Nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG) bedarf der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie besondere Auslandsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung. Für kommerzielle Geschäfte ist das Bundeswirtschaftsministerium die Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren Geschäftsbereich verantwortlich.
Bitte beachten Sie, dass nach § 6 KrWaffKontrG kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundsätzlich gilt auch, dass Genehmigungen an Privatpersonen nicht erteilt werden, wenn diese die Kriegswaffen für private Zwecke nutzen wollen, zum Beispiel zu Sammler- oder Sportinteressen. Bei der Antragstellung muss ein öffentliches/staatliches Interesse zum begehrten Umgang mit Kriegswaffen nachgewiesen werden oder ersichtlich sein.
Wesentliche Anforderungen zu den Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG ergeben sich aus der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Nach der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist in bestimmten Konstellationen kein Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich; hier greifen allgemeine Genehmigungen.
Für die Bearbeitung von Anträgen bzw. Anfragen im Bereich der Kriegswaffenkontrolle, die ab dem 1. Januar 2024 im Bundeswirtschaftsministerium gestellt beziehungsweise an dieses gerichtet werden, werden gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWEBGebKAIV) Gebühren erhoben.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Thema Kriegswaffenkontrolle und zum Antragsverfahren beim Bundeswirtschaftsministerium diverse Merkblättter und Hinweise veröffentlicht, die Sie hier finden.
Sie finden hier auch die besondere Datenschutzerklärung für die Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG sowie für sonstige Anfragen zur Kriegswaffenkontrolle; diese versteht sich als Ergänzung der allgemeinen Datenschutzerklärung des Bundeswirtschaftsministeriums.
Des weiteren finden Sie hier Erläuterungen zur Kriegswaffenliste.
Fragen zur Kriegswaffenkontrolle können Sie an das Referat VE6 richten: buero-VE6@bmwe.bund.de.
Genehmigungsinhaber nach dem KrWaffKontrG treffen bestimmte Pflichten, insbesondere ist ein Kriegswaffenbuch zu führen. Zuständige Überwachungsbehörde im Bereich der Kriegswaffenkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In diesem Rahmen überwacht das BAFA die Einhaltung der Genehmigungen unter anderem durch Betriebsprüfungen vor Ort. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Überwachsungsaufgaben des BAFA wie auch vom BAFA veröffentlichte Merkblätter.
Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen/Demilitarisierung
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen sowie das Verfahren der Unbrauchbarmachung richtet sich nach der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV ).
Das Bundeswirtschaftsministerium kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann.
Soweit die KrWaffUnbrUmgV den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen von Erlaubnissen oder Ausnahmegenehmigungen abhängig macht, so ist das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde. Weitere Informationen zu unbrauchbar gemachten Kriegswaffen/Demilitarisierung finden sie hier.
Beantragung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG
Zur Beantragung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG nutzen Sie bitte das über das Bundesportal bereitgestellte Onlineantragsverfahren. Zum Portal im Bundesportal verwaltung.bund.de.
Sollten Störungen am Antragsportal auftreten, informieren Sie uns hierüber bitte per Email (buero-VE6@bmwe.bund.de); in dem Fall können Anträge ausnahmsweise über diese Emailadresse gestellt werden.
Bei der Beantragung von Genehmigungen durch ausländische Antragsteller besteht die Möglichkeit, die Offline-Antragstellung des Antragsportals (ohne Anmeldung) zu nutzen. In diesem Fall füllen Sie bitte das zur Verfügung stehende Antragsformular im Offline-Modus aus und senden uns eine Kopie des unterschriebenen Antragsformulars sowie der Anlagen ausschließlich per Email an buero-VE6@bmwe.bund.de.
Bitte verzichten Sie generell auf die parallele Antragstellung über mehrere Kanäle (Antragsportal, E-Mail, Post).
Hier finden Sie einen Leitfaden, der weitergehende Informationen und Hinweise sowie bisher im Bundeswirtschaftsministerium eingegangenen Fragen und Antworten zur Onlineantragstellung enthält.