Allgemeines

Ein Smart Meter, auch intelligentes Messsystem genannt, bildet die digitale Infrastruktur für unser zukünftiges auf erneuerbaren Energien basierendes Energiesystem. Ein Smart Meter besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem so genannten Smart-Meter-Gateway.

Im Gegensatz zum herkömmlichen analogen „Ferraris-Zähler“ kann man mit einem digitalen Stromzähler nicht nur den aktuellen Zählerstand, sondern den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit (zum Beispiel Tag, Woche, Monat, Jahr) erkennen.

Das Smart-Meter-Gateway (SMGW) ist eine besonders gesicherte Schnittstelle. Es verbindet Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Erzeugerinnen und Erzeuger von Strom mit den Betreibern der Stromnetze und Versorgungsunternehmen. Das Smart Meter Gateway ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in das intelligente Stromnetz.

Intelligente Messsysteme („Smart Meter“) bilden die sichere und standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und „Smart Home". Diese sind insbesondere:

  • Verbrauchstransparenz
  • Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten
  • Ermöglichung variabler Tarife
  • Bereitstellung netzdienlicher Informationen dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
  • Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
  • PV-Strom in Mehrfamilienhäusern durch Mieterstrommodelle und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  • „Spartenbündelung“, also die gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Gas, Heizwärme und Fernwärme
  • Sichere, standardisierte Infrastruktur für Anwendungsfälle im „Smart Home“

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Einführung von Smart Metern. Diese Einführung kann einer Kosten-Nutzen-Analyse unterliegen. Die meisten Mitgliedstaaten (insbesondere Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, Österreich) haben sich für einen „Full Rollout“ - also für den umfassenden, landesweiten Einbau von Intelligenten Messsystemen - entschieden. Wenige Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Ungarn und Tschechien kommen in ihren Analysen zu einer negativen Bewertung bei der Einführung von Smart Metern. In Deutschland, Belgien und der Slowakei werden Smart Meter auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse für bestimmte Anwendergruppen ausgerollt. Das sind in Deutschland insbesondere die Anwendergruppen mit dem höchsten Energiewendenutzen. Auch mit dem technischen Ansatz trägt Deutschland den Anforderungen der Energiewende Rechnung.

Um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, erklärt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des BMWK vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Branchenvertreterinnen und -vertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt erarbeitet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente sind auf der Homepage des BSI (www.bsi.bund.de) veröffentlicht. Das BSI zertifiziert nur solche Systeme, die die sehr hohen Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen.

Prüfstandards BSI-Siegel; Quelle: BMWi

© BMWi

Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt abschließend, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann erhaltene Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf stets der Zustimmung des Verbrauchers.

Nein. Der Messstellenbetreiber übermittelt täglich die Last- oder Zählerstandsgänge für den Vortag. Der Messstellenbetreiber ist dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren (§ 52 Abs. 3 MsbG). Zuvor verbleiben die Daten „vor Ort“ allein zum Zwecke der Verbrauchsveranschaulichung.

Einbaufälle

Im Zuge des Smart Meter Rollouts werden – stets unter Einhaltung von Preiseobergrenzen – folgende Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet:

  • Haushalte ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden
  • Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (z.B. Stromspeicher, Wallbox, Wärmepumpe)
  • Erzeugerinnen und Erzeuger mit dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung

Messstellenbetreiber können weitere Verbraucherinnen und Verbraucher unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen einbeziehen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Messstellenbetreiber müssen spätestens ab 01. Januar 2025 mit dem Einbau von Smart Metern begonnen haben und diesen unter Einhaltung von Zwischenzielen bis 2032 abschließen. Bei Anlagenbetreibern müssen Messstellenbetreiber zunächst 90 % der neu in Betrieb genommenen installierten Leistung mit intelligenten Messsystemen ausstatten, zu einem späteren Zeitpunkt auch Bestandsanlagen. Diese zeitliche Abstufung soll dazu beitragen, von der Lernkurve der „Vorreitergruppen“ bei der Markteinführung zu profitieren und temporäre Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden.

Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichteten Grundausstattung. Es handelt sich hierbei um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) integriert werden können. Auch für sie gelten Kostenobergrenzen. Der elektromechanische "Ferraris-Zähler" soll so schrittweise durch eine zukunftstaugliche Technologie ersetzt werden.

Ja, seit dem 01.01.2025 besteht ein Recht auf den Einbau auf Kundenwunsch. Der Messstellenbetreiber – meist ist dies der örtliche Netzbetreiber – muss dem Wunsch auf individuellen Einbau grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nachkommen. Da der Aufwand für den Messstellenbetreiber bei einer individuellen Anfahrt höher ist, darf er ein Zusatzentgelt verlangen (max. 100 Euro Einmalentgelt, plus 30 Euro Aufschlag auf das laufende Entgelt (30 Euro/a) bei optionalen Einbaufällen). Sofern grundzuständige Messstellenbetreiber höhere Entgelte über den gesetzlich festgelegten Werten erheben, obliegt Ihnen der Nachweis, dass diese angemessen sind.

Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung einer Messtelle mit einem intelligenten Messsystem allerdings vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung seiner Ausstattungsverpflichtungen im Rahmen der Pflichteinbaufälle gefährdet ist. Sofern der grundzuständige Messtellenbetreiber sich hierauf beruft und den vorzeitigen Einbau verweigert, kann der Verbraucher oder Anlagenbetreiber einen Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber in Betracht ziehen, welcher die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem übernimmt.

Wie schon jetzt für den Stromzähler, haben die Kosten grundsätzlich die jeweiligen Verbraucherinnen oder Verbraucher oder die Anlagenbetreibenden zu tragen. Da die Digitalisierung auch dem Stromnetz zugutekommen, übernehmen auch die Netzbetreiber einen Anteil der Kosten. Mit jährlichen Preisobergrenzen (für Einbau und Betrieb) sind Verbraucher, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vor überhöhten Kosten geschützt:

Wo diese Preisobergrenze liegt, richtet sich nach dem Energieverbrauch beziehungsweise der installierten Erzeugungsleistung – denn wer mehr verbraucht, kann durch Smart Meter auch mehr sparen. Bei Haushaltskunden (das heißt bis zu 10.000 kWh Jahresstromverbrauch) orientieren sich die Entgelte für Smart Meter an den Kosten eines herkömmlichen Zählers (moderne Messeinrichtung). Bisher waren das 20 Euro im Jahr. Zum 1. Januar 2025 wurden die seit 2016 unveränderten Preisobergrenzen hierfür auf jährlich 25 Euro und für Smart Meter auf 30 (unter 6.000 kWh) beziehungsweise 40 Euro (6.000 bis 10.000 kWh) angehoben. Wer eine PV-Anlage bis zu 15 kW installierter Leistung oder eine Wärmepumpe betreibt, hat maximal 50 Euro für den Smart Meter zu tragen.

Die Preisobergrenzen spiegeln das individuelle sowie gesamtwirtschaftliche Nutzenpotenzial der Berechnungen aus einer Kosten-Nutzen-Analyse wider. Soweit für Smart Meter Mehrkosten im Vergleich zu herkömmlichen Zählern anfallen, würden diese allein durch das mittlerweile seit Jahren stabil nachgewiesene Einsparpotenzial durch Visualisierung des Stromverbrauchs (ca. 2 % Verbrauchsreduzierung) aufgefangen. Weiteres Potenzial liegt in der Nutzung dynamischer Tarife oder und einem optimierten Verbrauch/Erzeugung.