Folgende FAQs wurden bei der Aktualisierung am 19.03.2026 geändert oder hinzugefügt: 2.1, 2.7, 2.19, 2.20, 2.22 (neu), 3.3, 3.4, 3.5, 3.8 (neu), 4.3, 4.7, 4.9 (neu), 5.1, 5.2, 5.3

Folgende FAQs wurden bei der Aktualisierung am 01.04.2025 geändert oder hinzugefügt: 2.1, 2.7, 2.15 (entfällt), 2.19 (entfällt), 2.20, 2.21, 2.22, 4.6, 4.7, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1

Folgendes FAQ wurde bei der Aktualisierung am 05.02.2025 hinzugefügt: 1.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.08.2024 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.17, 2.18, 2.19, 3.5, 3.6, 3.7, 4.3, 4.5, 4.7, 5.3.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.11.2024 geändert oder hinzugefügt: 2.1, 2.4, 2.6, 2.14, 2.19, 5.2, 5.3, 5.4

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 18.12.2024 geändert oder hinzugefügt: 2.1, 2.6, 2.21, 2.22, 2.23, 3.3

1. Fördergegenstand

Ja, jedoch nur Vorhaben des Moduls C des Förderprogramms“ REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“. Solche Vorhaben können gefördert werden, insofern die Maßnahme nicht vor Bewilligung des Antrags begonnen wurde. Eine erhebliche Ausweitung einer bestehenden Maßnahme zählt ebenfalls als „neues Vorhaben“ und ist förderfähig.

In beiden Modulen können mit der Förderung sowohl bestehende Unterstützungsangebote erheblich qualitativ oder quantitativ ausgebaut als auch neue Angebote aufgebaut und erstmals umgesetzt werden. Es werden also nur Maßnahmen gefördert, die zusätzlich zu bestehenden Aktivitäten durchgeführt werden.

Eine reine Senkung von Teilnahmegebühren bei bereits bestehenden Angeboten stellt jedoch beispielsweise keine qualitative oder quantitative Ausweitung eines Angebots dar.

Das Modul I („Individual-Modul“) ermöglicht die Durchführung von individuellen Analysen, vertieften Beratungs-, Qualifizierungs-, Unterstützungs- sowie Vernetzungsleistungen, die (mehreren) einzelnen Gemeinwohlorientierten Unternehmen und/oder Start-ups zugutekommen. Es handelt sich um beihilferelevante Leistungen. Beispiele für Maßnahmen in Modul I sind Seminar- und Workshopreihen, Inkubator- oder Akzelerator-Programme, Mentoring- oder Coaching-Programme.

Das Modul II („Multiplikator-Modul“) ermöglicht die Bereitstellung von Informations- und Vernetzungsangeboten, die zahlreichen Unternehmen und Start-ups gleichzeitig und bundesweit offenstehen. Außerdem ermöglicht Modul II die Unterstützung des Peer-to-peer-Learnings zwischen Akteuren des Ökosystems, um Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu verbreiten, die potenziell zahlreichen Unternehmen und Start-ups gleichzeitig und bundesweit zur Verfügung stehen. Die Leistungen in Modul II sind nicht beihilferelevant. Beispiele für Maßnahmen in Modul II sind Kurzberatungen, Informationsveranstaltungen, Networking-Events und die Erstellung und Umsetzung von Transferkonzepten für innovative Beratungs- und Unterstützungsleistungen.

Details zu beiden Modulen können dem Fact-Sheet zur Förderung entnommen werden.

Eine Kombination aus Modul I und II ist grundsätzlich möglich. Beispielsweise kann zunächst ein Transferkonzept zur Verbreitung innovativer Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des Ökosystems erstellt (Modul II) und anschließend in konkrete individuelle Unterstützungsleistungen (Modul I) umgesetzt werden. Die spezifischen Anforderungen an die beiden Module müssen jeweils erfüllt werden. Es sind zwei getrennte Anträge in Modul I und Modul II einzureichen.

Ja, in Modul II wäre dies z. B. durch Kurzberatungen möglich.
Sollen individuelle Gründungsvorhaben vertieft begleitet werden, müssen diese Vorhaben in Modul I beantragt werden. Das Vorhaben muss dann das klare Ziel verfolgen, Start-ups von der Vorgründungsphase bis hin zur Etablierung im Markt zu begleiten. Die unterstützten Start-ups bzw. Gründungsinitiativen müssen eine De-minimis-Erklärung sowie eine abgewandelte KMU- und GU-Erklärung für „Unternehmen in Gründung“ einreichen. Details können dem Fact-Sheet entnommen werden.

Die Dauer von zwei Stunden bezieht sich auf Kurzberatungen. Für Workshops und Konferenzen (Informations- und Unterstützungsangebote) sind Angebote bis zu eintägigen Veranstaltungen möglich.
Die Angebote in Modul II müssen zudem „für alle Unternehmen bundesweit nutzbar sein, beziehungsweise allen Unternehmen bundesweit potenziell zugutekommen“. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Maßnahmen beihilfefrei ohne de-minimis-Bescheinigung durchgeführt werden können.

Öffentliche Mittel können nur eingesetzt werden, solange eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Unter einer Doppelförderung versteht man die mehrfache öffentliche Finanzierung desselben Zwecks. Die Zuwendungszwecke parallel in Anspruch genommener öffentlicher Förderungen müssen sich also klar unterscheiden.

2. Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt nach einem Förderaufruf. Die Einreichungsfrist im Rahmen des 3. Förderaufrufs endete am 16.04.2026, 12:00 Uhr.

Es sind keine weiteren Förderaufrufe geplant. Förderaufrufe stehen generell unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel sowie ggf. angepasster Förderkonditionen. Veröffentlichungen erfolgen auf der Homepage des BMWE und von IBYKUS.

Antragsberechtigt für die Zuwendung sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen, die ihre fachliche und administrative Qualifikation zur Unterstützung Gemeinwohlorientierter Unternehmen nachweisen können. Dazu zählen zum Beispiel Impact Hubs, Inkubatoren, Akzeleratoren, Co-Working-Spaces, Wirtschaftsförderungen, Kammern, Technologie- und Gründerzentren oder Hochschulen. Die Antragsstellenden müssen keine Unternehmen sein.

Die Details können dem Fact-Sheet entnommen werden.

Es gibt generell die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Mit dem Beginn der Maßnahme muss allerdings auch hier bis zur Genehmigung des „vorzeitigen Maßnahmebeginns“ gewartet werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigem Maßnahmebeginn indiziert keine potenzielle Bewilligung. Bis zu einem rechtskräftigen Zuwendungsbescheid trägt der potenzielle Zuwendungsempfänger das Risiko. Aufgrund der aktuellen Überbuchung des Programms ist die Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns zurzeit nicht möglich.

Antragsberechtigte können grundsätzlich auch mehrere Anträge für unterschiedliche und klar voneinander abgrenzbare Maßnahmen einreichen. Dabei ist jedoch ein Höchstbetrag von 600.000 Euro pro Antragsstellendem und Jahr über alle Anträge festgesetzt.

Bei der Bewertung der Anträge werden der zu erwartende Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der förderpolitischen Ziele sowie die Qualität der Maßnahme gemäß Maßnahmenkonzept mit 60 Prozent bewertet. Die Qualität des Personalkonzepts wird mit 25 Prozent, die Plausibilität und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Gesamteinnahmen und -ausgaben mit 15 Prozent gewichtet. Über die Förderung der beantragten Maßnahme entscheidet der Projektträger im Einvernehmen mit dem BMWK im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Um förderfähig zu sein, muss ein Antrag mindestens 60 %, also 600 Bewertungspunkte erhalten.

Die Priorisierung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt in der 3. Antragsrunde wieder vorrangig nach der Qualität der Anträge und danach, wie sehr diese auf die Zielerreichung des Förderprogramms ausgerichtet sind. Gemäß dem OP ESF Plus ist ein Anteil von mindestens 30 Prozent der ESF-Fördermittel für Vorhaben in Übergangsregionen vorzuhalten. Darüber hinaus hat das Programm Nachhaltig wirken im Rahmen des OP ESF Plus einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

  1. Initiales Ranking, basierend auf Wertungspunkten: Alle eingereichten Anträge werden zunächst anhand der Wertungspunkte in ein Ranking überführt. Die Wertung, die eine Skala von 0 bis 1.000 umfasst, spiegelt die Qualität und Relevanz der Anträge wider. Hierdurch entsteht eine erste Priorisierung der Projekte.
  2. Berücksichtigung von Anträgen aus Übergangsregionen: Anschließend erfolgt eine Anpassung des Rankings, um sicherzustellen, dass der erforderliche Mindestanteil des Gesamtzuschusses in Höhe von mindestens 30 Prozent in Übergangsregionen fließt. Anträge aus Übergangsregionen werden im Ranking vorrangig behandelt, bis der Anteil erreicht wurde.

Der Klimaschutzbeitrag einer Maßnahme ist nur dann nachzuweisen, wenn der Klimabonus beantragt wird. Ein Klimabonus kann in beiden Modulen beantragt werden. Hierbei wird unterschieden zwischen den Inhalten einer Maßnahme (Klimabonus A: „Klimaschutz-Maßnahmen“) und der Zielgruppe einer Maßnahme (Klimabonus B: „Klimaschutz-Unternehmen“, nur Modul I).

Für die Beantragung des Klimabonus A („Klimaschutz-Maßnahmen“) muss im Antrag dargelegt werden, welche Inhalte mit Bezug zum Klima vermittelt werden sollen und welche positiven Effekte für den Klimaschutz hieraus entstehen sollen. Im Verwendungsnachweis ist ebenfalls darzustellen, wie diese Maßnahmen konkret umgesetzt wurden.

Wenn die Zielgruppe einer Maßnahme Gemeinwohlorientierte Unternehmen und Start-ups sind, deren Geschäftstätigkeit auf einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz ausgerichtet ist, ist der Nachweis für den Klimabonus B („Klimaschutz-Unternehmen“) wie folgt zu erbringen: Die an der entsprechenden Maßnahme teilnehmenden Gemeinwohlorientierten Unternehmen und Start-ups müssen in einer Eigenerklärung darlegen, dass der Klimaschutz der Zweck ihrer Geschäftstätigkeit ist. In der Eigenerklärung ist genau erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen angeben kann, dass Klimaschutz der Zweck seiner Geschäftstätigkeit ist. Der Klimabonus B („Klimaschutz-Unternehmen“) kann ausschließlich in Modul I beantragt werden.

Bei den mit dem Klimabonus unterstützten Maßnahmen kann es sich beispielsweise um Maßnahmen handeln, die die teilnehmenden Unternehmen bei der vermehrten Nutzung von erneuerbaren Energien, beim stärkeren Einsatz von CO₂-armen bzw. klimafreundlicherer Materialien oder Produkten oder bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden unterstützen.

Ja, mehrere Akteure können gemeinsam Maßnahmen beantragen. Anträge hierfür werden vom“ Lead-Partner“ eingereicht. Im Antrag selbst werden die weiteren Teilprojektpartner aufgeführt. Zwischen dem Lead-Partner und den weiteren Partnern wird ein Vertrag zur Weiterleitung der Fördermittel geschlossen. In EUREKA5 ist im „Hilfebereich“ im Reiter „Merkblätter“ ein Merkblatt zur Erstellung eines Weiterleitungsvertrages zu finden, welches Auskunft darüber gibt, was der Weiterleitungsvertrag mindestens enthalten soll.

Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Weiterleitungsvertrages einzureichen. Ein unterschriebener Vertrag / unterschriebene Verträge ist/sind erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides nachzureichen.

Bei der Weiterleitung von Teilen der Förderung an Maßnahmenpartner ist zu berücksichtigen, dass alle beteiligten Partner den Anforderungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides unterliegen.

Die max. möglichen 600.000,00 /Jahr werden dem Leadpartner zugeschrieben.

Die Aufteilung der Restkostenpauschale unter den Konsortialpartnern obliegt den Vertragspartnern. Die Höhe der jeweiligen Weiterleitung wird in Weiterleitungsverträgen zwischen dem Leadpartner und dem jeweiligen Verbundpartner festgeschrieben.

Ein Verbundpartner ist ein Kooperationspartner des Hauptantragstellers (Lead), der Teilaufgaben aus dem Vorhaben umsetzt. Seine Aufgaben werden im Rahmen eines Weiterleitungsvertrages vereinbart. Der Lead wählt seine Verbundpartner selbst aus, um Inhalte umsetzen zu können, für die er selbst nicht die Erfahrungen/Kompetenzen bzw. die Ressourcen hat.

Der Verbundpartner unterliegt allen Auflagen des Zuwendungsbescheides.

Banken, sofern deren Aufgaben im Antragskonzept schlüssig dargestellt werden, können auch als Verbundpartner in der Antragstellung erscheinen.

Nein.

Nein.

Der Klimabonus wird anhand einer ausführlichen Erklärung im Antrag beantragt sowie begründet. In der Abrechnung werden je nach Variante entweder konkrete Modulbeschreibungen bzw. Maßnahmebeschreibungen (Variante A) oder zusätzliche Angaben im Unternehmensregistratursystem (URS) über die teilnehmenden Unternehmen (Variante B) erwartet.

Siehe dazu auch die “Eigenerklärung Klimabonus B (Klimaschutz-Unternehmen) und die „Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Klimabonus_Variante A und B“, veröffentlicht auf der Webseite des BMWK sowie in EUREKA5 Hilfe/Dokumente.

Die Abordnungsschreiben können zeitnah nach der Bewilligung nachgereicht werden, es sind mit Antrag jedoch Entwürfe einzureichen.

Ja. Zu beachten ist, dass die Teilnehmenden an den Vorhaben, also diejenigen, die von dem Vorhaben profitieren, ihren Wohn- und Arbeitsort in Deutschland haben müssen (Landeskinderprinzip).

Ja, dies erfordert eine ausführliche Darstellung in den jeweiligen Anträgen.

In der Richtlinie sind zwei Kostenarten vorgegeben – Personalkosten und darauf bezogene Restkosten. Wenn der Verein für die Durchführung seines Vorhabens niemanden einstellen will, dann ist gegebenenfalls eine andere Finanzierungsquelle für die Umsetzung zu suchen.

Nein, die Bewilligungsreihenfolge wird anhand einer Erstbewertung zum vorliegenden Antragskonzept festgelegt. Hierbei wird bewertet, welche Anträge den förderpolitischen Zielen am besten entsprechen. Im Rahmen der Antragsprüfung kann dazu aufgefordert werden, Ausführungen im Konzept zu konkretisieren. Dies führte jedoch nicht dazu, dass der Antrag in der Priorisierung verändert wird. Die Anpassungen können notwendig werden, um einen klaren Sollzustand für die spätere Erfolgskontrolle zu definieren oder Angaben im Antrag zu verifizieren.

Nein, Beratungen hinsichtlich der Konzeptoptimierung werden nach Einreichung der Projektvorschläge nicht angeboten. Während der offenen Antragsrunde steht ein fachlicher Helpdesk zur Verfügung, der Auskunft zu allgemeinen förderfähigen Inhalten im Rahmen des Förderprogramms geben kann.

Nein, eine Förderentscheidung wird abschließend in der Gesamtschau getroffen. Die Vervollständigung der Antragsunterlagen ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine Förderentscheidung treffen zu können.

Nein, eine Förderentscheidung wird abschließend in der Gesamtschau getroffen. Die Vervollständigung der Antragsunterlagen ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine Förderentscheidung treffen zu können.

3. Anforderungen an die unterstützten Unternehmen und Start-ups

Die Details können dem Fact-Sheet entnommen werden.

Gemeinwohlorientierte Unternehmen sind gemäß Definition der „Social Business Initiative“ der Europäischen Kommission (KOM/2011/0682, Dokument 52011DC0682)

  • Unternehmen,
  • für die das soziale oder ökologische, gemeinwohlorientierte Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert. Das soziale oder ökologische bzw. gemeinwohlorientierte Ziel muss nachweisbar aus den Geschäftsunterlagen hervorgehen (z.B. Zielstellung im Gründungsdokument, Darstellung im Rahmen der Unternehmensmission etc.),
  • deren Gewinne größtenteils (in dieser Förderung verstanden als mindestens 50 Prozent) wieder investiert werden, um dieses Ziel zu erreichen,
  • und deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

Diese Charakteristika müssen alle zutreffen.

Im Modul I ist der Status als Gemeinwohlorientiertes Unternehmen/Start-up in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen. Diese Erklärung wird auf Plausibilität und stichprobenhaft vor Ort geprüft.

In Modul II sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, über Teilnehmendenlisten oder ähnliches nachzuverfolgen, welchen Unternehmen und Start-ups die geförderten Maßnahmen zugutekommen. Nachweise durch die teilnehmenden Unternehmen selbst müssen nicht eingereicht werden. Modul II ist für alle Unternehmen und Start-ups offen.

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden, einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro. Ein Unternehmen ist dabei jede Einheit, die wirtschaftlich tätig ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt verstanden. Im Modul I ist der KMU-Status der endbegünstigtem Gemeinwohlorientierten Unternehmen und Start-ups in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen. Diese Erklärung wird stichprobenhaft auf Plausibilität und vor Ort geprüft. Für Unternehmen in Gründung entfällt diese Eigenerklärung.

Die antragstellenden Unternehmen erhalten eine Zuwendung, um Leistungen für Dritte anzubieten. Durch diesen Leistungsaustausch entsteht bei den antragstellenden Unternehmen kein beihilferelevanter wirtschaftlicher Vorteil.

Für die unterstützten Unternehmen und Start-ups (Endbegünstigte) handelt es sich nur bei den geförderten Maßnahmen in Modul I („Individual-Modul“) um beihilferelevante Leistungen. Die Gewährung der Leistung erfolgt durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger, entsprechend der Verordnung (EU) 2023/2831 als De-minimis-Beihilfe. Der Zuwendungsempfänger muss den Unternehmen vor Beginn der vertieften Unterstützung in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Nach Beendigung der vertieften Unterstützung hat der Zuwendungsempfänger den Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung über die die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) auszustellen. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich dabei für ein Unternehmen aus der Anzahl der Tage, an dem sie die Unterstützung erhalten haben. Ein Tag ist mit einem Wert von 1.400 Euro anzusetzen.

De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen dürfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300.000 Euro nicht überschreiten. Die Unternehmen und Start-ups sind vor dem Erhalt der Leistungen aus Modul I dazu verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger eine Erklärung vorzulegen, in der das Gemeinwohlorientierte Unternehmen/Start-up alle anderen Deminimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden (sogenannte „De-minimis-Erklärung“), solange bis das zukünftige De-minimis-Beihilfen-Zentralregister einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt. Für Unternehmen in Gründung entfällt diese De-minimis-Erklärung.

Modul II („Multiplikator-Modul“) ist nicht beihilferelevant.

Da jeder EU-Mitgliedsstaat ESF – Mittel erhält, gibt es für die Vergabe das sogenannte „Landeskinderprinzip“. Die begünstigten Unternehmen (auch Start-ups) müssen einen Sitz in Deutschland nachweisen können und die Unterstützungsziele sowie die Umsetzung auf Deutschland ausgerichtet sein.

Nein – aufgrund des Landeskinderprinzips – s.o.

Ja.

Jedes Unternehmen wird pro Veranstaltung nur einmal gezählt, unabhängig davon mit wie vielen natürlichen Personen die Teilnahme erfolgt. Bei der Teilnahme eines Unternehmens an Veranstaltungen mit unterschiedlichem Inhalt wird die Teilnahme je Veranstaltung gezählt.

Zum Beispiel: Ein Unternehmen nimmt an Veranstaltung A mit zwei Personen und zu einem anderen Zeitpunkt an einem Workshop B (mit anderen Inhalten als Veranstaltung A) mit nur einer Person teil, dann werden zwei erreichte Unternehmen für den Outputindikator gezählt. Die Teilnahme des Unternehmens an den Veranstaltungen / Workshops muss mit zwei separaten Teilnehmendenlisten oder ähnlichen Nachweisen dokumentiert werden.

4. Zuwendungsfähige Ausgaben

Das ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich: Alle direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Dienstreisen, Öffentlichkeitsarbeit etc.) sind als Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben förderfähig. Einzelne Sachkostenposten werden nicht abgerechnet. Solange diese Vorgaben eingehalten werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist, können auch Räumlichkeiten oder Material von weiteren Zuwendungsempfängern gemietet werden.

Ja, alle direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Dienstreisen, Öffentlichkeitsarbeit etc.) werden als Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben abgerechnet. Restkosten sind nicht im Einzelnen (in Form von Belegen) nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt mit dem Verwendungsnachweis, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. In Vor-Ort-Kontrollen ist Einsicht in die Buchhaltung zu gewähren.

Das Personal muss bei Antragstellung noch nicht zwingend eingestellt sein, aus dem Personalkonzept muss der geplante Einsatz jedoch hervorgehen. Für alle Projektmitarbeitenden müssen bei Förderung für jede eingesetzte Person eine Stellenbeschreibung, eine Kopie des Zeugnisses / Nachweises über den höchsten Bildungsabschluss und ggf. Zeugnisse zum Nachweis der Eignung für die Stelle und der Arbeitsvertrag vorgelegt bzw. bei späterer Einstellung nachgereicht werden. Personal, das aktuell noch nicht beim Antragsteller angestellt ist, ist in den Kalkulationshilfen mit „N.N.“-Stellen zu beantragen.

Ja, der Personalaufwand in der geförderten Maßnahme kann auf mehrere Personen – in Vollzeit oder Teilzeit – aufgeteilt werden. Bei Personen, die teilzeitig für die geförderte Maßnahme abgeordnet werden, sind feste Stundenzahlen für die Arbeit im Vorhaben pro Woche zu bestimmen und im Arbeitsvertrag für die Projektlaufzeit zu vereinbaren.

Die Förderung erfolgt anhand von Standardeinheitskosten (SEK). Es sind die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn, Teilzeitbefristungsgesetz sowie dem Arbeitszeitgesetz zu beachten. Es kann nur sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal über die Personalkostenposition beantragt werden kann. Leistungen, die auf Honorarbasis und auf der Basis der geringfügigen Beschäftigung erbracht werden, sind über die Restkostenpauschale zu finanzieren.

Ja, die abrechenbaren Personalkosten pro Jahr sind dabei jedoch gedeckelt. Grund hierfür ist, dass die Stundensatz-Pauschalen mittels der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.720 Stunden errechnet wurden (Jahresarbeitgeberbrutto / 1.720 Stunden = Stundensatz). Aufgrund einer Feststellung der Prüfbehörde im Vorgängerprogramm „REACT with impact“ sind Mitnahmeeffekte bei der Arbeitszeit zu vermeiden. Daraus ergibt sich das folgende Vorgehen bei der Berechnung der jährlichen Leistungsstunden pro Mitarbeiter:

Fall A: Die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit übersteigt 39 Stunden pro Woche nicht.
jährliche Leistungsstunden = 1.720 multipliziert mit Wochenstunden im Projekt geteilt durch 39

jährliche Leistungsstunden geteilt durch 12 multipliziert mit Monate im Projekt = abrechenbare Leistungsstunden

Fall B: Die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit übersteigt 39 Stunden pro Woche.
jährliche Leistungsstunden = 1.720 multipliziert mit Wochenstunden im Projekt geteilt durch Wochenstunden laut Arbeitsvertrag

jährliche Leistungsstunden geteilt durch 12 multipliziert mit Monate im Projekt = abrechenbare Leistungsstunden

Sie erstellen mit dem Verwendungsnachweis eine Kostenaufstellung. Für die anerkannten abgerechneten (und bezahlten) Kosten erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von max. 85 Prozent bzw. 95 Prozent. Der Restbetrag ist aus Eigenmitteln und/oder privaten Drittmitteln zu finanzieren. Grund und Höhe der privaten Drittmittel sind zu erläutern und nachzuweisen. Bei Vor-Ort-Prüfungen ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.

Ja.

Die Freistellungskosten werden pauschal mit 33 Euro pro Stunde angesetzt. Ein Nachweis über Lohnfortzahlungen während der Teilnahme und über die Anzahl der Stunden, die am Projekt teilgenommen wurden, muss erbracht werden.

5. Kalkulation, Abrechnung und Auszahlung

Für die Personalkosten sind drei verschiedene Pauschalen für Stundensätze (in Abhängigkeit von der Tätigkeit im Projekt) vorgegeben. Diese sind anzuwenden.

Für alle drei Tätigkeitsbereiche sind jeweils Stellenbeschreibungen vorzulegen. Für die Tätigkeit als Projektleiter/in ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwingend Voraussetzung. In jedem Fall ist der jeweils höchste Bildungsabschluss nachzuweisen.

Gemäß VO (EU) 2021/1060 wurde zur Bildung der Pauschalen eine Jahresarbeitszeit von 1.720 Stunden zugrunde gelegt. Diese 1.720 Stunden entsprechen einem Vollzeitäquivalent. Aus Durchschnitten von Jahres-Arbeitgeberbrutto jeweils für die drei Positionen im Projekt geteilt durch die durchschnittliche Jahresarbeitszeit (1.720 Stunden) sind die Pauschalen pro Stunde gebildet worden.
Die Restkosten errechnen sich automatisch – es sind 40 Prozent der Personalkosten – siehe auch Ausführungen unter 21.

Zur Finanzierung:
Die Finanzierung der nachgewiesenen Kosten erfolgt zu maximal 85 Prozent durch öffentliche Zuwendungen (aus ESF bzw. Bundesmittel), für Projekte, die den Klimabonus erhalten, sind es maximal 95 Prozent. Die Deckung der restlichen mindestens 15 Prozent bzw. mindestens 5 Prozent erfolgt durch den Zuwendungsempfänger. Höhere Eigenanteile (zum Beispiel durch Teilnehmergebühren oder das finanzielle Engagement Dritter) reduzieren den Teil der öffentlichen Zuwendung.

Im Verwendungsnachweis bestätigen Sie, dass Sie die Mittel gemäß BHO für die Umsetzung des Vorhabens sparsam eingesetzt haben.

Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren als Vorschuss. Eine erste bedarfsgerechte Mittelanforderung kann nach Bewilligung des Vorhabens für einen Zeitraum Projektbeginn bis zum nächsten kalendarischen Quartalsende erfolgen. In Folge können die Zuwendungsempfänger formgebunden über Eureka5 Mittel für die kommenden drei Monate bedarfsgerecht im Voraus anfordern. Jede Mittelanforderung muss Angaben enthalten, die den Mittelbedarf erläutern.

Die Abrechnung erfolgt über einen formgebundenen Verwendungsnachweis über Eureka5, analog zum Antrag. Zur Abrechnung der Personalkosten wird eine Erklärung des abgerechneten Personals über die erfolgte Abordnung sowie eine Bestätigung darüber, dass für die abgerechneten Positionen Ausgaben angefallen sind, erwartet. Für neu eingestelltes Personal sind die entsprechenden Nachweise einzureichen (siehe auch Punkt 4.2).

Ein Sachbericht je Kalenderquartal und der abgerechneter Personaleinsatz werden auf Konformität und Plausibilität geprüft. Die Frist zur Einreichung für den jeweiligen Zwischenverwendungsnachweis in Eureka5 ist 4 Wochen nach Quartalsende.

Bei den gewährten Zuwendungen handelt es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Daher sind diese in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig. Final liegt die Entscheidung dazu jedoch beim jeweiligen Finanzamt.

6. Berichterstattung

In den vierteljährlich einzureichenden Zwischennachweisen werden verschiedene Erfolgs-Indikatoren abgefragt. Anhand der Indikatoren kann die Zielerreichung des Vorhabens überprüft werden. Neben der Anzahl der erreichten Unternehmen je Format (vertiefte Beratung, Vernetzung, …), werden je nach Modul unter anderem die folgenden Informationen abgefragt:

  • Zufriedenheit der teilnehmenden gemeinwohlorientierten Unternehmen (Skala 1-5 mit 1 = sehr zufrieden bis 5 = gar nicht zufrieden). Hier sind entsprechende Bewertungen von den teilnehmenden Unternehmen einzuholen.
  • Anzahl und Nutzung von Transferkonzepten
  • Abrufzahlen der Online-Angebote.

Eine vollständige Auflistung der für Ihr Vorhaben abgefragten Indikatoren finden Sie in Eureka5 im Formular zu Ihrem Zwischennachweis. Der erste Zwischennachweis kann, sobald der Zuwendungsbescheid rechtskräftig ist, als Entwurf erstellt werden.