Grundlage für die Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung und die damit verbundene sorgfältige Einzelfallprüfung sind die rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetz (Abkürzung: AWG), der damit in Verbindung stehenden Außenwirtschaftsverordnung (Abkürzung: AWV) und des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt der EU) und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; ATT) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Neufassung vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische Grundsätze“).

Diese Regelungen gestalten den Genehmigungsprozess bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Kriegswaffen im Einzelnen aus. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält außerdem eine sogenannte Ausfuhrliste. In ihr sind alle Rüstungsgüter aufgeführt, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist.

Das Grundgesetz sieht zudem bereits in seinem Artikel 26, Absatz 2 vor, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen (also Kriegswaffen) nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Grundsätzlich gilt: Unternehmen, die Rüstungsgüter exportieren wollen, benötigen stets eine Genehmigung für deren Ausfuhr. Dies ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) festgelegt. Alle Rüstungsgüter und Kriegswaffen, die davon betroffen sind, werden in der Ausfuhrliste aufgeführt und sind somit genau definiert.

Die Ausfuhrliste lehnt sich - ähnlich wie die Militärgüterliste der EU - eng an die Liste des sogenannten "Wassenaar-Abkommens" von 1995 an. Bei dem von Deutschland mit beschlossenen Wassenaar-Abkommen einigten sich 42 Staaten auf eine einheitliche Liste der zu kontrollierenden Rüstungsgüter.

Unter die Rüstungsexportkontrolle fallen grundsätzlich alle Rüstungsgüter. Einige dieser Rüstungsgüter sind jedoch zugleich Kriegswaffen.

Kriegswaffen unterliegen weitergehenden Beschränkungen. So ist bereits ihre Herstellung oder ihre Beförderung innerhalb des Bundesgebietes genehmigungspflichtig. Welche Rüstungsgüter zusätzlich als Kriegswaffen definiert sind, ist in der Kriegswaffenliste bestimmt. Die Kriegswaffenliste ist eine Anlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Kriegswaffen sind beispielsweise Kampfflugzeuge, Panzer, vollautomatische Handfeuerwaffen und Kriegsschiffe.

Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, werden als sonstige Rüstungsgüter bezeichnet. Sie benötigen keine gesonderte Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern lediglich nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Die Liste der sonstigen Rüstungsgüter ist umfangreich: Hierunter fallen beispielsweise Pistolen und Revolver sowie Jagd- und Sportgewehre, Radar- und Funktechnik, aber auch bestimmte Explosivstoffe und Vorprodukte, die für den militärischen Einsatz bestimmt sind.

Hier ist zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu unterscheiden: Im Fall von Kriegswaffen (siehe vorherige Frage) gibt es keinen Anspruch darauf, dass die Ausfuhr genehmigt wird. Zudem ist eine erteilte Genehmigung jederzeit widerruflich.

Bei den sonstigen Rüstungsgütern gelten die Ausfuhrvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Hier gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit. Das heißt: Antragsteller haben im Ausgangspunkt einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Insbesondere die Prüfkriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie des Gemeinsamen Standpunkts der EU (siehe auch nächste Frage) setzen dieser Freiheit jedoch klare Grenzen. Für die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter besteht oder nicht, ist damit nicht deren technische Einstufung als sonstige Rüstungsgüter maßgeblich, sondern die Prüfkriterien und die außen- und sicherheitspolitische Bewertung.

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bestimmen den grundsätzlichen gesetzlichen Rahmen der Genehmigung von Rüstungsexporten. Neben diesen allgemeinen Regeln zur Exportkontrolle sind anerkannte, tragfähige und transparente Entscheidungskriterien wichtig, wenn es um die Genehmigung von Rüstungsexporten in jedem Einzelfall geht.

Hierzu stehen der Bundesregierung zwei wichtige Kriterienkataloge zur Verfügung: Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie der Gemeinsame Standpunkt der EU.

In den "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019" (PDF, 194 KB) stehen folgende Aspekte bei Exportentscheidungen im Vordergrund:

- Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland

- Berücksichtigung der inneren und äußeren Lage im Empfängerland

- Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft - etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sowie Aspekte der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle

- Zurückhaltende Genehmigungen und strenge Kontrolle bei Exporten in sogenannte Drittländer (Länder außerhalb von EU, NATO und NATO-gleichgestellten Ländern Australien, Neuseeland, Japan und der Schweiz) hinsichtlich Menschenrechtslage, sicherheitspolitischem Interesse Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft

- Besonderes Interesse Deutschlands an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der wehrtechnischen Industrie im EU- und NATO-Bereich

Der Gemeinsame Standpunkt der EU aus dem Jahr 2008 in der Fassung von 2025 sieht acht Kriterien für die Entscheidung über Exportanträge vor und ist integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze. Er berücksichtigt die Lage des Empfängerlandes in der Region und die Bedeutung der beantragten Ausfuhren für die regionale Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Auch der Beachtung der Menschenrechte im Empfangsland sowie den Gefahren eines Missbrauchs des konkreten Rüstungsguts kommt bei der Prüfung besondere Bedeutung zu.

In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet. Durch eine Voranfrage können Unternehmen frühzeitig eine Orientierung erhalten, ob ein in Aussicht stehendes Ausfuhrvorhaben genehmigungsfähig ist. Unternehmen nutzen dieses Instrument zum Beispiel für die Teilnahme an Ausschreibungsprozessen oder im Stadium von Vertragsanbahnungen. Voranfragen sind ein wichtiges Instrument für die Teilhabe deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb.

Über Voranfragen wird grundsätzlich nach den gleichen Kriterien entschieden wie über Genehmigungsanträge. Eine Voranfrage stellt keine endgültige Entscheidung zu Rüstungsexporten dar und ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren. Sofern das Ausfuhrvorhaben später realisiert werden soll, kann der Ausführer bei der Beantragung der Ausfuhrgenehmigung auf die zuvor positiv entschiedene Voranfrage verweisen. Die Beantwortung der Voranfragen erfolgt immer unter der Maßgabe einer im Wesentlichen unveränderten Sach- und Rechtslage.
Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu richten. Bei der Beantwortung von Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung.

Laufende Genehmigungsverfahren und damit verbundene Bewertungs-, Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse der Bundesregierung einschließlich möglicher Entscheidungen zu Voranfragen unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Bundesregierung erteilt daher aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Auskünfte zu Voranfragen.

Daneben sind die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen im besonderen Maße tangiert, wenn Ausschreibungen beziehunsgweise Vertragsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Die Bundesregierung berichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben.

Eine sinnvolle und effektive Rüstungsexportkontrolle ist nur möglich, wenn zugesichert wird, dass die gelieferten Rüstungsgüter beim Empfänger im Empfängerland verbleiben und nicht ohne Genehmigung der Bundesrepublik Deutschland an andere Empfänger und/oder in weitere Länder gelangen - indem sie beispielsweise vom Empfänger weiterverkauft werden.

Um den Verbleib der gelieferten Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter sicherzustellen, gibt es die sogenannte Endverbleibskontrolle. Bei jeder Entscheidung darüber, ob Rüstungsgüter ausgeführt werden dürfen, findet eine sorgfältige Ex-ante-Prüfung statt. Dazu werden alle vorhandenen Informationen umfassend geprüft und bewertet. Der Empfänger verpflichtet sich mit einer Erklärung, dass Einfuhren aus Deutschland im Land verbleiben.

Falls die Bundesregierung Zweifel am gesicherten Endverbleib der Rüstungsgüter hat, werden die entsprechenden Ausfuhranträge abgelehnt.

Um die Kontrolle des Endverbleibs von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu verbessern, hat die Bundesregierung 2015 die Möglichkeit sogenannter Post-Shipment-Kontrollen für bestimmte deutsche Rüstungsexporte geschaffen. Dabei handelt es sich um Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort stattfinden können. So können unerlaubte Weitergaben an Dritte leichter aufgedeckt und geahndet werden. Werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird der Drittstaat grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen.

2021 wurde das Instrument der Post-Shipment-Kontrollen nach der zunächst vereinbarten Pilotphase evaluiert und verstetigt.

Im Gegensatz zur Einzelgenehmigung gewährt eine Sammelausfuhrgenehmigung (Abkürzung: SAG) besonders zuverlässigen Ausführern eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem Land oder in mehreren Ländern befinden. Sammelausfuhrgenehmigungen erhalten nur Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch Sammelausfuhrgenehmigungen überwiegend Lieferungen von Rüstungsgütern an EU, NATO oder NATO-gleichgestellte Staaten ermöglicht.

Zur Schaffung von Transparenz zu exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die Bundesregierung zweimal jährlich einen umfassenden Bericht über ihre Rüstungsexportpolitik vor. Ergänzend hierzu veröffentlicht das BMWE Pressemitteilungen zu Daten und Entwicklungen der Rüstungsexportpolitik. Hierdurch informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über die deutsche Rüstungsexportpolitik und die erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im jeweiligen Berichtszeitraum. Durch diese Transparenzmaßnahmen schafft die Bundesregierung die Grundlage für eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte in der Öffentlichkeit. Die Berichte und Pressemitteilungen sind jeweils auf dieser Seite abrufbar.

Klein- und Leichtwaffen verursachen in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Opfer. Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Klein- und Leichtwaffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Klein- und Leichtwaffen in Drittstaaten an. So legen die im Juni 2019 geschärften Politischen Grundsätze fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.

Seit dem Rüstungsexportbericht für das Jahr 2021 werden die Werte der Genehmigungen für Leichtwaffen gesondert ausgewiesen.

Um die Kontrolle von Klein- und Leichtwaffenexporten weiter zu verbessern und das Risiko ihrer Weiterverbreitung zu senken, orientiert sich die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungserteilung seit 2015 an die sogenannten Kleinwaffengrundsätzen (Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer). In den Kleinwaffengrundsätzen ist unter anderem festgehalten, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden (zum Beispiel im Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und leichte Waffen eröffnen. Die Bundesregierung wird der Kontrolle von Klein- und Leichtwaffenexporten weiterhin besondere Aufmerksamkeit widmen.

Zudem findet für die Ausfuhr von Klein- und Leichtwaffen der Grundsatz Neu für Alt Anwendung. Möchte der Empfänger Kleinwaffen oder Leichtwaffen erhalten, muss er aufgrund der Neulieferung alte Waffen gleicher Art aussondern und vernichten. So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (sogenannter alternativer Grundsatz Neu, Vernichtung bei Aussonderung). Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten auch dann eine Zustimmung der Bundesregierung einholen, bevor sie Kleinwaffen und Leichtwaffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen.

Die Bundesregierung setzt sich für eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen ein. Deutschland wirbt auf europäischer und internationaler Ebene insbesondere für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ und dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ sowie für das System der Post-Shipment-Kontrollen.