Artikel - Rüstungsexportkontrolle

Für eine strategisch ausgerichtete Rüstungsexportpolitik

Einleitung

Die Bundesregierung trifft Entscheidungen zu Rüstungsexporten nach den geltenden rechtlichen und politischen Vorgaben. Dabei wird nach den Festlegungen des Koalitionsvertrags eine strategische Ausrichtung der Rüstungsexportpolitik angestrebt.

Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt) und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty - ATT) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Neufassung vom 26. Juni 2019.

Deutschland ist ein enger, verlässlicher Bündnispartner, der zur Verteidigungsfähigkeit unserer engen Partnerländer sowie der Selbstverteidigung der Ukraine beiträgt. Der Großteil der von der Bundesregierung genehmigten Rüstungsexporte ging in den vergangenen Jahren an enge Partnerländer und seit dem russischen Angriff im Jahr 2022 vor allem auch an die Ukraine, um diese bei ihrer Selbstverteidigung gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg zu unterstützen.

Im Koalitionsvertrag ist festgehalten, die Rüstungsexporte stärker an der Außen-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik auszurichten. Ziel ist eine strategisch ausgerichtete Rüstungsexportpolitik, die der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, ihren ausländischen Partnern sowie ihren Kunden Verlässlichkeit gibt. Rüstungsexporte, bei denen ein erhebliches konkretes Risiko besteht, dass diese zur internen Repression oder in Verletzung des internationalen Rechts eingesetzt werden, sollen grundsätzlich abgelehnt werden. Auf europäischer Ebene wird sich die neue Bundesregierung für eine Harmonisierung der europäischen Rüstungsexportregeln und einen echten Binnenmarkt für Verteidigungsgüter einsetzen.

Drei Zahlen zu Rüstungsexporten

8,362
Symbolicon für Geldscheine

Milliarden Euro
betrug der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte im Jahr 2022

90,1
Symbolicon für Tortendiagramm

Prozent
der Einzelgenehmigungen entfielen im Jahr 2022 auf EU/NATO und NATO-gleichgestellte Staaten, Südkorea sowie die Unterstützung der Selbstverteidigung der Ukraine.

9,9
Symbolicon für Tortendiagramm

Prozent
der Einzelgenehmigungen entfielen im Jahr 2022 auf sonstige Drittländer. Diese werden im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung restriktiv behandelt. Zu den Gütern, deren Ausfuhr in diese Länder genehmigt wurden, gehören zum Beispiel sondergeschützte Fahrzeuge zum Schutz von Botschaften und Organisationen der Vereinten Nationen.

Rüstungsexportbericht

Transparenz zur Ausfuhr von Rüstungsgütern

Um über das Thema Rüstungsexporte zu informieren, veröffentlicht das Bundeswirtschaftsministerium regelmäßig detaillierte Berichte und Meldungen über die Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter.

Zur Schaffung von Transparenz zu exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die Bundesregierung zweimal jährlich einen umfassenden Bericht über ihre Rüstungsexportpolitik vor. Ergänzend hierzu veröffentlicht das Bundeswirtschaftsministerium Pressemitteilungen zu Daten und Entwicklungen der Rüstungsexportpolitik. Hierdurch informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über die deutsche Rüstungsexportpolitik und die erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im jeweiligen Berichtszeitraum. Durch diese Transparenzmaßnahmen schafft die Bundesregierung die Grundlage für eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte in der Öffentlichkeit.

Im Jahr 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von insgesamt rund 12,83 Milliarden Euro erteilt (2023: 12,13 Milliarden Euro). Davon entfielen Genehmigungen im Wert von rund 10,98 Milliarden Euro (2023: 10,8 Milliarden Euro) und damit 86 Prozent auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder die Ukraine, die Republik Korea und Singapur. Für die übrigen Drittländer wurden im Jahr 2024 Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 11,26 Milliarden Euro erteilt. Näheres können Sie dem Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 entnehmen.

Rüstungsexportberichte ab 1999

Glossar

Symbolicon für Buch

Von Außenwirtschaftsgesetz bis Voranfrage: Das Glossar erläutert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

Zur Übersicht

Prinzipien und Verfahren

Exporte in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie in Drittländer

Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportanträge sehr gründlich. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits.

Der Export von Rüstungsgütern in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder orientiert sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, der EU und des NATO-Bündnisses. Er ist nach den Politischen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.

Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittländer - also außerhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - strenge Grundsätze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Beförderung und Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.

Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter, also Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit. Das heißt: Der Antragsteller hat im Ausgangspunkt einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Insbesondere die Prüfkriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie des Gemeinsamen Standpunkts der EU setzen dieser Freiheit jedoch klare Grenzen. Für die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter besteht oder nicht, ist damit nicht deren technische Einstufung als sonstige Rüstungsgüter maßgeblich, sondern die Prüfkriterien und die außen- und sicherheitspolitische Bewertung.

Wer entscheidet über Exportanträge?

Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundeswirtschaftsministerium übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Auswärtigen Amtes nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen Fällen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat beziehungsweise der Nationale Sicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.

Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verständigt, die europäische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Am 17. September 2021 unterzeichnete Spanien dieses nun trilaterale Übereinkommen in Paris. Nach zunächst vorläufiger Anwendung ist es am 09. Juni 2022 formal in Kraft getreten.

Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der Stärkung der europäischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.

Das trilaterale Übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren Ländern in Europa offensteht. Aktuell laufen Beitrittsprozesse für die Länder Großbritannien, Niederlande und Italien. Das Übereinkommen trägt zur Stärkung der rüstungsindustriellen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere durch Verfahrensvereinfachungen für Kooperationsprojekte, bei. Es kann so auch Grundlage für eine Harmonisierung im Bereich der Rüstungsexportkontrolle im Sinne des Koalitionsvertrags sein.

Häufig gestellte Fragen zu Rüstungsexporten

Nach welchen gesetzlichen Grundlagen werden Rüstungsgütern und Kriegswaffen in Deutschland exportiert?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Welche Rüstungsgüter sind von der Exportkontrolle betroffen?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Wie geht die Bundesregierung mit Kleinwaffen und Leichtwaffen um?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Besondere Regeln für Kleinwaffen

Kleinwaffengrundsätze, besondere Anforderungen an die Endverbleibskontrolle

Die Ausfuhr von ‪‎Kleinwaffen wird besonders streng kontrolliert, da Kleinwaffen in vielen Konflikten zu den meisten Opfern führen und leichter in falsche Hände geraten können. Die Bundesregierung kann den Endverbleib dieser Güter vor Ort kontrollieren. Diese sogenannten Post-Shipment-Kontrollen sollen dabei helfen, der unerlaubten Weitergabe von aus Deutschland gelieferten Waffen vorzubeugen.‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Regulierung von Klein- und Leichtwaffen

Seit März 2015 gelten zur weiteren Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffen und Leichtwaffen die sogenannten Kleinwaffengrundsätze ("Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer").

Sie ergänzen die Kriterien der Politischen Grundsätze für Genehmigungsanträge, die dem Bereich der Klein- und Leichtwaffen unterfallen. Die Kleinwaffengrundsätze sehen unter anderem vor, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit Lizenzvergaben, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und Leichtwaffen eröffnen. Es greift grundsätzlich das Prinzip „Neu für Alt“. Möchte der Empfänger Kleinwaffen oder leichte Waffen erhalten, muss er alte Waffen aussondern und vernichten. So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden – der sogenannte alternative Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“. Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten, bevor sie Klein- und Leichtwaffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen, die Zustimmung der Bundesregierung einholen.

Seit 2019 legen die Politischen Grundsätze fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen. Dadurch soll das Risiko der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weiterverbreitung von Kleinwaffen noch weiter gesenkt werden.

Post-Shipment-Kontrollen

Um den Endverbleib von aus Deutschland gelieferten Rüstungsgütern besser kontrollieren zu können, steht der Bundesregierung seit 2015 das Instrument der sogenannten "Post-Shipment-Kontrollen" zur Verfügung. Staatliche Empfänger von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bestimmten Schusswaffen in Drittländern müssen seitdem vor der Genehmigungserteilung zustimmen, dass der angegebene Endverbleib der Rüstungsgüter im Empfängerland tatsächlich später geprüft werden kann. So kann nach der Ausfuhr vor Ort überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch beim Endverwender im Empfängerland vorhanden sind. Unerlaubten Weitergaben an Dritte kann vorgebeugt werden.

Die notwendigen Grundlagen ergeben sich aus den im Juli 2015 veröffentlichten Eckpunkten zur Einführung von Post-Shipment Kontrollen und aus der 2016 insoweit angepassten Außenwirtschaftsverordnung. Die Ergebnisse einer Pilotphase sowie einer Evaluierung in 2021 zeigten, dass sich die Post-Shipment-Kontrollen als zusätzliches Instrument zur Endverbleibssicherung in der Praxis bewährt haben; sie ergänzen seitdem standardmäßig die Kontrollmöglichkeiten der Bundesregierung bei Ausfuhren von Klein- und Leichtwaffen in Drittländer, regelmäßig finden Vor-Ort-Kontrollen statt. 

Deutschland hat damit ein System eingeführt, bei dem die Rüstungsexportkontrolle nicht mit dem Erteilen einer Genehmigung endet.

Die Bundesregierung setzt sich auch im Rahmen der Europäischen Union wie international für die weltweite Anerkennung und Anwendung des Instruments von Post-Shipment-Kontrollen ein. Spezifische Verifikationsmaßnahmen werden inzwischen als Teil der Endverbleibsüberwachung ausdrücklich im Gemeinsamen Standpunkt anerkannt; andere EU-Staaten haben solche Maßnahmen mittlerweile ebenfalls eingeführt.

Parlamentarische Anfragen

Symbolicon für Parlamentarische Anfragen

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen aus dem Bundestag zu Rüstungsexporten

Zur Übersicht

Kriegswaffenkontrolle

Kriegswaffenkontrolle durch das Bundeswirtschaftsministerium

Nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG) bedarf der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie besondere Auslandsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung. Für kommerzielle Geschäfte ist das Bundeswirtschaftsministerium die Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren Geschäftsbereich verantwortlich.

Bitte beachten Sie, dass nach § 6 KrWaffKontrG kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundsätzlich gilt auch, dass Genehmigungen an Privatpersonen nicht erteilt werden, wenn diese die Kriegswaffen für private Zwecke nutzen wollen, zum Beispiel zu Sammler- oder Sportinteressen. Bei der Antragstellung muss ein öffentliches/staatliches Interesse zum begehrten Umgang mit Kriegswaffen nachgewiesen werden oder ersichtlich sein.

Wesentliche Anforderungen zu den Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG ergeben sich aus der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Nach der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist in bestimmten Konstellationen kein Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich; hier greifen allgemeine Genehmigungen.

Für die Bearbeitung von Anträgen bzw. Anfragen im Bereich der Kriegswaffenkontrolle, die ab dem 1. Januar 2024 im Bundeswirtschaftsministerium gestellt beziehungsweise an dieses gerichtet werden, werden gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWEBGebKAIV) Gebühren erhoben.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Thema Kriegswaffenkontrolle und zum Antragsverfahren beim Bundeswirtschaftsministerium diverse Merkblättter und Hinweise veröffentlicht, die Sie hier finden.

Sie finden hier auch die besondere Datenschutzerklärung für die Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG sowie für sonstige Anfragen zur Kriegswaffenkontrolle; diese versteht sich als Ergänzung der allgemeinen Datenschutzerklärung des Bundeswirtschaftsministeriums.

Des weiteren finden Sie hier Erläuterungen zur Kriegswaffenliste.

Fragen zur Kriegswaffenkontrolle können Sie an das Referat VE6 richten: buero-VE6@bmwe.bund.de.

Genehmigungsinhaber nach dem KrWaffKontrG treffen bestimmte Pflichten, insbesondere ist ein Kriegswaffenbuch zu führen. Zuständige Überwachungsbehörde im Bereich der Kriegswaffenkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In diesem Rahmen überwacht das BAFA die Einhaltung der Genehmigungen unter anderem durch Betriebsprüfungen vor Ort. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Überwachsungsaufgaben des BAFA wie auch vom BAFA veröffentlichte Merkblätter.

Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen/Demilitarisierung

Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen sowie das Verfahren der Unbrauchbarmachung richtet sich nach der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV ).

Das Bundeswirtschaftsministerium kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann.

Soweit die KrWaffUnbrUmgV den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen von Erlaubnissen oder Ausnahmegenehmigungen abhängig macht, so ist das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde. Weitere Informationen zu unbrauchbar gemachten Kriegswaffen/Demilitarisierung finden sie hier.

Beantragung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG

Zur Beantragung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG nutzen Sie bitte das über das Bundesportal bereitgestellte Onlineantragsverfahren. Zum Portal im Bundesportal verwaltung.bund.de.

Sollten Störungen am Antragsportal auftreten, informieren Sie uns hierüber bitte per Email (buero-VE6@bmwe.bund.de); in dem Fall können Anträge ausnahmsweise über diese Emailadresse gestellt werden.

Bei der Beantragung von Genehmigungen durch ausländische Antragsteller besteht die Möglichkeit, die Offline-Antragstellung des Antragsportals (ohne Anmeldung) zu nutzen. In diesem Fall füllen Sie bitte das zur Verfügung stehende Antragsformular im Offline-Modus aus und senden uns eine Kopie des unterschriebenen Antragsformulars sowie der Anlagen ausschließlich per Email an buero-VE6@bmwe.bund.de.

Bitte verzichten Sie generell auf die parallele Antragstellung über mehrere Kanäle (Antragsportal, E-Mail, Post).

Hier finden Sie einen Leitfaden, der weitergehende Informationen und Hinweise sowie bisher im Bundeswirtschaftsministerium eingegangenen Fragen und Antworten zur Onlineantragstellung enthält.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilungen

  • 03.04.2025 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im 1. Quartal 2025

    Öffnet Einzelsicht
  • 18.12.2024 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Vorläufige Rüstungsexportzahlen für das Jahr 2024 veröffentlicht und Rüstungsexportbericht für das Jahr 2023 verabschiedet

    Öffnet Einzelsicht
  • 02.10.2024 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung in den ersten drei Quartalen 2024

    Öffnet Einzelsicht
  • 19.04.2024 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im 1. Quartal 2024

    Öffnet Einzelsicht
  • 04.01.2023 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2022

    Öffnet Einzelsicht
  • 06.10.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportgenehmigungen 1.-3. Quartal 2022: 90 % der Gesamtgenehmigungswerte für enge Partner­länder – 775 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    Öffnet Einzelsicht
  • 31.08.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportbericht für das Vorjahr 2021 verabschiedet – vorläufige Genehmigungszahlen im Jahr 2022

    Öffnet Einzelsicht
  • 01.07.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportgenehmigungen im 1. Halbjahr 2022: 92% der Genehmigungen gehen an enge Partnerländer – 562 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    Öffnet Einzelsicht
  • 06.04.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: BMWE setzt Konsultationen zum Rüstungsexportkontrollgesetz fort

    Öffnet Einzelsicht
  • 18.01.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2021 – vorläufige Genehmigungszahlen

    Öffnet Einzelsicht
Güterbahnhof zum Thema Rüstungsexportkontrolle

Verwandte Themen