1. Grundsätzlich können Solar-Kleinanlagen z. B. auf Balkonen oder Terrassen betrieben werden (oft auch Balkonsolar genannt, siehe 2. Balkonsolaranlagen). Damit dies noch einfacher möglich ist, verbessert das Solarpaket I die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Zudem wurden durch den Bundestag auch miet- und wohnungseigentumsrechtliche Vereinfachungen für Balkonsolar beschlossen, die Befassung des Bundesrates hierzu steht vor einem Inkrafttreten noch aus.
  2. Neu ist das Konzept der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“. Damit können Parteien in Mehrfamilienhäusern (Miet- oder Eigentumswohnungen) selbst von Stromerzeugungsanlagen profitieren: Mit der Inbetriebnahme einer gemeinsamen PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus können sie den selbst erzeugten Strom anteilig mitbeziehen (siehe 3. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom).
  3. Darüber hinaus gibt es weiterhin das Konzept des Mieterstroms. Es unterscheidet sich von der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung dadurch, dass Mietenden ein vollständiger Stromliefervertrag angeboten wird, wobei sich der Strom anteilig aus der PV-Anlage auf dem Dach speist (siehe 3. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom).