Das Strom-Übertragungsnetz erfordert wie jede anspruchsvolle Infrastruktur ein ständiges Anpassen an den technischen Wandel. Seit einigen Jahren wachsen die Anforderungen an das Netz jedoch so stark, dass kleinere Ergänzungen nicht mehr ausreichen. Stattdessen ist ein umfassender und bedarfsgerechter Ausbau der Stromnetze notwendig. Die Gründe dafür liegen im Wesentlichen bei der Transformation, in der sich Deutschland befindet: dem Ausbau der erneuerbaren Energien, der zunehmende Elektrifizierung von Industrie, Verkehr sowie der Gebäudewärme, der Erhaltung einer hohen Versorgungssicherheit und die Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.

Über die Notwendigkeit des Netzausbaus gibt es einen breiten Konsens. Ziel ist es, die Netzlandschaft möglichst schnell für den Umstieg auf die erneuerbaren Energien zu rüsten und dabei die erforderlichen Entscheidungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu treffen.

Die Planung des künftigen Höchstspannungsnetzes läuft in fünf aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten ab. Diese sind:

  • der Szenariorahmen, also die Erstellung durch die Übertragungsnetzbetreiber und Genehmigung durch die Bundesnetzagentur
  • der Netzentwicklungsplan, alos die Erstellung durch die Übertragungsnetzbetreiber und Bestätigung durch die Bundesnetzagentur
  • das Bundesbedarfsplangesetz
  • die Bundesfachplanung beziehungsweise Raumordnung
  • die Planfeststellung

Die Abkürzung NOVA steht für Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau. Das bedeutet, dass zunächst versucht wird, den aktuellen Netzbetrieb zu optimieren, zum Beispiel durch höhere Belastung bei kühleren Außentemperaturen. Danach geht man daran, die vorhandenen Leitungen zu verstärken. Nur, wenn beides nicht ausreicht, wird das Netz mit neuen Leitungen ausgebaut.

Ja, der überregionale Netzausbaubedarf ließe sich signifikant mit einem Stromsystem reduzieren, das darauf ausgerichtet ist, den erforderlichen Strombedarf grundsätzlich möglichst regional bereitzustellen. Dies würde erstens erfordern, dass auch in den südlichen Verbrauchszentren der Bestand an Windenergieanlagen entsprechend ausgebaut wird. Zweitens würde ein adäquater Zubau an Stromspeichern erforderlich sein. Dieser müsste so ausgestaltet werden, dass Leistung und Kapazität der für die kurzzeitige Speicherung von wenigen Stunden ausgelegte Stromspeicher an den Bestand an PV-Anlagen angepasst werden müssen. Bei den länger speichernden Stromspeichern, die ein Speichern von wenigen Tagen ermöglichen, müsste der Bestand an den von Windenergieanlagen angepasst werden. Auch für des Abdecken von Dunkelflauten ist es sinnvoll, die hierfür absehbar nach wie vor erforderliche konventionelle Stromerzeugung regional intelligent anzuordnen beziehungsweiseentsprechend zu nutzen, wo sie vorhanden sind.

In der Regel ist es so, dass ein Netzbetreiber keine Grundstücke erwirbt, um darauf eine Leitung zu errichten. Dennoch muss er natürlich fremdes Eigentum in Anspruch nehmen – zum Beispiel, um eine neue Freileitung darüber zu spannen. Dafür wird im Grundbuch eine sogenannte beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Netzbetreibers eingetragen. Damit kann dieser sein Vorhaben durchführen, das Grundstück bleibt weiterhin im Eigentum der ursprünglichen Besitzerin beziehungsweise des ursprünglichen Besitzers. Wann immer möglich, sollen sich die Parteien gütlich darüber einigen.

Um den nötigen Grundbucheintrag machen zu können, versucht der Netzbetreiber, mit der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer einen Vertrag zu schließen. Darin kann auch eine Entschädigung für das Überspannen, das Errichten eines Masts und den Grundbucheintrag selbst vereinbart werden. Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, hängt von den tatsächlichen Einschränkungen für die Eigentümerin oder den Eigentümer ab; die Vertragsparteien können dies jedoch zunächst frei verhandeln. Für die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen gibt es Rahmenvereinbarungen, die die Übertragungsnetzbetreiber mit einigen Landwirtschaftsverbänden getroffen haben.

Können sich der Netzbetreiber und die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nicht einigen, so sind ein sogenanntes Besitzeinweisungsverfahren oder ein Enteignungsverfahren möglich. Es erfolgt allerdings in keinem Fall eine vollständige Enteignung, sondern ebenfalls ein Eintrag einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch. Für die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer gibt es auch in diesem Fall eine Entschädigung, die in einem behördlichen Verfahren festgesetzt wird und in der Regel niedriger ausfällt als bei einer gütlichen Einigung. In der Praxis ist für den Fall ein einmaliges Entgelt von zehn bis 25 Prozent des jeweiligen Verkehrswerts der betroffenen Fläche als angemessen anerkannt. Deutlich höhere Entschädigungssätze ergeben sich beispielsweise für Mastflächen auf Basis von Gutachten. Für Erdkabel auf 380-Kilovolt-Ebene werden wegen des stärkeren Eingriffs in die Bodenstruktur höhere Entschädigungen von bis zu 35 Prozent des jeweiligen Verkehrswertes der betroffenen Fläche gewährt.

Darüber hinaus kann es auch Ansprüche auf Schadenersatz geben. Sie entstehen, wenn der Netzbetreiber beim Bau oder bei der Wartung einer Leitung fremdes Eigentum beschädigt. Solche Schäden können etwa bei landwirtschaftlichen Kulturen anfallen, wenn die Flächen vor der Ernte befahren werden müssen.

Ein Vorhabenträger ist ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der für ein bestimmtes Ausbauvorhaben verantwortlich ist. In Deutschland sind derzeit vier ÜNB tätig:

  • 50Hertz Transmission GmbH,
  • Amprion GmbH,
  • TenneT TSO GmbH und Transnet BW GmbH.

Diese Unternehmen sind ausschließlich für den Stromtransport zuständig. Sie sind weder Stromerzeuger noch verkaufen sie Strom an die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Übrigens: Der Vorhabenträger wird nicht von der Bundesnetzagentur beauftragt, das Netz auszubauen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz.

In der Bundesfachplanung wird ein Gebietsstreifen ausgewiesen, in dem die künftige Stromtrasse verlaufen soll. Innerhalb dieses sogenannten Trassenkorridors wird die Umwelt- und Raumverträglichkeit einer Stromleitung festgestellt. Der genaue Verlauf der Trasse ist Gegenstand des abschließenden Planfeststellungsverfahrens. Der Trassenkorridor ist etwa 500 bis 1.000 Meter breit, die finale Trasse wird aber deutlich weniger Raum in Anspruch nehmen.

Ja, zur Bundesfachplanung gehört es alternative Trassenkorridore zu prüfen. Der Antrag der Vorhabenträger muss daher räumliche Alternativen enthalten und darlegen, warum der Vorschlagskorridor den Vorzug erhalten soll. Im Verfahren können von Dritten weitere räumliche Alternativen eingebracht werden.

Ja, im Rahmen der Planung für Stromleitungen sind die von dem jeweiligen Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. Dazu zählt auch die Möglichkeit einer sogenannten Bündelung. Dabei werden neue Leitungen parallel zur bestehenden (linearen) Infrastruktur geführt. Zu dieser Infrastruktur zählen insbesondere Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien und bereits bestehende Hoch- und Höchstspannungsleitungen. So können Belastungen durch den Netzausbau, minimiert werden, zum Beispiel für das Landschaftsbild. Die Vor- und Nachteile einer Bündelung hängen jedoch immer von der allgemeinen Vorbelastung der Gebiete ab und müssen in jedem Einzelfall aufs Neue untersucht werden.

Die Abkürzung HGÜ steht für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung. Von Hochspannung spricht der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) bei mindestens 60 Kilovolt (= 60.000 Volt). Gleichstrom fließt ständig in dieselbe Richtung – darin unterscheidet er sich vom Wechselstrom, der seine Flussrichtung in regelmäßigen Zeitabständen wechselt. Keine Längenbegrenzung, Wirtschaftlichkeit für kurze Leitungslängen begrenzt.

HGÜ-Neubau-Korridore: 1.500 bis 2.250 Kilometer, abhängig von Streckenführung

Die Abkürzung HDÜ steht für Hochspannungs-Drehstrom-Übertragung. Die wirtschaftliche Leitungslänge ist begrenzt.