Strompreis

Jedes Stromversorgungsunternehmen legt seine Stromtarife selbst fest. Die Unternehmen berücksichtigen dabei ihre Kosten für die Strombeschaffung (zum Beispiel Börsenpreise für Strom) und für ihre Verwaltungskosten (Vertrieb). Hinzu kommen staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Stromsteuer, Abgaben und Umlagen. Für den Transport des Stroms verlangen die jeweiligen Netzbetreiber Netzentgelte. Sie sind ebenfalls Teil des Strompreises, den die Verbraucherinnen und Verbraucher am Ende an das Stromversorgungsunternehmen zahlen.

Die Kosten für Transport (Netzentgelte), Steuern, Abgaben und Umlagen können die Stromversorgungsunternehmen nicht ändern. Preisunterschiede entstehen durch den Preisbestandteil „Beschaffung und Vertrieb“. Hier stehen die Stromanbieter im Wettbewerb. Deswegen können Stromkundinnen und Stromkunden Geld sparen, indem sie regelmäßig Stromtarife vergleichen. Oft lohnt sich ein Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in einen anderen Tarif. Neuverträge für private Haushalte sind häufig günstiger. Wer sich nicht um einen eigenen Stromvertrag kümmert, landet im Grundversorgungstarif. Diese Tarife sind häufig teurer als Tarife, die man selbst abschließt.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Strompreise für Endkunden bestehen grob aus drei Teilen: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Zu den staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises gehören neben der Umsatzsteuer, die Stromsteuer, eine Konzessionsabgabe, die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-(KWKG)-Umlage, die §19 Stromnetzentgeltverordnung-(StromNEV)-Umlage und die Offshore-Netzumlage.

Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Strompreises finden Sie auf der entsprechenden Seite zum Thema.

Die Netzentgelte refinanzieren den Netzbetrieb und den Netzausbau. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur) und Ländern stellen sicher, dass sie angemessen und diskriminierungsfrei sind. Der dynamische Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat Investitionen in die Übertragungs- und Verteilernetze und steigende Aufwendungen für netzstabilisierende Maßnahmen notwendig gemacht, die auch langfristig eine sichere Versorgung mit umweltfreundlichem und günstigem Strom sichern sollen. Die dafür verwendeten Netzentgelte können regional sehr unterschiedlich sein. Die § 19 StromNEV-Umlage dient dem Ausgleich von Mindererlösen der Netzbetreiber aufgrund reduzierter individueller Netzentgelte, zum Beispiel bei stromintensiven Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2025 finanziert diese Umlage auch einen Teil der Netzentgelte für Regionen, in denen die Netzentgelte besonders hoch sind. Die Offshore-Netzumlage finanziert die Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen an das Stromübertragungsnetz. Die KWKG-Umlage finanziert die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen. Diese Anlagen sind besonders ressourcenschonend. Die Konzessionsabgabe erhalten die Kommunen dafür, dass öffentliche Straßen und Wege für den Betrieb von Strom- und Gasleitungen benutzt werden können. Zu den staatlich veranlassten Preisbestandteilen gehören darüber hinaus die Stromsteuer (Steuer auf den Energieverbrauch) und die Umsatz- oder Mehrwertsteuer (19 Prozent auf den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen).

Informationen zu den weiteren staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises erhalten Sie auf der entsprechenden Seite zum Thema.

2024 wurde fast 60 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt. Je höher der Anteil der erneuerbaren Energien, desto seltener werden fossile Kraftwerke gebraucht. Jedes Mal, wenn die Stromnachfrage höher ist als das Angebot aus erneuerbaren Energien, müssen fossile Kraftwerke eingesetzt werden. Dann steigt der Strompreis im Großhandel so hoch, dass die fossilen Kraftwerke ihre Brennstoffe und die CO₂-Emissionen finanzieren können. Je häufiger fossile Kraftwerke benötigt werden, umso höher ist der durchschnittliche Strompreis. Sowohl die Brennstoffkosten als auch Kosten für CO₂ liegen heute höher als 2020 und davor.

Grundsätzlich gilt: Wie viel eine Kilowattstunde Strom kostet, entscheidet vor allem die Kombination aus dem aktuellen Börsenstrompreis und den staatlichen Preisbestandteilen. Der Börsenstrompreis bildet sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage von Strom und ändert sich somit im Laufe eines Tages kontinuierlich nach den Regeln des freien Wettbewerbs. Die Börsenstrompreise sind im Vergleich zu den Krisenjahren wieder deutlich gesunken. Von sinkenden Börsenstrompreisen profitieren Unternehmen wie Verbraucher. Die staatlich veranlassten Bestandteile des Strompreises hingegen ändern sich nicht oder nur in größeren Zeitabständen. Die Erneuerbaren-Energien-Gesetz-(EEG)-Umlage war mit Werten von bis zu 6,88 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) (2017) lange Zeit einer der größten Preisbestandteile für Haushalte und Unternehmen. Seit dem 01. Juli 2022 wird die Förderung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen vollständig über den Bundeshaushalt refinanziert.

Die Stromversorgungsunternehmen leiten ihre Tarifangebote für die Stromverbraucher aus den Kosten für die Strombeschaffung, den staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie den Netzentgelten ab. Die Tarife unterscheiden sich zum Teil erheblich. Hier kann sich ein Wechsel lohnen. Daher ist stets anzuraten, Tarife regelmäßig zu vergleichen und gegebenenfalls zu wechseln.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Die Preisgestaltung der Verbrauchertarife ist eine privatwirtschaftliche Entscheidung jedes einzelnen Stromversorgungsunternehmens. Der Stromversorger entscheidet also auch, ob und inwieweit er gesunkene Börsenstrompreise an seine Kunden weitergibt. Damit sinkende Börsenstrompreise an die Verbraucher weitergegeben werden, ist ein hoher Wettbewerbsdruck für die Stromversorgungsunternehmen entscheidend. Denn nur im Wettbewerb um die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sehen sich die Stromversorger gezwungen, möglichst geringe Strompreise anzubieten. Der Wechsel zu einem günstigeren Tarif oder Anbieter kann hierbei nicht nur den Wettbewerbsdruck erhöhen, sondern auch bares Geld sparen.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Es ist richtig, dass private Haushalte in Deutschland mit den höchsten Strompreis in Europa zahlen. Die Preise für Unternehmen hängen stark davon ab, ob und in welchem Umfang sie von Preisbestandteilen, wie zum Beispiel bei der Stromsteuer entlastet sind. Energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zahlen Strompreise, die international wettbewerbsfähig sind. Die Strompreise für weniger stromintensive Unternehmen, die nicht in vergleichbarer Weise von Entlastungsregelungen profitieren, sind im europäischen Vergleich hoch. Die europäische Statistikbehörde Eurostat veröffentlicht Vergleiche zu den Strompreisen in Europa. Sie unterscheidet zum Beispiel zwischen Preisen für private Haushalte mit einem Verbrauch zwischen 2500 und 5000 Kilowattstunden sowie für Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 20 und 70 Gigawattstunden. Private Haushalte in Deutschland zahlten demnach 2024 mit 39 ct/kWh die höchsten Strompreise in Europa. Der Durchschnitt in der Europäische Union (lag bei 29 ct/kWh. Unternehmen in Deutschland zahlten mit 28 ct/kWh mehr als ein Durchschnittsunternehmen in der EU, das 22 ct/kWh zahlen musste.

Ein Vergleich der Strompreise in Europa ist nur bedingt aussagekräftig. Denn die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen über unterschiedliche Energiemixe und Rahmenbedingungen, diese zu finanzieren. Je nach Strommix wirken sich Preisentwicklungen bei Brennstoffen oder im CO₂-Zertifikatehandel unterschiedlich aus. Frankreich etwa setzt noch überwiegend auf vergleichsweise kostengünstige Atomenergie, die von diesen Preisentwicklungen nicht betroffen ist. In jedem Fall gilt: Die Energiewende so kosteneffizient wie möglich zu gestalten, ist ein Kernanliegen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Strompreise bestehen aus unterschiedlichen Bestandteilen. Hierzu gehören neben den Kosten für Erzeugung und Vertrieb, zum Beispiel die Netzentgelte oder die Stromsteuer. Einige Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen, können von bestimmten Strompreisbestandteilen ganz oder teilweise entlastet werden. Diese Entlastungsregelungen sind notwendig, da die Strompreise für Unternehmen in Deutschland im europäischen und unternationalen Vergleich sehr hoch sind und ohne die Entlastungsregelungen die internationale Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In der Folge könnten Unternehmen daher ins Ausland abwandern. Mehr Informationen zu Entlastungsregelungen und zur Höhe und Zusammensetzung der Strompreise für Wirtschaftsbetriebe finden Sie im Monitoringbericht 2024 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts (auf den Seiten 162 folgende).

Die Börsenstrompreise sind während der Energiekrise in den Jahren 2022 und 2023 kurzfristig heftig gestiegen. Mittlerweile sind sie wieder deutlich gesunken, auch wenn sie noch auf einem höheren Niveau als vor der Krise liegen. Auch der rückläufige Trend der Future-Strompreise deutet darauf hin, dass die Börsenstrompreise sinken. Die meisten Gutachterinnen und Gutachter rechnen jedoch in den nächsten Jahren nicht mit einem deutlichen Rückgang der Börsenstrompreise. Gegenüber den 2010er Jahren hat der deutlich höhere CO₂-Preis einen auch in den nächsten Jahren spürbaren preissteigernden Effekt auf die Börsenstrompreise.

Die Bundesregierung setzt alles daran, dass die Strompreise bezahlbar bleiben. Eine große Entlastung ist die Abschaffung der EEG-Umlage für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie hat in einigen Jahren mehr als ein Viertel des Strompreises für private Haushalte ausgemacht.

Wie hoch die Ersparnis beim Anbieterwechsel ist, hängt vom Verbrauch, vom jeweiligen Tarif und vom Wohnort ab.

Beim Preisvergleich können Online-Vergleichsportale erste Informationen über verfügbare Tarife geben. Verbraucher sollten immer mehrere Angebote vergleichen und die Tarifbedingungen genau studieren.

Informationen zu Kündigungsmöglichkeiten und Lieferantenwechsel finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Weitere Informationen zur Tarifsuche und zum Lieferantenwechsel finden Sie auch auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

Es ist grundsätzlich möglich, auch bei Anbietern aus dem europäischen Ausland Strom zu beziehen. Werden Kunden in Deutschland von einem Energielieferanten aus dem EU-Ausland beliefert, sind von dem Anbieter die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland einzuhalten. Damit sind von dem Unternehmen auch alle für Stromlieferungen in Deutschland geltenden Preisbestandteile (Netzentgelt, Steuern, Abgaben und Umlagen) zu berücksichtigen.

Exemplarisch können hier die Netzentgelte angeführt werden, die unter anderem für den Aufbau und die Instandhaltung des deutschen Stromnetzes erhoben werden. Dieses Stromnetz wird genutzt, damit der Strom bei Ihnen zu Hause ankommen kann. Deshalb müssen Sie, beziehungsweise Ihr Stromanbieter, auch für seine Nutzung zahlen.

Das nachhaltigste und damit wichtigste Mittel, um steigenden Strompreisen vorzubeugen, besteht darin, die Umsetzung der Energiewende so kosteneffizient wie möglich zu gestalten. Dies ist ein Kernanliegen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) bei der Ausgestaltung der Energiewende.

Die EEG-Umlage, die die Einspeisevergütung für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen finanziert, stellte in der Vergangenheit mit Abstand einen der größten Posten bei den Stromkosten dar. Sie wird seit 2022 aus dem Bundeshaushalt finanziert. Dadurch werden die Strompreise für private Haushalte und auch die meisten Unternehmen deutlich entlastet. Im Zuge der Energiepreiskrise hatte die Bundesregierung die Energiepreisbremsen eingeführt, um Haushalte, Unternehmen und andere Letztverbraucherinnen und -verbraucher, wie soziale Einrichtungen oder Vereine, vor einer Überlastung durch gestiegene Energiekosten zu schützen. Neben der Gas- und Wärmepreisbremse wurde auch die Strompreisbremse geschaffen. Sie deckelte 2023 für Letztverbraucherinnen und -verbraucher den Arbeitspreis für Strom für einen Teil ihres in der Vergangenheit beobachteten Verbrauchs. Letztverbraucherinnen und -verbraucher erhielten die Entlastung auf ihrer Rechnung durch ihren Energielieferanten gutgeschrieben – in der Regel, ohne einen Antrag stellen zu müssen. Weitere Informationen zum EEG 2017 finden Sie auf der entsprechenden Seite zum Thema.

Durch den Ausbau des Stromnetzes entstehen erhebliche Kosten. Der Bedarf an Ausbaumaßnahmen im Übertragungsnetz ist in den Netzentwicklungsplänen Strom enthalten. Im Entwurf für den Netzentwicklungsplan 2019-2030 gehen die Übertragungsnetzbetreiber von weiteren Investitionen für das Übertragungsnetz an Land sowie die Offshore-Netzanbindungen aus. Zusammen mit den Netzausbaumaßnahmen aus dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz ergibt sich dort ein Investitionsvolumen von insgesamt circa 79 bis 85 Milliarden Euro im Zeitraum bis 2030. Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen müssen noch durch die Bundesnetzagentur geprüft und bestätigt werden.

Neben den Übertragungsnetzen müssen auch die Verteilernetze in den nächsten Jahren weiter ausgebaut werden. Die Kosten der Investitionen in das Stromnetz verteilen sich über mehrere Jahrzehnte (bis zu 40 Jahre). Sie werden von den Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern über die Stromnetzentgelte und netzbezogene Umlagen wie die Offshore-Netzumlage finanziert. Der Einfluss der Investitionen auf die Entwicklung der Netzentgelte ist dabei regional und je nach Kundentyp unterschiedlich.

Netzentgelte sind ein zentraler Bestandteil der Strom- und Gaspreise. Sie decken die Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung der Energieversorgungsnetze und werden von den Netzbetreibern erhoben. Die Bundesnetzagentur sorgt im Rahmen ihrer Regulierungstätigkeit dafür, dass diese Entgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind.

Ausführliche Informationen zur Ermittlung und Verteilung der anerkennungsfähigen Netzkosten sowie zur Bildung der Netzentgelte finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer. Andere verbrauchssteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel Mineralöl oder Tabakwaren. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Verbrauchssteuern in die Berechnung der Umsatzsteuer einzubeziehen.

Bei weiteren Fragen hierzu bitten wir Sie, sich direkt an das Bundesministerium der Finanzen zu wenden.

Vor allem gilt: Nichtstun und Mahnungen ignorieren, ist keine gute Idee. Besser ist es, sich bei einer drohenden Stromsperre schnellstmöglich an Ihr Versorgungsunternehmen zu wenden, gegebenenfalls auch an Ihr zuständiges Jobcenter oder das örtliche Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Denn wichtig ist zu klären, wie Sie Unterstützung bekommen, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Der Bereitstellung von Strom kommt als Teil der Daseinsvorsorge große Bedeutung zu. Daher und aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehen für die Grundversorgung mit Strom bereits sehr hohe Anforderungen an eine Unterbrechung der Stromversorgung wegen nicht erfüllter Zahlungsverpflichtungen (§ 19 Absatz 2 und 3 Stromgrundversorgungsverordnung).

Dabei gilt: Zunächst muss Ihr Stromversorgungsunternehmen den Zahlungsrückstand angemahnt und die Unterbrechung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich angedroht haben. Bei der Androhung und im Zeitpunkt einer Unterbrechung muss ein unstreitiger Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro bestehen. Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Die Unterbrechung muss dann nochmals acht Werktage vor Beginn der Unterbrechung angekündigt werden. Spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung muss der Versorger den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese enthält neben einer zinsfreien Ratenzahlvereinbarung eine Weiterversorgung auf Vorauszahlbasis. Insbesondere in folgenden Fällen darf die Stromversorgung nicht unterbrochen werden:

  • wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Zuwiderhandlung ist oder
  • der Kunde darlegt, dass er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Sie können sich Rat und Hilfe bei örtlichen Sozialberatungsstellen oder der Verbraucherzentrale holen. Informationen dazu finden Sie auch in dem Schreiben Ihres Grundversorgers, mit dem er die Unterbrechung androht.

Die Verbraucherzentralen bieten auch eine von der Bundesregierung geförderte Energieberatung an. Diese Energie-Checks verschaffen Ihnen einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch und eventuelle Einsparpotenziale. Für einkommensschwache Haushalte mit
entsprechendem Nachweis ist dieser Energiecheck kostenfrei.

Und auch die folgenden Tipps des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geben Hinweise und Anregungen für einen niedrigeren Energieverbrauch und damit sinkende Stromkosten.

Außerdem wird der Stromspar-Check Aktiv im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom Deutschen Caritasverband und dem Verband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands durchgeführt. Stromsparhelferinnen und Stromsparhelfer beraten einkommensschwache Haushalte. Teilnehmende Haushalte erhalten kostenlos Energiesparartikel, mit denen sie ihren Strombedarf senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Weiterführende Informationen gibt es auf der Website des Bundesumweltministeriums.

Nein. Der grenzüberschreitende Stromhandel stellt alle Beteiligten besser: Er macht das Stromsystem effizienter, verringert den Bedarf an Erzeugungskapazitäten, hat eine ausgleichende Funktion für die Systemstabilität und gewährleistet auch Versorgungssicherheit in Deutschland. Der Preis für Strom bildet sich auf Basis von Angebot und Nachfrage an den Strombörsen. In Stunden, in denen der Strom in Deutschland günstiger ist als im Ausland, kaufen Marktakteure aus unseren Nachbarstaaten bei uns Strom ein. In Stunden, in denen der Strom im Ausland billiger ist, importiert Deutschland Strom aus dem Ausland. 2024 wies Deutschland einen Stromimportsaldo von 24,4 Terawattstunden (TWh) aus, was in etwa 4,7 Prozent des Bruttostromverbrauchs entspricht.

Nachtspeicherheizungen

Nachtspeicherheizungen sind im Vergleich zu anderen Heizungen sehr ineffizient. Auch können Nachtspeicherheizungen auf fluktuierend bereitstehenden Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht reagieren. Nachtspeicherheizungen wandeln zwar vor Ort im Gebäude emissionsfrei Strom in Wärme um. Der dafür erforderliche Strom muss jedoch in einem Kraftwerk erzeugt werden. Je nach Kraftwerkstyp fallen dort unterschiedlich hohe CO₂-Emissionen an. Während in Kraftwerken, die mit Braun- oder Steinkohle betrieben werden, sehr hohe CO₂-Emissionen anfallen, betragen die Emissionen von Photovoltaik-, Wasser- oder Windkraftwerken nur einen Bruchteil davon. Nachtspeicherheizungen verbrauchen nächtlichen Grundlaststrom, der zum großen Teil von Kohle- und Gaskraftwerken erzeugt wird. Eine Langzeitspeicherung über mehrere Tage oder darüber hinaus ist mit Nachtspeicherheizungen nicht möglich.

Nachtspeicherheizungen sind auch nicht komfortabel. Die Wärmeabgabe am Tag kann nur in geringem Maß reguliert werden. Nachtspeicherheizungen geben die gespeicherte Wärme sukzessive an den Raum ab, selbst wenn sie nicht benötigt wird. Ist der Wärmespeicher entleert, wird auch keine weitere Wärme abgegeben.

Nachtspeicherheizungen machen aus Strom lediglich Wärme. Nur 40 Prozent des Stroms werden dabei im Durchschnitt am Ende in Wärmenergie umgewandelt. Da auch Strom aus erneuerbaren Energien ein wertvolles Gut ist, das optimal eingesetzt werden und nicht zum einfachen Beheizen von Gebäuden (mit Nachtspeicherheizungen) verwendet werden sollte, bieten sich für Stromheizungen mittlerweile hochwertigere technische Systeme an, wie beispielsweise Wärmepumpen.

Elektrisch betriebene Wärmepumpen können in energieeffizienten Gebäuden im Vergleich zu Nachtspeicherheizungen deutlich leistungsfähiger und damit umweltfreundlicher sein: Sie erzeugen erneuerbare Wärme aus der Luft, dem Grundwasser oder der Erde und können daher aus einer Kilowattstunde Strom drei bis viermal so viel Heizwärme erzeugen.

Als erstes sollten Sie sich einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch und mögliche Einsparpotenziale verschaffen. Dabei kann Ihnen eine Energieberatung helfen. So genannte Energie-Checks bieten die Verbraucherzentralen an. Die Energie-Checks werden von der
Bundesregierung gefördert. Auf der Seite der Verbraucherzentrale finden Sie nähere Informationen dazu.

Mit einem Umstieg von einer Nachtspeicherheizung auf ein anderes Heizungssystem können Sie Ihre Heizkosten erheblich senken. Und die Kosten dafür müssen Sie nicht allein stemmen, denn das BMWE unterstützt Sie mit attraktiven Förderprogrammen. Der Einbau eines modernen und effizienten Heizungssystems wird vom BMWE mit dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Webseite der KfW und auf dieser Webseite der KfW.

Wenn Sie sich für einen neuen Wärmeerzeuger entscheiden, der erneuerbare Energien nutzt (zum Beispiel eine Solarthermieanlage, ein Pelletkessel oder eine Wärmepumpe), können Sie einen Zuschuss aus dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) beantragen. Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Um die Kosten für den Strom der Nachtspeicherheizung möglichst niedrig zu halten, können Sie auch prüfen, ob Ihr Stromversorger einen speziellen Tarif für Nachtspeicherheizungen anbietet, dessen Preis unter dem üblichen Haushaltsstrompreis liegt.

Außerdem können Sie prüfen, ob überregionale Stromversorger günstigere Tarife anbieten. Denn: Ein Wechsel des Stromanbieters kann oftmals viel Geld sparen. Beim Preisvergleich können auch Online-Vergleichsportale erste Informationen über verfügbare Tarife geben. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und die Tarifbedingungen genau studieren (siehe auch Frage 9).

Weitere Informationen zum Thema Anbieterwechsel finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur und auf der Webseite der Stiftung Warentest.

Wärmepumpen

Eine Wärmepumpe ist eine sehr effiziente Form der Wärmeerzeugung. Wärmepumpen wandeln je nach Typ, Wärmequelle und energetischem Zustand des Gebäudes und der Heizwärmeverteilung ein kWh Strom in 3 bis 5 kWh Wärme um (Jahresarbeitszahlen 3 bis 5). Wie stark Wärmepumpen die Umwelt entlasten und wie effizient und kostengünstig der Betrieb ist, hängt davon ab, wie viel Strom eine Wärmepumpe benötigt und aus welchen Energiequellen der Strom bezogen wird.

Wärmepumpen arbeiten gut, wenn sie mit geringen Vorlauftemperaturen heizen und dabei wenig Strom benötigen. Bei einer maximalen Vorlauftemperatur bis 55 Grad kann eine Wärmepumpe über den Jahresverlauf sehr effizient betrieben werden. Je niedriger die Vorlauftemperatur, desto effizienter der Betrieb. Daher eignen sich Wärmepumpen besonders gut für Häuser, die bereits gedämmt sind und nur einen geringen Wärmebedarf haben. Auch die Wärmeverteilung über Flächenheizungen begünstigen niedrige Vorlauftemperaturen. Eine Fußbodenheizung ist aber keine Voraussetzung dafür, dass eine Wärmepumpe effizient und kostengünstig betrieben werden kann. Auch in Gebäuden mit herkömmlichen Heizkörpern können die notwendigen Vorlauftemperaturen erreicht werden. Bei hohen Stromkosten wäre daher zu prüfen, ob die Vorlauftemperatur nicht unnötig hoch eingestellt ist oder durch weitere Maßnahmen etwa hydraulischer Abgleich und gegebenenfalls Austausch einzelner Heizkörper gesenkt werden kann. Wie für jede Heizung gilt auch für Wärmepumpen: Damit sie optimal funktionieren, müssen alle Heizungskomponenten aufeinander abgestimmt und richtig eingestellt sein: hydraulischer Abgleich, Wärmepumpe, Heizflächen, Thermostatventile, Pumpen- und Reglereinstellungen. Die Regelungsparameter sind oft werkseitig voreingestellt, eine Anpassung an das konkrete Gebäude und Nutzerverhalten ist jedoch notwendig und kann zu erheblichen Einsparungen führen. Langfristig lohnt sich eine Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes.

Im Rahmen einer individuellen Energieberatung vor Ort können Sie sich über mögliche Energieeinsparpotenziale informieren. Das BMWE fördert zum Beispiel die Energieberatung für Wohngebäude mit bis zu 50 Prozent der Beratungskosten (Anträge über das BAFA). Auch die Verbraucherzentralen bieten nähere Informationen zu diesem Thema in einem Onlineratgeber.

Um Stromkosten für Wärmepumpen möglichst niedrig zu halten, können Sie prüfen, ob Ihr Stromanbieter einen speziellen Tarif anbietet. Diese liegen häufig unter dem Preis für üblichen Haushaltsstrom. Zum Preisvergleich können Sie auch Online-Vergleichsportale nutzen, die auch gesonderte Vergleichsformate für Wärmepumpenstrom anbieten. Verbraucher sollten jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und die Tarifbedingungen genau studieren. Der Anbieterwechsel funktioniert wie bei einem Stromanbieterwechsel. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Webseite der Bundesnetzagentur und auf der Webseite der Stiftung Warentest. In Kombination mit einer Photovoltaik-Anlage ergeben sich weitere Möglichkeiten zu optimieren und Geld zu sparen.

Gas

Die konkrete Gestaltung des Gaspreises für Endkunden (private Haushalte und Unternehmen) liegt in der Verantwortung des jeweiligen Gasversorgungsunternehmens. Dieses setzt den Gaspreis eigenständig fest. Die Endkundin beziehungsweise der Endkunde hat Wahlfreiheit hinsichtlich seines Gasversorgungsunternehmens und kann es wechseln.

In die Kalkulation des Gaspreises für Endkundinnen und Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Gasversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Gases, Entgelte für die Nutzung der Gasnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Weitere Informationen zur Zusammensetzung des Gaspreises finden Sie auf der Seite zum entsprechenden Thema.

Die auf der Gasrechnung ausgewiesenen Netzentgelte beinhalten eine Biogasumlage. Biogasanlagen sind in Deutschland regional sehr unterschiedlich verteilt. Um Verbraucherinnen und Verbraucher, die in einem Marktgebiet mit vielen Biogasanlagen wohnen, nicht stärker zu belasten, ist die Biogasumlage seit 2014 bundesweit einheitlich und wird als Aufschlag auf den Leistungspreisanteil des Gasnetzentgelts auf alle Verbraucher entsprechend ihrer Anschlussleistung verteilt. Die bundesseinheitlich erhobene Biogasumlage wird jährlich überprüft und angepasst. Seit Januar 2019 beträgt die Biogasumlage rund 66,2 Cent pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr (kWh/h/a). Weitere Informationen zur Biogasumlage und ihrer aktuellen Höhe erhalten Sie bei Ihrem Fernleitungsnetzbetreiber und den Marktgebietsverantwortlichen.

In Verträgen zwischen Energieversorgern, wie zum Beispiel zwischen Erdgasproduzenten und -importeuren, wird zur Festlegung des Erdgaspreises teilweise die so genannte Ölpreisbindung verwendet. Diese Ölpreisbindung koppelt die Entwicklung des Gaspreises an den Ölpreis. Dabei handelt es sich um eine rein privatwirtschaftliche Vereinbarung. Sie basiert also nicht auf einem Gesetz oder einem Abkommen und ist heute in Nordwesteuropa deutlich weniger verbreitet als vor der Liberalisierung der Energiemärkte.

Im Vertragsverhältnis zwischen Energieversorgern und Privatkundinnen beziehungsweise Privatkunden wurde diese strikte Preisanpassungsklausel 2010 vom Bundesgerichtshof für ungültig erklärt. Die Erdgaspreise für Privatkunden werden also – wie für andere Waren und Dienstleistungen auch – im Wettbewerb frei gebildet.

Die Preisgestaltung der Verbrauchertarife ist eine privatwirtschaftliche Entscheidung jedes einzelnen Gasversorgungsunternehmens. Dabei können viele Gründe eine Rolle spielen: Von wem Ihr Gasversorger das Gas bezieht, wettbewerbliche Gründe oder spezielle Tarifbedingungen. Zudem kann eine Preisanpassung auch von der Sorte des gewählten Gases abhängen (zum Beispiel Biogas).

Sollten Sie mit den Preisen Ihres Gasversorgers unzufrieden sein, können Sie Gastarife anderer Versorger vergleichen und prüfen, ob sich durch einen Wechsel Geld sparen lässt. Der Preisdruck auf die Gaslieferanten wächst, je mehr Verbraucher von ihren Wechselmöglichkeiten Gebrauch machen und günstigere Tarife wählen.

Es gibt Gaslieferanten, die bundesweite Lieferangebote anbieten, andere konzentrieren sich auf bestimmte Regionen. Tarife und Preise können Sie auch mithilfe von Online-Vergleichsrechnern vergleichen. Vor einem Tarifwechsel sollten Sie jedoch immer mehrere Angebote vergleichen und auch die Tarifbedingungen genau studieren.

Wie hoch die Ersparnis durch einen Tarif- oder Anbieterwechsel ist, hängt vom Verbrauch, vom aktuellen Tarif und vom Wohnort ab. Am meisten können oftmals diejenigen sparen, die noch nie gewechselt haben.

Beim Preisvergleich können Online-Vergleichsportale helfen. Vor einem Tarifwechsel sollten Sie jedoch immer mehrere Angebote vergleichen
und auch die Tarifbedingungen genau studieren. Informationen darüber, wie Sie Ihren Gasliefervertrag kündigen und den Gasversorger wechseln können, finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Weitere Informationen zur Tarifsuche und zum Lieferantenwechsel finden Sie auch auf der Webseite der Stiftung Warentest.

Fernwärme

Fernwärmeanbieter unterfallen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt und die Kartellbehörden der Länder, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung haben. Wie Beispiele aus den letzten Jahren verdeutlichen, nehmen die Kartellbehörden auf Bundes- und Landesebene ihre Aufgaben zur Missbrauchsaufsicht in geeigneter Form wahr. So hat das Bundeskartellamt im Februar 2017 fünf Preismissbrauchsverfahren gegen Fernwärmeversorger abgeschlossen.

Das Bundeskartellamt hat in seinem Abschlussbericht vom August 2012 zur „Sektoruntersuchung Fernwärme“ auf den bürokratischen Aufwand einer möglichen Preisregulierung (auf gesetzlicher Ebene im Energiewirtschaftsgesetz) hingewiesen und diese als nicht sinnvoll erachtet.

Dem BMWE sind die Verbraucherrechte auf dem Fernwärmemarkt ein wichtiges Anliegen. Es beobachtet deshalb die Entwicklungen auf dem Fernwärmemarkt intensiv und prüft, ob es gegebenenfalls zusätzlichen Handlungsbedarf gibt.

Zur weiteren Beratung könnten Sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle wenden.

Grundsätzlich gilt: Fernwärme ist ein wichtiger Bestandteil der Wärmeversorgung in Deutschland. Durch einen stetigen Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung kann die Fernwärmeversorgung daher auch einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende leisten.

Fernwärmeversorger nehmen beim Vertrieb ebenso wie im Netzbetrieb jeweils eine marktbeherrschende Stellung ein. Gründe für die Marktbeherrschung sind die eingeschränkten praktischen Möglichkeiten, einen problemlosen Wechsel auf ein anderes Heizsystem vorzunehmen, sowie der in einigen Gebieten bestehende Anschluss- und Benutzungszwang.

Fernwärmeanbieter haben gegenüber dem etablierten Fernwärmenetzbetreiber und -lieferanten grundsätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Mitbenutzung seines Netzes, um eigene Kundinnen und Kunden zu beliefern. Die Durchsetzung dieses Zugangsanspruchs steht jedoch unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit sowie der Zumutbarkeit für den Netzbetreiber (§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB).

Inwieweit eine Durchleitung von Drittmengen durch ein Fernwärmenetz tatsächlich technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, muss nach Untersuchung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2012 der Einzelfallprüfung überlassen werden. Dieser Untersuchung zufolge, in der Daten zu Netzen, Erzeugungs- und Absatzstrukturen für insgesamt rund 1.200 Netze von 74 Fernwärmeversorgungsunternehmen untersucht wurden, lagen bislang keine Hinweise auf eine strukturelle missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Fernwärmeversorger aufgrund einer unberechtigten Abnahmeverweigerung von durch Dritte erzeugte Fernwärme vor.

Auf freiwilliger Basis wurden bereits Wärmenetze von Fernwärmeversorgern für die Einspeisung durch Dritte geöffnet. Nach Untersuchungen des Bundeskartellamts von 2012 stammten knapp ein Viertel der vertriebenen Wärmemengen von Drittproduzenten. Das Bundeskartellamt ging davon aus, dass Durchleitungsfälle auch in Zukunft die Ausnahme bleiben.

Kraftstoffpreis

Wie auch für andere Waren und Dienstleistungen bilden sich die Preise für Benzin und Diesel auf der Basis von Angebot und Nachfrage am Markt.

Neben den Kosten für die Herstellung der Kraftstoffe gibt es weitere Kostenbestandteile, die in Ihre Tankstellenquittung einfließen. Hierzu gehören die Energiesteuer, die Umsatzsteuer sowie CO₂-Kosten. Außerdem entstehen Kosten für die Beimischung von Biokomponenten zur Erfüllung der Quotenvorgabe, den Transport, die Lagerung und den Vertrieb der Kraftstoffe. Ferner müssen Unternehmen, die Kraftstoffe herstellen oder nach Deutschland einführen, einen Betrag für die Bevorratung von Erdöl und Erdölerzeugnissen zur Krisenvorsorge entrichten. Damit ist gesichert, dass auch in Krisenzeiten niemand frieren muss und die Daseinsvorsorge aufrechterhalten werden kann. Auch dieser Beitrag wird in der Regel auf die Preise für Endkundinnen und Endkunden umgeschlagen.

Wie regelmäßige Untersuchungen ergeben, entwickeln sich die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen in Deutschland grundsätzlich entsprechend den Großhandelspreisen für Kraftstoffe am Rotterdamer Ölmarkt. Diese wiederum folgen in der Regel dem Rohölpreis, können sich aber je nach Angebot und Nachfrage des betreffenden Produkts kurzfristig zu einem gewissen Grad auch vom Rohölpreis lösen.

Ja, das dürfen sie. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach die Preise für Kraftstoffe nur einmal am Tag geändert werden dürfen. Wie bei anderen Waren und Dienstleistungen bilden sich die Preise für Kraftstoffe durch Angebot und Nachfrage am Markt. Die Entscheidung über Preise, die sogenannte Preissetzungshoheit, ist von der unternehmerischen Freiheit gedeckt.

In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Preise an einer Tankstelle nicht vom Betreiber vor Ort, sondern von der dahinterstehenden Mineralölgesellschaft festgelegt. Die Betreiber freier Tankstellen hingegen setzen die Preise selbst fest. Es bestehen sowohl im Tagesverlauf als auch zwischen den Tankstellen teilweise erhebliche Preisunterschiede. Bestimmte Preisänderungsmuster ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, gezielt zu einem günstigen Zeitpunkt an einer günstigen Tankstelle zu tanken. Über diese Preisänderungsmuster informiert die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, die beim Bundeskartellamt angesiedelt ist, regelmäßig in ihren „Kraftstoff News.

Weiterhin stellt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe Preisdaten der Kraftstoffsorten Benzin (E5 und E10) sowie Diesel der meisten Tankstellen in Deutschland für Verbraucherinformationsdienste bereit. Diese wiederum veröffentlichen die Preise dann über Apps und Webseiten. Verbraucherinnen und Verbraucher können diese Informationen nutzen, um so günstiger zu tanken. Auf diese Weise nehmen Verbraucherinnen und Verbraucher auch auf den Wettbewerb im Tankstellenmarkt Einfluss.

Das Kartellrecht verbietet es den Unternehmen, ihre Preise abzusprechen. Verstöße können mit entsprechenden Geldbußen geahndet werden. Die beim Bundeskartellamt eingerichtete Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beobachtet die Preissetzung an den Tankstellen fortlaufend, unter anderem um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verhindern.

Das Bundeskartellamt hatte zudem nach Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands in der Ukraine eine sogenannte Ad-hoc-Sektoruntersuchung im Bereich Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel eingeleitet, um zu prüfen, ob möglicherweise wettbewerbliche Probleme zu den starken Preisschwankungen und Preissteigerungen im Jahr 2022 beigetragen haben. Im Herbst 2022 hat das Bundeskartellamt den Zwischenbericht zu dieser Untersuchung vorgelegt. Gegenstand des Berichts sind die maßgeblichen produktions- und kostenrelevanten Rahmenbedingungen, Informationen zur Kapazitätsentwicklung und Auslastung der Raffinerien sowie zur Beschaffung von Rohöl. Das Bundeskartellamt kommt in dem Zwischenbericht zu dem Ergebnis, dass es bislang keine Anzeichen für Preisabsprachen zwischen Mineralölgesellschaften gibt. Der Zwischenbericht ist im Internetangebot des Bundeskartellamts veröffentlicht. Im Februar 2025 legte das Bundeskartellamt den Abschlussbericht der Ad-hoc-Sektoruntersuchung im Bereich Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel vor.

Darin stellt das Bundeskartellamt fest, dass die Bedingungen für einen funktionierenden Wettbewerb im Mineralölbereich in Deutschland schwierig sind. In der Folge hat das Bundeskartellamt am 6. März 2025 in einer Pressemitteilung angekündigt, erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Absatz 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) zu machen. Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen. Grundsätzlich gilt, dass ein Parallelverhalten bei der Preisfestsetzung nicht ohne weiteres mit einem abgestimmten Verhalten gleichgesetzt werden kann. Zumindest bislang wurde ein reines Beobachten von Wettbewerbern sowie das Anpassen der eigenen Verhaltensweisen auf der Grundlage dieser Beobachtung noch nicht als Verstoß gegen das Kartellrecht angesehen. Hier sind immer auch die Marktstrukturen und das konkrete Verhalten im Einzelfall zu berücksichtigen.

Um die Information über Kraftstoffpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher, also auf der Nachfrageseite, zu verbessern, wurde durch das im Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas die „Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ beim Bundeskartellamt eingerichtet. Nahezu alle Betreiber von öffentlichen Tankstellen müssen jede Änderung der Kraftstoffpreise von Benzin (E5 und E10) und Diesel innerhalb von fünf Minuten elektronisch an diese Markttransparenzstelle melden.

Diese Preisdaten werden dann Verbraucher-Informationsdiensten zur Verfügung gestellt. Sie als Verbraucherin oder Verbraucher können sich also live im Internet, mit Apps auf dem Smartphone oder per Navigationssystem über aktuelle Kraftstoffpreise in ihrer Umgebung und darüber hinaus informieren und so gezielt die preiswerteste Tankstelle in der Umgebung oder entlang Ihrer Fahrtstrecke anfahren. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wertet die Daten zudem aus und zeigt auf, an welchen Wochentagen oder zu welchen Uhrzeiten in der Regel günstiger getankt werden kann. Die Analyse wird als Kraftstoff-News quartalsweise veröffentlicht.

Eine weitere Möglichkeit, Kraftstoffkosten zu sparen, bietet der Erwerb eines energieeffizienten Fahrzeuges. Das „Pkw-Label“ informiert Autokäuferinnen oder Autokäufer, wie effizient das Wunschfahrzeug ist. Ähnlich wie bei elektrischen Haushaltsgeräten gibt das Label Auskunft darüber, in welche Effizienzklasse der Neuwagen fällt. Auch die jährlichen Kraftstoffkosten und die Kfz-Steuer werden aufgeführt. Mit dem Pkw-Label lassen sich die Betriebskosten von Fahrzeugen auf einen Blick miteinander vergleichen.

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben sind in diesem Zusammenhang besonders interessant. Sie können mit Strom, Erdgas oder Biomethan betankt werden, was je nach Lage der Rohstoff- und Energiemärkte weiteres Einsparpotenzial bei den Kraftstoffkosten birgt. Das spart Geld und reduziert gleichzeitig die Emissionen. Deutsche und internationale Hersteller haben eine Vielzahl von Elektrofahrzeugen in ihr Sortiment aufgenommen. Letztlich entscheidet auch die Fahrweise über die Höhe des Kraftstoffverbrauchs und die damit verbundenen Kraftstoffkosten. Eine kraftstoffsparende Fahrweise schont nicht nur den Geldbeutel, sondern auch die Umwelt. So leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Reduzierung der CO₂-Emissionen. Tipps zum Spritsparen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes.