Cover der Publikation Veröffentlichung des Evaluationsberichts zum CO2KostenAufG
Bericht des Konsortiums

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist nach § 10 CO₂KostAufG durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu evaluieren. § 10 CO₂KostAufG sieht insbesondere die Überprüfung der Effizienz, Anwendungssicherheit und Lenkungswirkung der CO₂-Kostenaufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung sowie eine statistische Erfassung der tatsächlichen Kostenverteilung vor.

Die Evaluierung haben das Bundeswirtschaftsministerium und das BMWSB durchgeführt. Die beiden Ministerien wurden bei der Evaluierung von einem Forschungskonsortium unterstützt.

Ziel des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen CO₂KostAufG ist es, einen wirksamen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu leisten. Kern des Gesetzes ist eine Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden bei Wohngebäuden durch ein Stufenmodell, das auf dem jährlichen CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter basiert. Je höher der spezifische Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil der Vermietende; energetisch modernisierte Gebäude werden geringer belastet. Für Nichtwohngebäude gilt, dass Mietende höchstens die Hälfte der CO₂-Kosten tragen.

Die Evaluierung zeigt unter anderem, dass die Aufteilung der im Rahmen der Heizkostenabrechnung ermittelten Kohlendioxidkosten auf Basis der tatsächlich erfassten Verbräuche in der überwiegenden Mehrheit der Mietverhältnisse mit hoher Effizienz und Anwendungssicherheit verbunden ist.

Zudem zeigt die Evaluierung, dass die CO₂-Kostenaufteilung weiterhin auf Grundlage des Verbrauchs und nicht auf Grundlage der Energieausweise erfolgen soll.

Im Hinblick auf die Entwicklung einer Stufenfunktion für Nicht-Wohngebäude erscheint eine Änderung des Status quo erst sinnvoll, wenn Klarheit besteht, wie die Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Einzelnen umgesetzt wird.

Die Forschungsnehmer haben zudem untersucht, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB Mieter im Falle eines Brennstoffwechsels ausreichend vor Mehrkosten schütze. Sie kommen zu der Einschätzung, dass der bestehende Schutz verbessert werden könnte. Anlässlich der nächsten Novellierung des CO₂KostAufG wird ein Regelungsbedarf zur Sicherstellung einer angemessenen Kostenbelastung der Mietenden geprüft werden.