Klein- und Leichtwaffen verursachen in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Opfer. Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Klein- und Leichtwaffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Klein- und Leichtwaffen in Drittstaaten an. So legen die im Juni 2019 geschärften Politischen Grundsätze fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.

Seit dem Rüstungsexportbericht für das Jahr 2021 werden die Werte der Genehmigungen für Leichtwaffen gesondert ausgewiesen.

Um die Kontrolle von Klein- und Leichtwaffenexporten weiter zu verbessern und das Risiko ihrer Weiterverbreitung zu senken, orientiert sich die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungserteilung seit 2015 an die sogenannten Kleinwaffengrundsätzen (Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer). In den Kleinwaffengrundsätzen ist unter anderem festgehalten, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden (zum Beispiel im Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und leichte Waffen eröffnen. Die Bundesregierung wird der Kontrolle von Klein- und Leichtwaffenexporten weiterhin besondere Aufmerksamkeit widmen.

Zudem findet für die Ausfuhr von Klein- und Leichtwaffen der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung. Möchte der Empfänger Kleinwaffen oder Leichtwaffen erhalten, muss er aufgrund der Neulieferung alte Waffen gleicher Art aussondern und vernichten. So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (sogenannter alternativer Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten auch dann eine Zustimmung der Bundesregierung einholen, bevor sie Kleinwaffen und Leichtwaffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen.

Die Bundesregierung setzt sich für eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen ein. Deutschland wirbt auf europäischer und internationaler Ebene insbesondere für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ und dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ sowie für das System der Post-Shipment-Kontrollen.