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Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“
Stand: August 2026
Einleitung
Allgemeine Fragen
Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungs-GmbH oder einer Beteiligungs-UG (haftungsbeschränkt) als Antragstellerin oder Antragsteller bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angels-GmbH/-UG). Diese GmbH/-UG darf maximal zehn Gesellschafter oder Gesellschafterinnen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens eine Person volljährig sein muss. Anträge von Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (AG) oder auch in Form von Personengesellschaften (zum Beispiel. KG, GmbH & Co. KG, OHG und so weiter) sind nicht förderfähig. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art.
Förderfähig im Rahmen des INVEST-Förderprogramms sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel UG, GmbH, AG und so weiter) oder eingetragenen Genossenschaft (eG). Andere Rechtsformen wie beispielsweise Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG usw.) sind nicht förderfähig.. Dies gilt auch für GmbH & Co. KGs, da es sich hier ebenfalls um eine Personengesellschaft handelt. Anders hingegen sieht es bei einer GmbH & Co. KGaA aus. Diese zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist somit förderfähig. Allerdings kann nur ein Investment in Form des Erwerbs neu emittierter Aktien der KGaA gefördert werden. Eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KGaA durch Erwerb von GmbH-Anteilen kann nicht gefördert werden.
Investierende müssen durch den Erwerb der Mitgliedschaft vollumfänglich sowohl an Chancen als auch an Risiken des genossenschaftlichen Unternehmens beteiligt sein. Das Investment muss somit mindestens auch wirtschaftlich motiviert sein und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Daher können nur investierende Mitglieder eine INVEST-Förderung erhalten.
Eine Förderung von Anschlussinvestitionen ist nicht möglich.
Der maximale Erwerbszuschuss für einen Investierenden (natürliche Person) beträgt 100.000 Euro (Obergrenze).
Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft) kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 666.666,66 Euro gefördert werden (Obergrenze). Die Erwerbszuschüsse pro Person sind auf 100.000 Euro begrenzt (Obergrenze). Wird diese Obergrenze erreicht, muss der Erwerbszuschuss gekürzt oder bei einer Überschreitung der Antrag abgelehnt werden.
Pro Einzelinvestment einer natürlichen Person (als direkte Investierende Person oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft) kann maximal eine Beteiligungshöhe von 333.333,33 Euro gefördert werden. Dies entspricht 50.000 Euro Erwerbszuschuss.
Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Einhaltung der Investitionsgrenzen jedes Gesellschafters oder jeder Gesellschafterin der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt. Jede Gesellschafterin oder jeder Gesellschafter (natürliche Person) darf für das Investment nicht mehr als 50.000 Euro Erwerbszuschuss erhalten. Zudem muss die Obergrenze von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen für jede einzelne Gesellschafterin oder jeden einzelnen Gesellschafter beachtet werden. Eine Beteiligungsgesellschaft kann somit bei entsprechender Gesellschafteranzahl und Investmenthöhe bis zu 300.000 Euro Förderung (wegen der zusätzlich geltenden De-minimis-Beihilfen-Begrenzung) für ein Investment erhalten. Erreicht eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter die persönliche Obergrenze für die Förderung, wird der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft gekürzt (auf Grundlage der prozentualen Beteiligung). Hat eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft die persönliche Obergrenze bereits erreicht, kann die Beteiligungsgesellschaft keinen Zuschuss mehr erhalten.
Für die Berechnung werden zunächst alle seit 2013 ausgezahlten Erwerbszuschüsse herangezogen, unabhängig davon, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezahlt werden mussten. Danach sind die gültigen Bewilligungen der investierenden Person hinzuzurechnen. Ist hierdurch die Obergrenze von 100.000 Euro noch nicht erreicht, beziehungsweise ausgeschöpft, kann ein neuer Antrag bewilligt, beziehungsweise bis zur Obergrenze bewilligt werden.
Nutzt eine natürliche Person für ihre Investments (teilweise) eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Berechnung der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt.
Beispiel 1
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen (je 50 Prozent), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.
Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 300.000 Euro
Investitionssumme je Gesellschafter oder Gesellschafterin: 150.000 Euro
Der Zuschuss je Gesellschafter oder Gesellschafterin beträgt 22.500 Euro, die 50.000 Euro-Grenze wird nicht überschritten.
Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt insgesamt 45.000 Euro.
Beispiel 2
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (je 50 Prozent), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.
Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 800.000 Euro
Investitionssumme je Gesellschafter oder Gesellschafterin: 400.000 Euro
Der rechnerische Zuschuss würde pro natürlicher Person je 60.000 Euro betragen (15 Prozent von 400.000 Euro). Der Zuschuss je Gesellschafter oder Gesellschafterin wird jedoch aufgrund der Einzelinvestment-Obergrenze auf 50.000 Euro gekürzt.
Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt insgesamt 100.000 Euro.
Beispiel 3
Beteiligungsgesellschaft mit acht Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen (je 12,5 Prozent), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.
Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 2.400.000 Euro
Investitionssumme je Gesellschafter oder Gesellschafterin: 300.000 Euro
Die Einzelinvestment-Obergrenze wird nicht überschritten. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft würde demnach 360.000 Euro betragen. Da hierdurch jedoch die De-minimis-Grenze von 300.000 Euro überschritten wird (vergleiche Nummer 5.2. der Förderrichtlinie), wird der Zuschuss auf 300.000 Euro gekürzt.
Der Zuschuss je Gesellschafterin oder Gesellschafter beträgt aufgrund der prozentualen Verteilung jeweils 37.500 Euro.
Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 300.000 Euro.
Beispiel 4
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschafterinnen/Gesellschaftern mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 Prozent. Eine der Personen hat bereits Zuschüsse erhalten.
Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 400.000 Euro
Investitionssumme je Gesellschafterin oder Gesellschafter: 200.000 Euro
Zuschuss je Gesellschafterin oder Gesellschafter: 30.000 Euro
Gesellschafterin oder Gesellschafter 1 hat seit 2013 Zuschüsse in Höhe von 80.000 Euro erhalten. Daher kann diese Person noch einen Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro erhalten.
Gesellschafterin oder Gesellschafter 2 könnte zwar einen Zuschuss von 30.000 Euro erhalten. Da aber Gesellschafter oder Gesellschafterin 1 nur noch 20.000 Euro Zuschuss erhalten darf und ihr oder ihm 50 Prozent der Zuschusssumme (gemäß Beteiligungsquote) zustehen, muss der Zuschuss von Gesellschafter oder Gesellschafterin 2 auch auf 20.000 Euro gekürzt werden.
Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 40.000 Euro (20.000 Euro je 50 Prozent Gesellschafterin oder Gesellschafter).
Die Beteiligungsgesellschaft kann damit zukünftig nicht mehr am Verfahren teilnehmen, da eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter das Budget komplett ausgenutzt hat. Die zweite Gesellschafterin oder der zweite Gesellschafter kann als natürliche Person oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer anderen Beteiligungsgesellschaft (ohne Gesellschafterin oder Gesellschafter 1) bis zur Ausnutzung des eigenen Budgets am Programm teilnehmen.
Personen, die im Rahmen einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Haushaltsgemeinschaft mit den in der Richtlinie als nahe stehende Personen genannten Familienangehörigen bilden, gelten im Sinne der Richtlinie ebenfalls als nahe stehende Personen. Demnach würden Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern bei vorliegender Haushaltsgemeinschaft auch als nahe stehende Personen gelten.
In ein bestimmtes Unternehmen können pro Kalenderjahr Investitionen von mehreren Investierenden bis zu einer Höhe von insgesamt drei Millionen Euro bezuschusst werden.
Unternehmen können nur am Verfahren teilnehmen, wenn Sie nicht bereits mehr als 15 Millionen Euro an Wagniskapital erhalten haben. Für die Bewertung, ob die Grenze eingehalten worden ist, stellt das BAFA auf die Finanzierungsrunde ab, in der der geförderte Anteilserwerb erfolgt ist.
Entscheidend für die Einhaltung dieser pro Kalenderjahr geltenden Grenzwerte sind diejenigen Investitionssummen, die in den Bewilligungsbescheiden des BAFA im jeweils laufenden Kalenderjahr genannt sind. Die ursprünglich beantragten Werte beziehungsweise die später real ausgezahlten Zuschüsse spielen hier keine Rolle.
Nein, es muss sich bei dem eingesetzten Kapital um Eigenkapital dieser Beteiligungsgesellschaft handeln. Ein durch die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft gewährtes Darlehen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch dann nicht, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde.
Gemäß §3 Nr. 71 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind der Erwerbs- und der Exitzuschuss steuerfrei.
Investierende beim Erwerbszuschuss
Angaben zur antragstellenden Person, einschließlich Kontakt- und Kontodaten sowie Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum bei natürlichen Personen beziehungsweise die Steuernummer/Wirtschaftsidentifikationsnummer bei juristischen Personen
Angaben zur Ansprechpartnerin oder zum Ansprechpartner beziehungsweise Bevollmächtigten, einschließlich Kontaktdaten
Angaben zu den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern bei Beteiligungsgesellschaften, einschließlich Geburtsdatum und Kontaktdaten
Angaben über die Höhe der Zuwendung
Investierende beim Exitzuschuss
Angaben zur antragstellenden Person, einschließlich Kontakt- und Kontodaten sowie das Geburtsdatum
Angaben zum Anteilsverkauf
Angaben zur steuerlichen Identifikationsnummer und zum Wohnsitzfinanzamt
Unternehmen
Angaben zum Antragstellenden, einschließlich Kontaktdaten
Angaben zur Ansprechpartnerin oder zum Ansprechpartner beziehungsweise Bevollmächtigten, einschließlich Kontaktdaten
beziehungsweise Angaben zu den Gesellschaftern des Unternehmens
An welche Stellen werden die personenbezogenen Daten vom BAFA weitergeleitet?
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (für Investierende sowie Unternehmen),
Externe Evaluatoren zur Durchführung von Erfolgskontrollen (für Investierende sowie Unternehmen),
Zuwendungsdatenbank des Bundes (für Investierende sowie Unternehmen),
Transparenzdatenbank der EU-Kommission (bei Förderungen über 100.000 Euro, nur für Investierende),
Finanzbehörden (nur für Investierende).
Fragen für Unternehmen
Ja, hierfür gibt es vier Möglichkeiten:
Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht und dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen Innovationspreis erhalten.
Das Unternehmen wird vom BAFA dazu aufgefordert, bei einer vom BAFA benannten Organisation ein Kurzgutachten zur Frage der Innovativität anzufordern. Kosten entstehen dem Unternehmen hierbei nicht. Nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens für das Unternehmen erkennt das BAFA die Förderfähigkeit des Unternehmens an und erteilt den entsprechenden Bescheid. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt.
Ausgeschlossen von diesen vier Möglichkeiten sind Unternehmen aus den Industriezweigen
05 (Kohle- und Bergbau)
24 (Metallerzeugung und -bearbeitung)
25.4 (Herstellung von Waffen und Munition)
30.1 (Schiffs- und Bootsbau)
sowie 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen)
Die Einordnung nimmt die Geschäftsführung des Unternehmens grundsätzlich nach eigenem Ermessen vor. Die vierstellige Kennziffer kann der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Für die Branchenzuordnung ist unter anderem der im Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister genannte Geschäftszweck maßgeblich. Zur Prüfung der Geschäftstätigkeit sind Nachweise wie z. B. Auszüge aus dem Business-Plan zur (geplanten) Umsatzerzielung, dem Markt, Wettbewerb und der Leistung gegenüber dem Kunden, ein Pitch-Deck, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Musterverträge vorzulegen.
Die Förderfähigkeit wird für 12 Monate festgestellt.
Sie können über die Online-Plattform des BAFA auf dem bekannten Weg frühestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Diesem ist ein aktueller Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug beizufügen. Liegen die Voraussetzungen auch weiterhin vor, kann Ihnen nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer ein neuer Bescheid erteilt werden.
Nein, eine Unterstützung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nicht vorgesehen. Hier können die Business Angels Netzwerke, wie zum Beispiel Business Angels Deutschland e.V. (BAND) weiterhelfen.
Für die Suche nach Investierenden kann das vom BAFA zur Verfügung gestellte INVEST-Förderfähigkeitslogo verwendet werden.
Unternehmen, deren derzeitige oder zukünftig geplante Geschäftstätigkeit in Deutschland einer Genehmigungspflicht durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt (z. B. eine neuartige Finanzdienstleistung eines FinTech-Unternehmens), müssen über den Stand des erforderlichen Genehmigungsverfahrens informieren (z. B. durch Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder einer vergleichbaren rechtlichen Bewertung).
Fragen zum Antragsverfahren
Wenn das Unternehmen bereits besteht, stellt es zuerst den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit.
Anschließend stellt die investierende Person den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
Nun können die Verträge zur Investition geschlossen werden.
Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann die investierende Person nach erfolgter Investition (Anteilserwerb) die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).
Sofern sich der oder die Investierende am Gründungsvorhaben eines Unternehmens beteiligt, ist der Ablauf folgender:
Der oder die Investierende stellt einen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
Die Verträge zur Investition können nun geschlossen werden.
Das neu gegründete Unternehmen kann anschließend bis maximal drei Monate nach dem Antrag der investierenden Person (Ausschlussfrist) den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Geht der Antrag des Unternehmens zu spät ein, ist eine Förderung der Gründungsbeteiligung nicht mehr möglich.
Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann die investierende Person die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).
Der Antrag der oder des Investierenden muss nach dem Unternehmensantrag (beachte Ausnahme Gründungsfall), aber in jedem Fall vor Abschluss der Verträge gestellt werden. Ausreichend zur Fristwahrung ist das erfolgreiche Absenden des Onlineantrages auf der Internetseite des BAFA. Wird der Antrag erfolgreich gestellt, erhalten Sie hierzu eine Bestätigung per E-Mail.
Die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme darf frühestens nach der erfolgreichen Stellung des Onlineantrages durch das Unternehmen (beachte Ausnahme Gründungsfall) und den Investierenden überwiesen werden. Wird die Summe bereits vor der Antragstellung überwiesen, kann nach dem Haushaltsrecht des Bundes keine Förderung durch das INVEST-Programm mehr erfolgen (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn).
Sofern sich Änderungen zu den im Antrag gemachten Angaben ergeben, kann grundsätzlich ein Änderungsantrag gestellt werden. Ein Änderungsantrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Investitionssumme erhöht oder sich die Investitionsform ändert.
Der Änderungsantrag kann formlos gestellt werden. Im Änderungsantrag sind die ursprünglichen und die veränderten Werte anzugeben.
Unternehmen: Erforderlich ist ein aktueller (nicht älter als ein Monat) Handelsregisterauszug beziehungsweise Genossenschaftsregisterauszug, welcher nicht beglaubigt sein muss.
Investierende: Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, kann der Handelsregisterauszug bis zu zwölf Monate alt sein. In diesem Fall ist durch die Investierende oder den Investierenden zu erklären, dass sich keine Veränderungen ergeben haben.
Nein, es sind folgende Nachweise vorzulegen:
Kontoauszug eines Kontos der oder des Antragstellenden, aus dem die Überweisung der Investitionssumme auf das Konto des Unternehmens ersichtlich ist. Der Kontoauszug muss folgende Angaben enthalten:
Schriftliche Bestätigung der Empfängerin oder des Empfängers (Unternehmens) über den Erhalt der Zahlung, ausgestellt von der Geschäftsführung des Unternehmens.
Name der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers
Summe der Überweisung
Datum der Überweisung
Bankverbindung/Name der Empfängerin oder des Empfängers (Unternehmens)
Verwendungszweck "Erwerb von Unternehmensanteilen"
Schriftliche Bestätigung der Empfängerin oder des Empfängers (Unternehmens) über den Erhalt der Zahlung, ausgestellt von der Geschäftsführung des Unternehmens.
Die Verträge zur Investition dürfen erst nach Antragstellung der oder des Investierenden sowie des Unternehmens geschlossen werden. Erfolgt der Vertragsschluss nach Antragstellung, jedoch zeitlich vor der Bewilligung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, so trägt die oder der Investierende das Risiko einer eventuellen Nichtbewilligung.
Im Falle der Beteiligung der oder des Investierenden an der Neugründung eines Unternehmens, können die Verträge nach der Antragstellung des Investierenden geschlossen werden.
Der Zuwendungsbescheid gewährt im Regelfall eine Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bewilligung und wird im Bewilligungsbescheid genannt (Stichtag). Ist das Investment an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft oder erfolgt es über ein Wandeldarlehen, verlängert sich die Frist auf 24 Monate.
Innerhalb dieser Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann, muss das Investment erfolgt und alle im Bescheid geforderten Unterlagen beim BAFA eingereicht worden sein. Wird das Investment erst nach Ablauf der Frist abgeschlossen oder werden die Unterlagen zum Zahlungsabruf erst nach Ablauf der Frist eingereicht, kann keine Auszahlung des Erwerbzuschusses erfolgen.
Wurde eine Meilensteinregelung angegeben, verlängert sich die Laufzeit/Dauer des Bescheides von drei Monaten (gewöhnliche Direktinvestition) auf 24 Monate. In diesem Fall müssen aus den Verträgen die Regelungen zu den Meilensteinen ersichtlich sein. Werden entgegen der ursprünglichen Planung keine Meilensteine vereinbart, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden, da die Verlängerung dann nicht mehr gilt und das Risiko besteht, dass der Zuschuss nicht ausgezahlt werden kann.
Für die Nutzung des Upload-Bereiches benötigt die oder der Antragstellende seine Vorgangsnummer. Unternehmen erhalten eine WKU-Nummer. Investierende erhalten eine WKI-Nummer. Für den Exitzuschuss wird eine WKX-Nummer vergeben. Die korrekte Nummer wird auf dem Schreiben des BAFA unter „mein Zeichen“ genannt oder kann telefonisch erfragt werden.
Nach Auswahl des passenden Themenbereichs „INVEST Unternehmen“, „INVEST Investor“ oder „INVEST-Exitzuschuss“ können unter Verwendung der korrekten fünfstelligen Nummer (ohne die Verfahrensbezeichnung WKU/WKI/WKX) Unterlagen zur elektronischen Akte hinzugefügt werden. Wenn Sie sich bei der genauen Dokumentart unsicher sind, wählen Sie immer „Antragstellerunterlage“.
Verträge und andere Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine Übersetzung eingereicht, muss auch das Original des Dokuments eingereicht werden. Wird eine nicht beglaubigte Übersetzung eingereicht, muss durch die oder den Antragstellenden die Übereinstimmung zwischen Original und Übersetzung bestätigt werden.
Fragen zur Beteiligung und Investition
Nein, in diesen Fällen gilt die oder der Investierende als mit dem Unternehmen verbunden und eine Förderung ist nicht möglich.
Eine rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen.
Nein, eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung eines Investierenden wird nicht als förderfähige Kapitalbeteiligung angesehen.
Eine Investition ist ausschließlich in Form eines Wandeldarlehens möglich. Voraussetzung ist, dass vor Abschluss des Wandeldarlehensvertrages ein Antrag (Onlineantrag) des Unternehmens und der oder des Investierenden gestellt wurde und dass die Wandelung innerhalb der Frist des Bewilligungsbescheides (24 Monate) erfolgt. Auch wenn die Wandlung in Anteile in Teilschritten erfolgt, ist nur ein Gesamtzahlungsabruf möglich. In diesem sind alle bisher erfolgten Teilwandlungen zusammenzufassen. Die Auszahlung des Zuschusses kann erst nach erfolgreicher Wandelung des Darlehens in Anteile des Unternehmens erfolgen.
Der maximale Beteiligungsanteil des Investierenden an dem förderfähigen Unternehmen darf nach der Investition 25 Prozent nicht übersteigen. Anderenfalls gilt die investierende Person als mit dem Unternehmen verbunden.
Nein. Nach der geltenden Förderrichtlinie muss der Investierende durch die erworbenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dies ist bei Aktiengesellschaften nur im Falle des Erwerbs von Stammaktien gegeben.
Nein, es muss sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln.
Nein, es müssen neue Anteile im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung erworben werden.
Die Anteile müssen vollständig am unternehmerischen Risiko des Unternehmens teilhaben. Daher sind im Rahmen einer Finanzierungsrunde neu geschaffene Anteile grundsätzlich zur gleichen Unternehmensbewertung auszugeben. Bei Barinvestitionen/Direktinvestments ist eine Abweichung des Ausgabepreises über 20 Prozent unzulässig. Bei Wandeldarlehen ist eine Preisabweichung hingegen nur zulässig, sofern sie sich aus einem marktüblichen Discount (maximal 30 Prozent) und/oder einem marktüblichen Cap (nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde) ergibt.
Darüber hinaus müssen die marktüblichen Regelungen zum Verwässerungsschutz und zur Liquidation (siehe Folgefragen) für alle Investierenden einer Finanzierungrunde gleich ausgestaltet sein.
Folgende Regelungen gelten als marktüblich im Sinne der Förderrichtlinie:
Schutz der Beteiligungsquote durch Bezugsrecht zu Konditionen der Folgefinanzierungsrunde (gesetzliches Bezugsrecht)
Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Weighted-Average-Klausel
Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Full-Ratchet-Klausel
Wichtig ist dabei, dass die Regelung für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sein muss.
Alle Regelungen, die dem oder der Investierenden einen Erlösvorzug in Höhe der Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Förderrichtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 Prozent oder einem Multiple von zwei verbunden werden. Dabei müssen die Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich behandelt werden.
Beispiele für marktübliche Liquidationspräferenzen
Im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder der Veräußerung von mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft wird der Veräußerungserlös zwischen den veräußernden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern einschließlich der Investierenden wie folgt aufgeteilt:
Alternative 1: Einfache Liquidationspräferenz
Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio).
Alternative 2: Feste Verzinsung
Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung in Höhe von 10 Prozent pro anno (Maximalverzinsung/Grenze), beginnend am Tag der Einzahlung der Nominaleinlage beziehungsweise der Zuzahlung in die Kapitalrücklage.
Alternativ 3: Multiple
Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) multipliziert mit dem Faktor zwei (Maximalfaktor/Grenze).
Sollte der Veräußerungserlös nicht ausreichen, so wird der Veräußerungserlös pro rata zunächst an die Investierenden und der gegebenenfalls verbleibende Veräußerungserlös an die Altgesellschafter/Altgesellschafterinnen verteilt.
Darüber hinaus verbleibende Erlöse werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen allen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen ohne Anrechnung von Liquidationspräferenzen zugeordnet.
Ja, solange dieses Vorrecht mit den in der Förderrichtlinie definierten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet wird.
Ein Rangrücktritt ist ein wesentliches Merkmal eines marktüblichen Wandeldarlehensvertrages und sollte daher in einem Wandeldarlehensvertrag enthalten sein.
Zinssätze, die höher als 15 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen.
Falls ein Discout vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen.
Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen. Außerdem darf der Darlehensgeberin oder dem Darlehensgeber nach der Wandlung nicht mehr als 25 Prozent Anteilsquote am Unternehmen gewährt werden.
Die Festlegung einer bestimmten prozentualen Mindestbeteiligung des Darlehensgebers am erhöhten Stammkapital der Gesellschaft ist nicht förderfähig.
Der Wandeldarlehensvertrag darf keine Klauseln enthalten, die das Risiko der Investierenden hinsichtlich der übernommenen Anteile mindern. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Darlehensgeberin oder dem Darlehensgeber im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.
Die Auszahlung des Erwerbszuschusses kann nach dem Anteilserwerb beantragt werden. Somit kann bei einem Investment über ein Wandeldarlehen erst nach erfolgter Wandlung der Zahlungsabruf gestellt werden. Die Eintragung des Anteilserwerbs im Handelsregister muss dabei nicht abgewartet werden.
Für die Auszahlung des Erwerbszuschusses muss der elektronische Zahlungsabruf gestellt werden. Informationen zum Zahlungsabruf finden Sie in Anhang 2 Ihres Bewilligungsbescheides.
Im Rahmen des Zahlungsabrufs sind darüber hinaus folgende Angaben erforderlich:
Bei natürlichen Personen: die 11-stellige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr).
Ist diese nicht bekannt, kann eine maschinelle Anfrage zur Ermittlung einer IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Für Personen ohne melderechtlichen Wohnsitz in Deutschland kann die Vergabe einer IdNr über das sogenannte VIFA-Verfahren (Vergabe der IdNr auf Anforderung des Finanzamts) erfolgen.
Für die Beantragung kann der Vordruck 010250 "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt" verwendet werden.
Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, welches für das Unternehmen zuständig ist, in das investiert wurde.
Bei Beteiligungsgesellschaften: die bundeseinheitliche 13-stellige Steuernummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer der Gesellschaft.
Sofern keine bundeseinheitliche Steuernummer vorliegt, ist stattdessen die 4-stellige Finanzamtsnummer anzugeben.
Fragen zum Exitzuschuss
Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens sechs Monate nach Veräußerung der Anteile beim BAFA gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Vertragsunterzeichnung im Veräußerungsvertrag. Der ursprüngliche Antrag auf den Erwerbszuschuss der verkauften Anteile muss nach dem 31. Dezember 2016 gestellt worden sein. Die Anteile dürfen frühestens drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) und müssen spätestens zehn Jahre nach dem Anteilserwerb veräußert werden.
Bei der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen können mehrere Anträge auf Erwerbszuschuss betroffen sein, wenn die veräußerten Anteile in mehreren Schritten übernommen wurden. In diesem Fall müssen im Antrag auf Exitzuschuss alle Vorgangsnummern der Erwerbszuschüsse angegeben werden, die betroffen sind. Es ist nicht notwendig, mehrere Anträge auf Exitzuschuss zu stellen.
Die Bewilligung des Exitzuschusses hat keine Auswirkung auf die Obergrenze von 100.000 Euro. Sie gilt nur für Bewilligungen zum Erwerbszuschuss.
Die Höhe des Exitzuschusses ist auf die Höhe des jeweiligen Erwerbszuschusses begrenzt, der beim Erwerb der Anteile gezahlt wurde.
Ja, das BAFA schickt eine Kontrollmitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt und teilt diesem mit, dass ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile entstanden ist.
Zu diesem Zweck muss im Rahmen der Antragstellung für den Exitzuschuss die elfstellige steuerliche Identifikationsnummer angegeben werden. Ist diese nicht bekannt, kann eine maschinelle Anfrage zur Ermittlung einer IdNr beim Bundeszentralamt für steuern (BZSt) gestellt werden.
Für Personen ohne melderechtlichen Wohnsitz in Deutschland kann die Vergabe einer IdNr über das sogenannte VIFA-Verfahren (Vergabe der IdNr auf Anforderung des Finanzamts) erfolgen.
Für die Beantragung kann der Vordruck 010250 "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt" verwendet werden.
Der Antrag ist bei dem Unternehmen einzureichen, welches für das Unternehmen, in das investiert wurde, zuständig ist.