• Einheitliche und einfach umsetzbare Anforderungen an Direktvermarktungsnachweise: Netzbetreiber sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einheitliche und einfach umsetzbare Anforderungen an den Nachweis zur Einhaltung der Direktvermarktungsvorgaben nach § 10b EEG 2023 durch den Anlagenbetreiber oder den Direktvermarkter abzustimmen und dabei die Nachweisführung massentauglich zu gestalten.
  • MaLo-ID muss schnell zur Verfügung gestellt werden: Netzbetreiber müssen innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, dem Anschlussbegehrenden eine alphanumerische Bezeichnung (sogenannte Marktlokations-ID, MaLo-ID) des Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mitteilen.
  • Frist zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben aus der Direktvermarktung wird praxisnäher gestaltet: Für Anlagen, die neu an der Direktvermarktung teilnehmen, muss die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben aus der Direktvermarktung nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden. Demnach gilt weiterhin dieselbe Frist, wobei der Fristbeginn künftig mit der erstmaligen Einspeisung statt der Inbetriebnahme ausgelöst wird. Mit der Änderung werden insbesondere solche Situationen berücksichtigt, in denen aus nicht von dem Errichter der Anlage zu vertretenden Gründen die erstmalige Einspeisung nach Inbetriebnahme der Anlage sich derart verzögert, dass der Anlagenbetreiber den Nachweis bereits erbringen muss, obwohl die Anlage noch nicht erstmalig eingespeist hat. Daher wird für den Fristbeginn künftig nicht mehr auf die Inbetriebnahme, sondern auf die erstmalige Einspeisung abgestellt.
  • Neue Frist für den Nachweis der Fernsteuerbarkeit: Zudem wird eine zweite Frist zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit eingeführt, wonach die Vorgaben aus der Direktvermarktung in § 10b Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden muss. Von dieser Frist sollen bestehende Anlagen profitieren, die erstmals in die Direktvermarktung wechseln, bei denen der Betreiber oder das Direktvermarktungsunternehmen wechselt oder ein erneuter Test der Abrufbarkeit der Ist-Einspeisung und der Fernsteuerbarkeit aufgrund einer Anlagenerweiterung notwendig wird. Mit der zweiten Frist wird den Anlagenbetreibern in solchen Fällen hinreichend Zeit für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben eingeräumt und verhindert, dass der Nachweis bereits ab der „ersten Sekunde“ der (neuen) Direktvermarktung vorliegen muss.
  • Digitale EEG-Endabrechnung: Es besteht zukünftig ein Anspruch auf eine digitale EEG-Endabrechnung, der dem Anlagenbetreiber oder bei Abtretung auch Dritten, zum Beispiel Direktvermarktern, zusteht (vgl. § 26 Absatz 3 EEG 2023).