Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Windenergieanlagen an Land, also sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen. Die Pflicht gilt auch für Betreiber von Windenergieanlagen auf See, wenn sich die Windenergieanlage

  1. im Küstenmeer,
  2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan *) ausgewiesen wird oder
  3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee
    befindet.

Die Bundesnetzagentur kann jedoch auf Antrag hin, insbesondere kleine Windparks von dieser Pflicht ausnehmen, sofern die Ausrüstung der Anlagen mit dieser Technik wirtschaftlich unzumutbar ist.