Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung). Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh. Mit der Vollendung des Kohleausstiegs ist dann das Ziel erreicht, den Strom in Deutschland nahezu vollständig aus sauberen Quellen zu gewinnen. Damit wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung und eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten erreicht.

Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis die Treibhausgasneutralität und damit die Vereinbarungen aus dem Pariser Klimaabkommen erreicht sind, gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung.

Um das neue Ausbauziel von mindestens 80 Prozent für 2030 zu erreichen, wurden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 GW pro Jahr steigen. Im Jahr 2030 soll dann eine installierte Kapazität von rund 115 GW Windenergieanlagen an Land in Deutschland installiert sein. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf bis zu 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Photovoltaikanlagen im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

Bereits in Folge der Lieferkettenengpässe in der Covid-Pandemie, vor allem aber aufgrund von Marktverwerfungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind die Preise für Rohstoffe und Komponenten für Windenergie- und PV-Anlagen zuletzt unerwartet stark gestiegen. Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Höchstwerte in den Ausschreibungen anzupassen, wenn diese sich als zu hoch oder zu niedrig erwiesen haben, wurde daher erweitert. So können die Höchstwerte in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, für PV-Freiflächenanlagen und für PV-Dachanlagen um bis zu 25 Prozent angepasst werden, wenn die Marktentwicklung dies notwendig macht. Das gleiche gilt für den Höchstwert in den Innovationsausschreibungen, mit denen die Förderung von Anlagenkombinationen in der Regel mit Speichern ausgeschrieben werden. Die Bundesnetzagentur erhält damit die Möglichkeit, auch unter den derzeitigen Marktbedingungen kurzfristig und wirksam die Funktionsfähigkeit der Ausschreibungen sicherzustellen.

Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie wurden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:

  • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina wurden angepasst und hälftig auf Dach- und Freiflächenanlagen verteilt.
  • Die Festvergütung für Dachanlagen wurde deutlich angehoben. Dies gilt bereits für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten zukünftig eine deutlich höhere Förderung. Anlagen, die teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung. Da sich der Eigenverbrauch während der Anlagennutzungsdauer verändern kann, ist für neue Anlagen ein jährlicher Wechsel zwischen höher vergüteter Volleinspeisung und Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch möglich.
  • Zukünftig lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren. Damit lohnt es sich, die Dächer voll zu belegen.
  • Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Der sogenannte „atmende Deckel“ wurde gestrichen.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird maßvoll erweitert. Zu Konversionsflächen und verbreiterten Seitenrandstreifen kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV hinzu. Dabei werden landwirtschaftliche und naturschutzverträgliche Aspekte berücksichtigt.
  • Die neuen Kategorien sind in den regulären PV-Freiflächenausschreibungen integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen.
  • Standardisierung und Digitalisierung werden den Netzanschluss von EE-Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung vereinfachen und beschleunigen. Für solche Anlagen wird es zudem zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Profitieren wird insbesondere das „Massengeschäft“ mit PV-Dachanlagen.

Die Degression des Höchstwerts für die Förderung von Wind an Land wird für zwei Jahre ausgesetzt, um so die Anreize für mehr Tempo beim Windausbau zu erhöhen. Das sogenannte Referenzertragsmodell, ein standortbezogenes Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert und eine neue Kategorie spezifisch für windschwache Standorte in den südlichen Bundesländern geschaffen. Im Gegenzug wird die bisher vorgesehene sogeannte Südquote für Wind an Land aufgehoben. Diese konnte bisher aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission nicht angewendet werden. Zudem wird die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Das gleichzeitig im Parlament beschlossene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beseitigt weitere Ausbauhemmnisse.

Die Förderung der Biomasse wird angepasst. Die Bioenergie kann dadurch ihre Stärke als speicherbarer Energieträger ausspielen. Sie leistet dann einen noch größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden ab 2024 stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan soll künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden. Alle neuen Biomethan- und neue KWK-Anlagen sollen zudem fit sein für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft („H2-ready“).

Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus müssen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Die Vorgaben der Europäischen Kommission begrenzen allerdings die Größe solcher Projekte für Wind auf bis zu 18 Megawatt und für Solar auf bis zu 6 Megawatt. Zum 1. Januar 2023 startet zudem flankierend das neue Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“. Damit werden die Hürden der hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land für Bürgerenergiegesellschaften zusätzlich herabgesetzt.

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung künftig auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können jetzt auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen an Land und von bestehenden Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell beteiligen. Im Interesse des Naturschutzes können Kommunen bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

Das BMWK prüft fortlaufend weitere Maßnahmen um die Akzeptanz für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern und Kommunen an der Energiewende zu stärken. Eine bundesrechtlich verpflichtende Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nicht in Betracht (Siehe Details hier).

Die Ausschreibungsvolumen der bisherigen Innovationsausschreibungen werden angehoben und diese von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen für zwei neue Ausschreibungssegmente. Ausschreibungen für innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung sollen den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördern und zeigen, wie sich die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien verstetigen lässt. Hinzu kommen Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke. In diesen Kraftwerken wird grüner Wasserstoff oder das Folgeprodukt Ammoniak eingesetzt.

Die EEG-Umlage wird mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Bundesmitteln ausgeglichen, die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. So werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt.

Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. So fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Dadurch werden Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver.

Das Ende der EEG-Umlage bedeutet auch das Ende für die Besondere Ausgleichsregelung im Bereich der EEG-Förderung. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlastet, wird sie in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Industrie.