Grundlage für die Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung und die damit verbundene sorgfältige Einzelfallprüfung sind die rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetz (Abkürzung: AWG), der damit in Verbindung stehenden Außenwirtschaftsverordnung (Abkürzung: AWV) und des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt der EU) und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; ATT) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Neufassung vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische Grundsätze“).

Diese Regelungen gestalten den Genehmigungsprozess bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Kriegswaffen im Einzelnen aus. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält außerdem eine sogenannte Ausfuhrliste. In ihr sind alle Rüstungsgüter aufgeführt, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist.

Das Grundgesetz sieht zudem bereits in seinem Artikel 26, Absatz 2 vor, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen (also Kriegswaffen) nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.