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13.05.2026 - Artikel - Energiewende im Gebäudebereich

Die freie Heizungswahl kommt – Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Einleitung

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) schaffen wir mehr Technologieoffenheit und Flexibilität bei Gebäudesanierung und Heizungstausch. Die Koalitionsfraktionen haben sich auf Eckpunkte verständigt. Das Bundeskabinett hat am 13 Mai 2025 den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Wir streichen die 65%-Quote für erneuerbare Energien, Zwangsberatungen beim Heizungstausch und Heizungsverbote sowie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Wir ermöglichen maßgeschneiderte Lösungen und berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Bürgerinnen und Bürger - in der Stadt und auf dem Land, im Neubau wie im Altbau. Auch Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig. „Wir setzen auf Vernunft, Freiheit und Tempo statt Verbote“, so Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche.

Eine Hand dreht an einem Heizthermostat.

© Ingo Bartussek / stock.adobe.com

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche steht an einem Podium mit Mikrofonen.

 

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche zum Eckpunktepapier des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Für alle Eigentümer gilt künftig: freie Heizungswahl - für das Einfamilienhaus auf dem Land genauso wie für die Wohnung in der Stadt.

Gesetzentwurf im Einzelnen

  • Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.
  • Es gilt jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen. Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.
  • Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher.
  • Die vorgesehene Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.
  • Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene Anteil steigt: von 10 Prozent ab dem Jahr 2029, über 15 Prozent ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 Prozent ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 prozent ab dem Jahr 2040.
  • Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen.
  • Die Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.
  • Zum Schutz von Mietenden regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.
    Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mietende und Vermietende jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
    Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mietende und Vermietende zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen setzen die Vorgaben der sogenannten EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt.

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