thema, dem Rechtsgebiet oder der Regelungsebene.
Interministerielle Arbeitsgruppe Reallabore und Bund-Länder-Arbeitskreis Reallabore
Die konkreten Anwendungsfelder von Reallaboren sind vielfältig und gehen weit über die Zuständigkeiten des Bundeswirtschaftsministeriums hinaus. Die enge Zusammenarbeit zwischen den Ressorts sowie mit den Ländern ist daher zentrale Voraussetzung für die stete Verbesserung und Gestaltung innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen für Reallabore.
Um den Austausch zu vereinfachen, wurde die „Interministerielle Arbeitsgruppe Reallabore“ ins Leben gerufen, die seit 2019 regelmäßig tagt. Ebenso existiert seit 2023 ein Bund-Länder-Arbeitskreis Reallabore, der insbesondere die Einbindung der Länder in die Erarbeitung des Reallabore- bzw. Bundeserprobungsgesetzes und der begleitenden Maßnahmen sicherstellt. |
Internationale Vorbilder und europäischer Rahmen
Auch das europäische Recht spielt oft eine wichtige Rolle für Reallabore. Im Rahmen der deutschen Präsidentschaft hat der Rat der Europäischen Union am 16. November 2020 Ratsschlussfolgerungen zu Reallaboren und Experimentierklauseln beschlossen. Damit haben die EU-Mitgliedstaaten erstmals ein gemeinsames europaweites Verständnis geschaffen, was Reallabore (englisch: „regulatory sandboxes“) sind und welche Chancen sie bieten. Außerdem stellen Reallabore eine zentrale Maßnahme der EU-Innovationsagenda dar.
So wurden oder werden aktuell in verschiedenen EU-Rechtsakten Reallabore und Experimentierklauseln verankert, zum Beispiel in der Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI), im Net Zero Industry Act und in der Industrieemissionsrichtlinie. Die KI-Verordnung enthält Regelungen für sogenannte KI-Reallabore, die Freiräume zur Erprobung von Innovationen schaffen. Die Verordnung sieht dabei u. a. erweiterte rechtliche Möglichkeiten zur Datennutzung im KI-Reallabor und intensive Begleitung durch die zuständigen Behörden vor.
Das Gutachten „Reallabore – Überblick über internationale regulatorische Ansätze und ihre Umsetzbarkeit in deutsches Recht“ zeigt, welche rechtlichen Erprobungsansätze weltweit zum Einsatz kommen. Davon ausgehend untersucht es für Frankreich, Dänemark und Japan im Detail, welche Ansätze in das deutsche Recht überführt werden könnten.
Die OECD hat im Juli 2025 ein „Regulatory Sandbox Toolkit“ (nur in Englisch) als Leitfaden für Regulierungsbehörden zur effektiven Einrichtung und Verwaltung von Reallaboren veröffentlicht.