Insbesondere folgende Regelung stehen unter Beihilfevorbehalt:

  • Bonus-Regelung für Betreiber von Bestandsanlagen, die freiwillig bereits nach der verschärften Regelung des neuen § 51 EEG 2023 bei negativen Preisen abregeln und die neue Kompensationsregel des § 51a Absatz 2 EEG 2023 in Anspruch nehmen wollen (§ 100 Absatz 47)
  • Pauschaloption zur einfacheren Abgrenzung von EE-Strom in Speichern bei Anlagen bis 30 Kilowattstunden (kW) in der Direktvermarktung
  • Die Regelungen des Biomassepaketes mit Ausnahme der Regelung zum Maisdeckel (§ 39i Absatz 1 Satz 1 EEG)